Zwei Männer unterhalten sich ernst im Gang eines Bürogebäudes © iStock.com/Peopleimages

29. September 2020, 15:38 Uhr

Darf ich eigentlich? Kündigung während Kurz­ar­beit: Sind Ent­las­sun­gen erlaubt?

Man hört es häufig: Wenn Unternehmen Kurzarbeit anmelden, dürfen sie keine Mitarbeiter entlassen. In absoluter Sicherheit sollten sich Arbeitnehmer jedoch nicht wiegen. Denn Kündigungen sind auch während Kurzarbeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Arbeitgeber müssen dabei zwar einige Besonderheiten beachten, doch sie können sich von Angestellten trennen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen.

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Kün­di­gun­gen wegen Fehl­ver­hal­ten wie gehabt möglich

Grundsätzlich besteht kein besonderer Kündigungsschutz nur weil du in Kurzarbeit bist. Die Maßnahme hat keinen Einfluss auf

Wenn du dir also schwerwiegendes Fehlverhalten am Arbeitsplatz leistest, zum Beispiel die Arbeit verweigerst oder Firmeneigentum stiehlst, kann der Chef dich problemlos kündigen. Natürlich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Regelungen und Kündigungsfristen. Gleiches gilt, wenn er Gründe für eine personenbedingte Kündigung hat – etwa, wenn du körperlich nicht mehr in der Lage bist, deine Arbeit zu leisten. Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Gut zu wissen: Kein ausreichender Kündigungsgrund ist es übrigens, wenn du die Zustimmung zur Kurzarbeit verweigerst.

Betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen können sozi­al­wid­rig sein

Durch die Auszahlung von Kurzarbeitergeld an Arbeitgeber will die Bundesregierung Kündigungen aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Flauten verhindern. Wenn ein Unternehmen Mitarbeiter beispielsweise wegen einer angeordneten Betriebsschließung in Kurzarbeit schickt, darf es ihnen später nicht aus demselben Grund kündigen. In einem solchen Fall ist eine Kündigung tatsächlich sozialwidrig und damit nicht zulässig. Denn durch den Bezug von Kurzarbeitergeld ist das in § 1 Abs. 2. (Kündigungsschutzgesetz (KSchG) “dringende betriebliche Erfordernis” nicht gegeben.

Außerdem darf nur betriebsbedingt gekündigt werden, wenn Arbeit dauerhaft wegfällt. Kurzarbeit hingegen können Unternehmen nur für vorübergehende Einbrüche beantragen. Das widerspricht einander auf den ersten Blick. Und genau daher rührt wohl auch die weit verbreitete Annahme, dass während der Kurzarbeit ein besonderer Kündigungsschutz bestehe.

Besondere Vor­aus­set­zun­gen für betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen bei Kurzarbeit

Anders sieht es aus, wenn sich ein Unternehmen schon in Kurzarbeit befindet und währenddessen neue Entwicklungen dazu führen, dass sich die Auftragslage weiter – und vor allem langfristig – verschlechtert. Zum Beispiel, weil der Hauptkunde, der vorübergehend seine Abnahmemengen reduziert hatte, nun insolvent ist und komplett wegbricht. Dementsprechend können auch bestimmte Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. In diesem Fall können betriebsbedingte Kündigungen legitim sein. Denn die Gründe gehen über den Anlass für die Kurzarbeit hinaus. Aber auch dann muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz einhalten.

Wichtig: In manchen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind betriebsbedingte Kündigungen während Kurzarbeit jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Was gilt bei Kündigung durch Arbeit­neh­mer in Kurzarbeit?

Wenn du selbst deinen Arbeitsvertrag kündigen willst, während du in Kurzarbeit bist, musst du dabei nichts besonderes beachten. Es gelten die üblichen Regeln und Fristen. Arbeitgeber dürfen Kündigungen nicht untersagen, weil sich das Unternehmen in Kurzarbeit befindet.

Wie viel Gehalt gibt es nach Kündigung bei Kurzarbeit?

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld wird nur für ungekündigte Arbeitsverhältnisse gewährt. Das heißt: Theoretisch haben Arbeitnehmer nach einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf ihr reguläres Gehalt. Nicht selten zahlen Arbeitgeber allerdings nach einer Kündigung in Kurzarbeit Mitarbeitern bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen nur ein gekürztes Gehalt. Ist das rechtens?

In der Praxis kommt es bei dieser Frage immer wieder zu Rechtsunsicherheiten und die Lage ist nicht ganz eindeutig. Häufig wird argumentiert, dass trotz Erlöschen des Kurzarbeitergeldanspruchs die Kurzarbeitsvereinbarung mit entsprechend gekürztem Gehalt weiterhin Bestand hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2009 in einem Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter nur ein Gehalt in Höhe des zuvor gezahlten Kurzarbeitergelds zahlen muss (AZ 5 AZR 310/08). Vergleichsweise eindeutig ist die Lage, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regelt, dass bei Kündigungen in Kurzarbeit ein Lohnanspruch in voller Höhe besteht. Lass dich bei Streitigkeiten mit deinem Arbeitgeber daher besser von einem Anwalt unterstützen.

FAZIT
  • Es besteht kein gene­rel­ler Kün­di­gungs­schutz bei Kurzarbeit.
  • Kurz­ar­beit hat keinen Einfluss auf personen- oder ver­hal­tens­be­ding­te Kündigungen.
  • Betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen sind zulässig, wenn dafür ein anderer Grund vorliegt als für die Kurzarbeit.
  • Arbeit­neh­mer müssen keine Beson­der­hei­ten beachten, wenn sie in Kurz­ar­beit selbst kündigen.
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