Eine Personenbedingte Kündigung ist nur unter strengen Bedingungen möglich Elnur, Fotolia

12. September 2017, 10:02 Uhr

Kündigung ohne eigenes Verschulden Per­so­nen­be­ding­te Kündigung: Wann sie möglich ist

Die personenbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung und kann ausgesprochen werden, wenn Sie aufgrund persönlicher Umstände dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ob diese Unfähigkeit selbst verschuldet ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

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Bedin­gun­gen für eine per­so­nen­be­ding­te Kündigung

Der Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung besteht darin, dass Sie keinen Einfluss auf Ihre Nicht-Eignung nehmen können – deshalb ist im Vorfeld der Kündigung auch keine Abmahnung nötig. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht aber sehr strenge Regeln vor, um eine personenbedingte Kündigung rechtswirksam auszusprechen. Zusammengefasst sind das:

• mangelnde Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben
• negative Prognose
• Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
• keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
• Interessenabwägung

In der Praxis ist die mangelnde Fähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung meist auf Krankheit zurückzuführen, aber auch der Verlust der Fahr- oder Arbeitserlaubnis ist ein möglicher Grund. Entscheidend dabei ist aber die negative Prognose: Die personenbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Sie auch in Zukunft nicht fähig sein werden, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

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Auch wenn diese persönlichen Kriterien zutreffen, verbietet der Kündigungsschutz eine vorschnelle Kündigung. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, für Sie einen anderen möglichen Einsatzbereich im Unternehmen zu finden. Er muss auch glaubhaft darlegen, dass seine betrieblichen Interessen unter Ihrer Arbeitsunfähigkeit leiden.

Auch dann wird im Rahmen des Kündigungsschutzes immer noch sorgsam abgewogen, wessen Interessen gewichtiger sind. Dazu wird auch der Betriebsrat hinzugezogen, sofern es in dem Unternehmen einen gibt.

Kün­di­gungs­schutz: Wann ist die per­so­nen­be­zo­ge­ne Kündigung anfechtbar?

Binnen drei Wochen können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen (§ 4 KSchG). Ziehen Sie dabei am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, ohne den Betriebsrat anzurufen, ist die personenbezogene Kündigung unwirksam. Wurde der Betriebsrat zwar befragt, hat aber nicht zugestimmt, haben Sie einen Weiterbeschäftigungsanspruch, bis über Ihre Klage entschieden wurde.

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