
20. Januar 2021, 12:00 Uhr
Corona: Was du jetzt über deine Rechte und Pflichten wissen musst
Das Coronavirus hat nach wie vor massiven Einfluss auf unser Leben. Und das in nahezu allen Bereichen: im Job, in der Familie, in der Freizeit und im Alltag. Wir müssen uns an viele neue Vorgaben gewöhnen und uns darauf einstellen, dass sich Regelungen häufig ändern. Reisen ist nur eingeschränkt möglich, Unternehmen sind in Kurzarbeit und müssen teilweise Mitarbeiter entlassen, den Mundschutz sollte man am besten immer dabeihaben. All das sorgt für Unsicherheit. Wir geben einen Überblick darüber, was in Zeiten der Corona-Krise für dich als Arbeitnehmer, als Verbraucher und natürlich als Bürger dieses Landes wichtig ist.
Inhalt:
- Die jüngsten Entwicklungen
- Wichtige Begriffe rund um das Thema Corona
- Allgemeine Verhaltensregeln und gesetzliche Vorgaben: Wo ist was geregelt?
- Was passiert bei Verstößen gegen die Corona-Regeln?
- Corona und Job: Was Arbeitnehmer wissen müssen
- Corona und Geld: Muss ich für Leistungen zahlen, die ich nicht nutzen kann?
- Corona und Reisen: Was ist mit meinem Urlaub?
- Weitere wichtige Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Die jüngsten Entwicklungen
20.01.2021
Der zuvor bis Ende Januar geplante Lockdown wird vorerst bis zum 14. Februar verlängert. Schulen und Kitas sowie der Einzelhandel bleiben also weitgehend geschlossen, Arbeitnehmer sollen nach Möglichkeit aus dem Homeoffice arbeiten. Zudem gibt es strengere Vorgaben bei der Maskenpflicht.
Die wichtigsten Regelungen aus dem aktuellen Beschluss im Überblick:
- Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind nur zwischen einem Hausstand und einer einzelnen weiteren Person erlaubt. Auch Kinder fallen unter diese Regelung.
- FFP2-Maskenpflicht: Ergänzend zu den bisherigen Regelungen müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften sogenannte medizinische Masken mit FFP2- oder KN95/N95-Standard getragen werden.
- Schulen und Kitas bleiben weiterhin geschlossen. Die konkrete Umsetzung regeln die Länder wie üblich selbst, eine bundeseinheitliche Regelung gibt es also nach wie vor nicht.
- Arbeit und Homeoffice: Sofern die Arbeit es zulässt, müssen Unternehmen es ihren Mitarbeitern ermöglichen, von zu Hause zu arbeiten. Angestellte sind aufgefordert, dieses Angebot zu nutzen. Wenn Homeoffice keine Option ist, müssen am Arbeitsplatz Abstandsregelungen eingehalten werden. Bei Tätigkeiten, bei denen dies nicht möglich ist, müssen medizinische Masken getragen werden. Diese muss der Arbeitgeber bereitstellen.
- Gottesdienste sind unter Einhaltung der Hygieneregeln (1,5 Meter Mindestabstand und FFP2-Maskenpflicht) erlaubt. Gemeinschaftliches Singen ist allerdings verboten.
- Härtere Maßnahmen für Corona-Hotspots: In Landkreisen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) können weitreichendere Maßnahmen ergriffen werden. Möglich sind unter anderem die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort und Ausgangssperren.
- Alten- und Pflegeeinrichtungen: Bei Personal und Besuchern sollen regelmäßig Schnelltests vor Betreten der Einrichtung durchgeführt werden. Für Personal ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.
Weiterhin gilt außerdem:
- Schließung des Einzelhandels. Geöffnet bleiben dürfen nur für die Grundversorgung wichtige Geschäfte, dazu zählen
- Lebensmittelhandel und Getränkemärkte
- Wochenmärkte und Direktvermarkter von Lebensmitteln, z. B. Hofläden
- Reformhäuser und Drogerien
- Apotheken und Sanitätshäuser
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen
- Kfz- und Fahrradwerkstätten
- Bank- und Postfilialen
- Reinigungen und Waschsalons
- Tierbedarfs- und Futtermittelhandel
- Großmärkte
Körpernahe Dienstleistungsbetriebe wie Friseursalons bleiben ebenfalls geschlossen. Erlaubt bleiben nur medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa Physiotherapie oder Fußpflege.
- Alkoholverbot in der Öffentlichkeit: Der Glühwein beim Winterspaziergang bleibt tabu. Auch der Verkauf von alkoholischen Getränken to go, etwa an Imbissständen oder Kiosken ist nicht erlaubt.
- Nur Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie: Restaurants und Gaststätten dürfen Speisen weiterhin nur zum Mitnehmen oder als Lieferservice anbieten. Vor Ort gegessen werden darf nicht.
Die konkrete Umsetzung der Maßnahmen regeln die einzelnen Bundesländer in ihren jeweiligen Landesverordnungen. Deshalb sind regional abweichende Regelungen möglich. Links zu den jeweiligen Landesverordnungen sind im Abschnitt „Allgemeine Verhaltensregeln und gesetzliche Vorgaben: Wo ist was geregelt?“ aufgeführt.
Wichtige Begriffe rund um das Thema Corona
AHA-Formel / AHA+A+L: Unter diesen Begriffen werden die grundlegenden Infektionsschutzmaßnahmen zusammengefasst, die im Alltag beachtet werden sollen. Die Buchstaben stehen für Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmaske tragen. Zum Herbst wurde die Formel um die Punkte „Corona-Warn-App benutzen“ und „regelmäßiges Lüften geschlossener Räume“ erweitert.
Inzidenzwert / 7-Tage-Inzidenz: Dieser Wert gibt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner eines bestimmten Gebietes innerhalb der vergangenen sieben Tage an. Die Zahl ist relevant für das Inkrafttreten weiterer Schutzmaßnahmen und wird deshalb auch als Corona-Warnwert bezeichnet. Dabei geht es um zwei Grenzwerte: Eine Inzidenz ab 35 gilt als Vorwarnstufe, in der die Bevölkerung zu besonderer Vorsicht ermahnt wird und erste Beschränkungen greifen. Ab einem Inzidenzwert von 50 gilt eine Region als Corona-Hotspot und es treten strengere Schutzmaßnahmen in Kraft.
Ausgangssperren gibt es in Deutschland bislang nur in einzelnen Kommunen. Andere Staaten haben zur Eindämmung bereits landesweite Lockdowns (engl. für Ausgangssperre) verhängt. Was erlaubt und was verboten ist, legen die zuständigen Behörden individuell fest. Ausgangssperren können für einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise nachts ab 22 Uhr verhängt werden. Die Regelungen können aber auch so weit gehen, dass das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen kommt und die eigene Wohnung nur noch aus wichtigen Gründen verlassen werden darf, zum Beispiel zum Arbeiten und für Arztbesuche.
Quarantäne ist eine behördlich angeordnete Isolierung von Personen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wer innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet war oder Kontakt mit COVID-19-Erkrankten hatte, wird bestimmte Zeit unter häusliche Quarantäne gestellt. Die Anordnung ist verbindlich, bei Missachtung drohen Sanktionen. Mehr darüber erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >>
Corona-Hotspot / Risikogebiet: Diese beiden Begriffe werden synonym verwendet für Regionen, in denen es sehr viele Corona-Neuinfektionen gibt. Als Risikogebiet (seltener auch als Gefahrengebiet) oder Hotspot gelten Regionen ab einer 7-Tage-Inzidenz von mindestens 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
Allgemeine Verhaltensregeln und gesetzliche Vorgaben: Wo ist was geregelt?
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Regeln aufgestellt, um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern. Grundsätzlich gilt:
- Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten.
- Überall dort, wo dieser Abstand nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Mund und Nase bedeckt werden, beispielsweise in Geschäften oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
- Besonders auf Hygiene achten: Häufiges gründliches Händewaschen und ggf. Desinfizieren, in Taschentuch niesen oder Ellenbeuge husten.
- Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mehreren Personen regelmäßig lüften.
- Die Zahl der persönlichen Begegnungen mit anderen Personen sollte möglichst gering gehalten werden, größere Menschenmengen solltest du besser meiden.
- Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung auf jeden Fall zu Hause bleiben.
Da sich die Situation permanent ändert, werden auch die Regelungen und Vorschriften immer wieder an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst. Das geschieht teilweise recht kurzfristig: Was gestern noch erlaubt war, kann übermorgen schon verboten sein. Andersherum werden aber auch Maßnahmen wieder verworfen; teilweise sogar, bevor sie überhaupt richtig umgesetzt wurden. Stichwort Beherbungsverbot.
Was die Sache zusätzlich kompliziert macht: Die Regeln sind nicht bundesweit einheitlich. Bund und Ländern beschließen grundlegende Regelungen zwar gemeinsam. Aber wie genau diese Beschlüsse umgesetzt werden, bleibt den einzelnen Bundesländern überlassen. Die jeweils gültige Corona-Verordnung oder Allgemeinverfügung findest du auf den Websites der Länder:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Und sogar innerhalb eines Bundeslandes kann es abweichende Regeln geben. Wenn das Infektionsgeschehen die kritischen Marken von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschreitet, müssen betroffene Kommunen die Schutzmaßnahmen verschärfen. Möglich sind dann unter anderem:
- Beschränkungen, wie viele Personen sich in der Öffentlichkeit treffen dürfen.
- Teilnehmerbegrenzungen für private Feiern, sowohl in öffentlichen Einrichtungen als auch im privaten Bereich.
- Sperrstunden für Kneipen und Bars
- Alkoholverkaufsverbote
- Schließung bestimmter Einrichtungen und Verbot von Dienstleistungen
Im äußersten Fall können die Maßnahmen bis zu einem kompletten Lockdown reichen. Das kann so weit gehen, dass Menschen ihre eigenen Wände nur noch verlassen dürfen, um zur Arbeit zu gehen, wichtige Besorgungen oder einen Arztbesuch zu machen.
Auch in schwierigen Zeiten: Wir setzen uns für deine Rechte ein! >>
Was passiert bei Verstößen gegen die Corona-Regeln?
Rechtliche Grundlage für das bundesweite Kontaktverbot ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Und das sieht Geld- und sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bei Zuwiderhandlung vor. Darunter fallen nach § 75 Abs. 1 Nr.1 IfSG unter anderem auch Verstöße gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Zutrittsbeschränkungen und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.Wer sich nicht an die gesetzlichen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hält, muss mit Sanktionen rechnen. Das hat Bundeskanzlerin Angela Merkel betont.
Rechtliche Grundlage für das bundesweite Kontaktverbot ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Und das sieht Geld- und sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bei Zuwiderhandlung vor. Darunter fallen nach § 75 Abs. 1 Nr.1 IfSG unter anderem auch Verstöße gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Zutrittsbeschränkungen und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit.
Wegen Regelverstößen zur Kasse gebeten werden können sowohl Verbraucher als auch Anbieter von Dienstleistungen, Betreiber von Gastronomiebetrieben, Inhaber von Geschäften, Veranstalter, Vereine etc. Welche Verstöße wie geahndet werden, entscheidet jedes Bundesland für sich. Ein bundesweites Mindestbußgeld von 50 Euro gilt bei …
- der Angabe von falschen Kontaktdaten zur Infektionsnachverfolgung, beispielsweise in Restaurants und Bars.
- Verstößen gegen die Maskenpflicht.
Beide Verstöße werden in einigen Ländern allerdings deutlich strenger bestraft. Besonders drastisch fällt die Geldbuße für vermeintliche Donald Ducks und Darth Vaders in Kontaktlisten mit 1.000 Euro in Schleswig-Holstein aus.
Detaillierte Infos dazu findest du auch im Streitlotse-Ratgeber Diese Strafen drohen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht.
Jedes Bundesland verfügt über einen eigenen Bußgeldkatalog für Corona-Verstöße. Dieser wird bei Bedarf agepasst, etwa bei Änderungen der jeweils gültigen Landesverordnung oder Allgemeinverfügung. Aufgrund der häufigen Änderung verzichten wir hier auf eine Verlinkung. Wenn du nachschlagen willst, was ein Verstoß kosten kann, achte darauf, die aktuelle Version des Bußgeldkatalogs zu verwenden.
Einige Beispiele, welche Sanktionen auf Privatpersonen zu können:
- Die Nichteinhaltung des Mindestabstands wird in Niedersachsen mit 100 bis 400 Euro bestraft.
- Verstöße gegen das in Hamburg geltende Tanzverbot werden mit 150 Euro geahndet.
- Die Teilnehmer an unzulässigen Veranstaltungen können in Nordrhein-Westfalen mit 400 Euro zur Kasse gebeten werden.
- In Sachsen-Anhalt müssen Urlauber aus anderen Bundesländern mit einer Geldbuße von 400 Euro rechnen, da touristische Reisen ins Land verboten sind.
- Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen kann in Bayern bis zu 150 Euro pro Person kosten.
(Stand: Oktober 2020)
Deutlich höher fallen die Geldbußen für gewerbliche Anbieter, Vereine, Pflege- und Betreuungseinrichtungen etc. aus, die sich nicht an für sie maßgebliche Corona-Auflagen halten.
Wichtig: Wer bei einem Verstoß nachweislich andere mit dem Coronavirus infiziert, dem droht nach § 75 Abs.3 IfSG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Corona und Job: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Das Coronavirus wirkt sich erheblich auf die Arbeitswelt aus und verunsichert viele Beschäftigte. Sei es, weil langfristig Kurzarbeit angesagt ist, du aus Infektionsschutzgründen nicht mehr ins Büro darfst oder nun Job und Kinderbetreuung parallel gestemmt werden müssen.
Angesichts der noch nie dagewesenen Lage müssen für viele arbeitsrechtliche Fragestellungen neue Lösungen gefunden werden. Denn manche vorhandenen gesetzlichen Regelungen sind in dieser Ausnahmesituation nur bedingt anwendbar oder greifen zu kurz. Einige Änderungen, beispielsweise beim Kurzarbeitergeld hat es bereits gegeben, weitere Ausnahmeregelungen und Anpassungen sind möglich. Die folgenden Antworten auf wichtige arbeitsrechtliche Fragen bieten eine Orientierung nach aktuellem Stand (Oktober 2020).
Muss ich weiter zur Arbeit gehen?
Sofern du nicht krank oder unter Quarantäne gestellt bist: Ja! Aus deinem Arbeitsvertrag ergibt sich eine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber. Nur aus Angst vor einer Ansteckung darfst du nicht daheimbleiben. Dein Arbeitgeber muss allerdings Maßnahmen ergreifen, um die Ansteckungsgefahr im Betrieb so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch, den Mitarbeitern die Arbeit aus dem Homeoffice zu erlauben. Ein grundsätzliches Recht darauf wird zwar diskutiert, ist aber bislang noch nicht gesetzlich verankert.
Auch wenn du wegen der Schließung von Kitas und Schulen dein Kind selbst betreuen musst, entbindet dich das nicht automatisch von deinen Pflichten gegenüber deinem Arbeitgeber. Gleiches kann gelten, wenn du unter Quarantäne stehst, aber nicht erkrankt bist: Unter Umständen musst du von zu Hause arbeiten.
Warum du dein Kind bei Kita-Schließung nicht einfach mit ins Büro nehmen kannst. >>
Das gilt natürlich nicht, wenn du krankgeschrieben bist: In dem Fall bist du offiziell arbeitsunfähig und sollst dich auf deine Genesung konzentrieren und nicht arbeiten – auch nicht im Homeoffice. Wenn du Erkältungssymptome hast, musst du für den gelben Schein nicht zwingend zum Arzt. Um Ansteckungen zu vermeiden, erlaubt der Gesetzgeber bei Atemwegserkrankungen in Phasen hoher Corona-Fallzahlen vorübergehend telefonische Krankschreibungen ohne Arztbesuch.
Mehr dazu erfährst du in diesen Streitlotse-Ratgebern:
Was ist mit meinem Gehalt, wenn es keine Arbeit gibt oder die Firma schließen muss?
Das kommt auf die jeweilige Situation an. Grundsätzlich gilt: Eine Betriebsschließung – egal ob behördlich angeordnet oder freiwillig – darf nicht zulasten der Belegschaft gehen, die ihre Arbeitskraft ja weiterhin anbietet. Du hast also trotzdem Anspruch auf dein Gehalt.
Unternehmen, die direkt oder indirekt von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, können für ihre Angestellten Kurzarbeitergeld beantragen. Wenn dein Arbeitgeber dies nicht aufstockt, musst du mit 60 bis 67 Prozent deines üblichen Netto-Gehalts auskommen. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit kann sich das Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen auf 70 beziehungsweise 77 Prozent für Arbeitnehmer mit Kind erhöhen, ab dem siebten Monat auf 80 oder 87 Prozent. Diese schrittweise Erhöhung gilt nur vorübergehend während der Corona-Pandemie und ist vorerst bis Ende 2020 befristet.
Das sollten Arbeitnehmer zu Kurzarbeitergeld und Co. wissen
Um Entlassungen während der Corona-Krise zu verhindern, können Unternehmen für Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen. Die müssen in der Regel Gehaltseinbußen hinnehmen. Mehr erfahren
Darf mich mein Chef zu Minusstunden, Überstundenabbau oder Urlaub zwingen?
Grundsätzlich können Firmen nicht ohne Weiteres einseitig Zwangsurlaub oder Minusstunden anordnen. Ihre Mitarbeiter gerade jetzt zum Überstundenabbau anzuregen, ist jedoch nicht verboten. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation wegen der Corona-Epidemie, kann es sinnvoll sein, seinem Arbeitgeber entgegenzukommen und einvernehmliche Lösungen zu finden.
Ebenfalls wissenswert für Arbeitnehmer:
- Corona-Sonderregeln: So viel Geld darfst du dazu verdienen
- Kündigung während Kurzarbeit: Sind Entlassungen erlaubt?
- Massenentlassung: Diese Regeln müssen Arbeitgeber einhalten
- Wichtig bei Kündigungen: Was regelt der Sozialplan?
- Arbeitgeber pleite: Wann gibt es Insolvenzausfallgeld?
- Wo ist Händehygiene Pflicht? Richtlinien und Rechtslage
- Arbeitssicherheit: Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
- Urlaubsplanung: Darf der Chef genehmigten Urlaub streichen?
- Corona-Verdacht am Arbeitsplatz: Richtig vorgehen in 7 Schritten
- Betrug bei Kurzarbeit: Was, wenn der Arbeitgeber schummelt?
Corona und Geld: Muss ich für Leistungen zahlen, die ich nicht nutzen kann?
Aufgrund des Coronavirus fallen viele bereits bezahlte Leistungen aus. Oft ist die Rechtslage eindeutig. Aber manchmal sind Juristen sich unsicher, weil es bislang noch keine vergleichbaren Fälle gab.
- Eintrittskarten für abgesagte Veranstaltungen: Verbraucher können eine Erstattung des Ticketpreises verlangen oder einen Alternativtermin wahrnehmen. Der Anbieter darf dir stattdessen aber auch einen Wertgutschein über den gezahlten Preis ausstellen. Diese Gutscheinlösung gilt allerdings nur für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden und auch nur vorübergehend. Wenn du den Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst hast, bekommst du dein Geld zurück.
- Beiträge fürs Fitnessstudio: Das Studio muss zwangsweise schließen. Deshalb hast du keinen Anspruch auf die komplette gebuchte Leistung. Aber nach § 326 Bürgerliches Gesetzbuch darfst du als Kunde deine Beiträge für die Zeit der Schließung zurückzuverlangen. Viele Studios bieten auch an, diesen Zeitraum am Ende der Vertragslaufzeit nachzuholen.
- Vereinsbeiträge: Bei Vereinen ist die Lage nicht so eindeutig wie bei Fitnessstudios. Denn der Mitgliedsbeitrag ist an keine besondere Leistung oder konkrete Vereinsaktivitäten gekoppelt. Daher sehen viele Juristen im coronabedingten Brachliegen des Vereinslebens keinen Grund für Beitragsminderungen oder Sonderkündigungen.
- Pay-TV-Bundesliga-Abo: Solange keine Bundesligaspiele stattfinden, können Bezahlsender und Streaming-Dienste wie Sky, DAZN und Telekom Magenta-Sport die bezahlte Leistung nicht erbringen. Damit liegt der Fall ähnlich wie beim Fitnessstudio: Der Kunde verliert seinen Anspruch auf die Leistung, der Anbieter den auf die Bezahlung.
- Rein rechtlich gesehen hast du also Anspruch auf anteilige Erstattung. Die meisten Anbieter haben pragmatische Lösungsansätze gefunden, etwa indem sie Abos für die Zeit der coronabedingten Bundesliga-Unterbrechung beitragsfrei gestellt haben, ihren Kunden stattdessen andere Angebote freigeschaltet haben oder die Gebühren erstattet haben. Wenn dein Anbieter nicht von sich aus mit einem akzeptablen Angebot auf dich zukommt, solltest du nachhaken und einen Ausgleich fordern.
Abgesagt wegen Corona
Das Coronavirus hat das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen gebracht: Keine Konzerte, keine Bundesliga, kein Theater. Was passiert jetzt mit deinem Ticket?
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Corona und Reisen: Was ist mit meinem Urlaub?
Das Coronavirus hat erheblichen Einfluss auf den weltweiten Reiseverkehr:
- Flüge werden gestrichen.
- Zahlreiche Länder haben Einreiseverbote verhängt.
- In vielen Ländern ist die Einreise nur mit Einschränkungen möglich, etwa einer Quarantänepflicht unmittelbar nach der Ankunft, was Urlaubsreisen kaum möglich macht.
- Hotels dürfen vielerorts keine Touristen aufnehmen, sogar innerhalb Deutschlands sind Beherbergungsverbote für Reisende aus inländischen Risikogebieten in einigen Bundesländern möglich.
Geplante Reisen können in vielen Fällen nicht stattfinden. Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, oder wird dein Flug oder dein Hotelzimmer vom Anbieter aufgrund der Corona-Beschränkungen storniert, hast du Anspruch auf eine Rückerstattung des Preises.
Für Länder, die aufgrund hoher Infektionszahlen von der Bundesregierung als Risikogebiet eingestuft sind, gilt eine Reisewarnung für touristische Reisen. Eine solche offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes hat rechtliche Konsequenzen. Sie ermöglicht es Verbrauchern, gebuchte Pauschalreisen kostenfrei zu stornieren. Wer trotzdem in ein betroffenes Land reist, ist unter Umständen nicht mehr durch seine Reisekrankenversicherung abgesichert.
Diese Streitlotse-Ratgeber bieten ausführlichere Informationen zum Thema:
Das gilt allerdings nur für aktuell anstehende Urlaube, nicht zwingend für Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollen. Schließlich ist noch nicht klar, ob zum Reisezeitpunkt immer noch außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine kostenlose Stornierung rechtfertigen. Sollte zum geplanten Reisetermin weiterhin eine Reisewarnung für das Zielland bestehen, kannst du dir die Stornogebühren nachträglich erstatten lassen.
Gut zu wissen: Reiserücktrittversicherungen sind nicht in der Pflicht, wenn du eine Reise vorsorglich aus Angst vor einer Infektion mit dem Coronavirus absagst.
Was hat es mit den sogenannten „Aussteigekarten“ auf sich?
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich im Normalfall unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne begeben – entweder zu Hause oder in einer „anderen geeigneten Unterkunft“. Das gilt auch, wenn du zwar nicht direkt aus einem Risikogebiet kommst, dich aber in den 14 Tagen vor deiner Rückreise in einem aufgehalten hast. Du bist verpflichtet, den Gesundheitsbehörden mitzuteilen, wo du diese 14-tägige Quarantäne verbringst. Das geschieht üblicherweise über eine Aussteigekarte.
Wichtig: Vor Urlaubsbeginn auf dem Laufenden bleiben
Die Lage ändert sich derzeit fortlaufend. Langfristige, verbindliche Urlaubspläne sind deshalb schwierig, auch bei Reisen im eigenen Land. Die Liste der aktuellen Risikogebiete sieht fast täglich anders aus. Informiere dich deshalb vor Antritt deiner Urlaubsreise regelmäßig über die Lage an deinem Reiseziel und die aktuell geltenden rechtlichen Regelungen für Reisende.
Dabei handelt es sich um ein Formular, dass üblicherweise vom Beförderungsunternehmen, also beispielsweise der Airline oder der Eisenbahngesellschaft, ausgegeben und ausgefüllt wieder eingesammelt wird. Wenn du auf dem Luftweg in die Bundesrepublik einreist, kann die Aussteigekarte auch im Rahmen der Passkontrolle am Flughafen eingesammelt werden.
Wenn dir keine Aussteigekarte ausgehändigt wird, kannst du das Dokument beim Bundesgesundheitsministerium selbst herunterladen und dem zuständigen Gesundheitsamt per E-Mail schicken. Die Kontaktdaten lassen sich über die Gesundheitsamt-Suche des RKI ermitteln. Sich nach dem Aufenthalt in einem Risikoland einfach nicht bei den Behörden zu melden, um die Quarantäne zu umgehen, ist übrigens keine gute Idee. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
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