
26. Februar 2021, 9:57 Uhr
Darf ich eigentlich? Urlaub in Corona-Risikogebieten: Das droht nach der Rückkehr
Die Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie machen vielen Bundesbürgern einen Strich durch ihre Urlaubspläne. Wer dennoch Reisefieber hat, muss sich auf seinem Trip im In- oder Ausland an viele Regeln halten, um sich nicht mit dem Virus anzustecken. Aber auch nach der Rückkehr läuft derzeit nicht alles wie gewohnt. Besonders für jene, die allen Gefahren zum Trotz in Corona-Risikogebieten unterwegs waren. Worauf sie sich bei und nach ihrer Ankunft in Deutschland einstellen müssen und wann nach dem Urlaub Quarantäne droht, erfahren sie hier.
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Was sind Corona-Risikogebiete?
Das prüft die Bundesregierung. Stellt sie fest, dass in einem Land oder einer Region ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, dann setzt sie den Bereich unter anderem auf eine Liste des Robert-Koch-Instituts (RKI).
Neben Risikogebieten sprechen die Behörden von Hochrisikogebieten mit besonders hoher 7-Tage-Inzidenz und von Virusvarianten-Gebieten, für die entsprechend strengere Auflagen gelten.
Mehr zu Corona-Risikogebieten erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.
Einreise aus einem Risikogebiet: Tests und Quarantäne für Reiserückkehrer
Seit Mitte Januar 2021 regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung, was bei einer Einreise nach Deutschland aus einem Risikogebiet zu tun ist. Daneben gelten weiter die individuellen Regelungen der Bundesländer.
Gemäß der Einreiseverordnung gilt:
Wer im Ausland Urlaub gemacht hat und aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland einreist oder sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat (ausgenommen ist die bloße Durchreise ohne Aufenthalt),
- muss vor seiner Einreise die digitale Einreiseanmeldung ausfüllen,
- sich nach der Einreise direkt für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben
- und spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen können. Der Testabstrich darf auch schon vor der Einreise vorgenommen werden, jedoch höchstens 48 Stunden vorher.
- Die Testpflicht gilt für alle Einreisenden ab sechs Jahren.
Die zehntägige Quarantäne bei Einreise nach Deutschland kann verkürzt werden, wenn innerhalb dieser Zeit ein weiterer Corona-Test negativ ausfällt. Dieser darf aber frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgen. Dies wird als Zwei-Test-Strategie bezeichnet.
Bei Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland (oder Aufenthalt dort innerhalb der letzten zehn Tage) sind die Bestimmungen strenger:
- Die digitale Einreiseanmeldung muss ebenfalls vor der Einreise ausgefüllt werden.
- Einreisende müssen sich schon vor der Rückreise nach Deutschland testen lassen und gegebenenfalls der Fluggesellschaft den negativen Test vorlegen können.
- Sie müssen mit Einreisekontrollen an Flughäfen, an Bahnhöfen oder an Landesgrenzen rechnen, bei denen das negative Testergebnis vorzulegen ist.
- Auch in diesem Fall sind zehn Tage häusliche Quarantäne Ob diese mittels eines zweiten Tests frühzeitig beendet werden kann, bestimmt die entsprechende Verordnung des Bundeslandes.
Die Kosten für alle notwendigen und freiwilligen Corona-Tests müssen Einreisende aus Risiko-, Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten grundsätzlich selbst tragen. Die einzelnen Bundesländer können aber Abweichendes regeln.
Für Berufspendler, Transportpersonal und Durchreisende gelten zum Teil Ausnahmen von Test- und Quarantänepflichten.
Verstöße gegen die Einreiseauflagen können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.
Selbstverschuldete Quarantäne: Lohnfortzahlung kann gefährdet sein
Ob du in ein Risikogebiet reist, solltest du dir nicht nur wegen einer eventuellen Ansteckung gut überlegen. Denn nimmst du die Infektionsgefahr in einem Risikogebiet bewusst in Kauf, kannst du für die Dauer der häuslichen Quarantäne deinen Lohnanspruch verlieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (5 AZR 195/81) bestätigt.
Demnach sind Arbeitnehmer sinngemäß verpflichtet, bei ihren Urlaubsplänen auf bekannte Reisewarnungen zu achten. Ignorieren sie das und können deswegen nach ihrer Rückkehr nicht oder erst verspätet arbeiten, darf ihnen ihr Unternehmen für die ausgefallene Zeit das Gehalt verweigern.
Achtung: Für einen solchen Zeitraum selbstverschuldeter Quarantäne steht dir keine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu, auch wenn du deine Kinder zu Hause betreuen musst.
Anders sieht es aus, wenn du in einem Land im Urlaub warst, dass vom Robert-Koch-Institut erst nach deinem Urlaubsantritt als Risikogebiet gelistet wurde. Musst du dann in Quarantäne, bekommst du bei einer Erkrankung Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann sich diese gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Auch möglich ist eine finanzielle Ersatzleistung in gleicher Höhe, wenn dich das Gesundheitsamt vorsorglich zur Absonderungspflicht aufgerufen hat.
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Situation vorab mit dem Arbeitgeber klären
Damit (überraschende) Komplikationen mit deinem Arbeitgeber erst gar nicht entstehen, solltest du mit ihm vorab deine Reisepläne besprechen. Die gehen ihn zwar im Normalfall nichts an, aber während der Corona-Pandemie ist es sinnvoll, dass du dich mit ihm darüber austauscht.
Das ist auch im Sinne der allgemeinen Fürsorgepflicht, die dein Arbeitgeber gegenüber dir, aber auch gegenüber deinen Kollegen hat. Ähnlich sieht es mit Nachfragen zu dem Ergebnis deines Corona-Tests aus. Rechtlich wasserdicht sind solche Erkundigungen aber nicht, weil es dazu noch keine Urteile gibt.
Im Idealfall stimmen sich Unternehmensführung und Belegschaft über ein gemeinsames Vorgehen nach der Rückkunft aus einem Corona-Risikogebiet oder bei Corona-Verdachtsfällen ab. Das kann beispielsweise eine Homeoffice-Regelung betreffen.
- Für Urlaubsrückkehrer aus Risiko-, Hochrisiko- und Virusvarianten-Gebieten besteht unter anderem eine Test- und Quarantänepflicht.
- Wer trotz bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet reist, riskiert im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr seine Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum.
- Unternehmen sollten den Umgang mit Rückkehrern vor Reiseantritt regeln.
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