
17. April 2020, 10:00 Uhr
Durchatmen Urlaubsplanung: Darf der Chef genehmigten Urlaub streichen?
Wenn die Reisepläne feststehen, aber der Chef genehmigten Urlaub streichen will, ist das nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dazu kann unter Umständen auch die Corona-Pandemie gehören. Grundsätzlich aber ist an genehmigtem Urlaub kaum zu rütteln. Daran müssen sich umgekehrt auch Arbeitnehmer halten.
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Genehmigten Urlaub streichen – hohe Hürden
Jedes Unternehmen hat zwar das Recht, die Urlaubsplanung der Mitarbeiter so abzustimmen, dass die Betriebsabläufe möglichst wenig beeinträchtigt werden. Doch generell gilt per Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dass Firmen die Urlaubswünsche des Personals zu berücksichtigen haben. Eine einmal erteilte Zusage muss daher eingehalten werden.
Das gilt auch bei der nachträglichen Feststellung, dass der Zeitpunkt für das Unternehmen nicht passt. Dementsprechend hoch legt das BUrlG die Messlatte, wann es erlaubt ist, genehmigten Urlaub zu streichen oder zu verschieben.
Arbeitgeber: Rücknahme der Zusage nur bei wichtigem Grund
Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn du gebraucht wirst, um vorübergehende Auftragsspitzen personell abzufedern oder um ein hohes saisonal bedingtes Arbeitsaufkommen zu bewältigen. Den Urlaub zu streichen braucht einen gewichtigen Ausnahmegrund. Etwa:
- die Folge einer Naturkatastrophe
- eine existenzbedrohende Unternehmenskrise, die nur deine Arbeitskraft abwenden kann
Das Coronavirus könnte eine solche Notlage sein, die die Urlaubsplanung durchkreuzen darf. Nämlich dann, wenn dein Betrieb wegen der Pandemie tatsächlich während deines geplanten Urlaubs vor dem Zusammenbruch steht und dein Chef dich deshalb unbedingt braucht.
Aber: Der einseitige Widerruf der Urlaubsplanung ist nur dann rechtens, wenn dein Arbeitgeber und du als Arbeitnehmer das einvernehmlich regeln. Diese Vereinbarung muss ganz deutlich besagen, dass genehmigter Urlaub gestrichen wird und du damit einverstanden bist. Die entgangenen freien Tage darfst du natürlich zu einem anderen Zeitpunkt nachholen.
Angetretener Urlaub darf beendet werden
Fast unmöglich ist die Änderung der Urlaubsplanung, wenn du bereits deinen Urlaub angetreten hast und dein Vorgesetzter dich zurückrufen möchte. Das ist rechtlich gesehen unzulässig. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die vom Mitarbeiter im Notfall einen Urlaubsabbruch verlangt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) regelmäßig unwirksam (AZ 9 AZR 404/99).
Eine Ausnahme schafft auch hier eine klare einvernehmliche Regelung. Solltest du zur Rückkehr bereit sein, muss deine Firma alle dabei anfallenden Kosten tragen – gegebenenfalls auch für mitreisende Familienmitglieder. So eine Kostenübernahme gilt übrigens auch dann, wenn die Urlaubsplanung verschoben wird und dir dadurch Mehrkosten entstehen. Die Verlagerung einer Hotelbuchung von der Nebensaison in die teurere Hauptsaison wäre ein Grund, warum das Unternehmen den Differenzbetrag tragen muss.
Unerlaubten Widerruf der Reise nicht ignorieren
Drängt dich dein Chef dazu, genehmigten Urlaub zu streichen und zu verschieben, ist das also im Regelfall unzulässig. Doch Vorsicht: Du darfst einen solchen Widerruf nicht einfach ignorieren, obwohl er rechtswidrig ist.
Trittst du trotzdem deinen Urlaub an, verstößt du gegen deinen Arbeitsvertrag und kannst dir eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung einhandeln. Bevor du dagegen mit einer einstweiligen Verfügung des Arbeitsgerichts vorgehst, ist ein gemeinsames Gespräch mit deinem Chef zur gütlichen Klärung der Situation empfehlenswert.
Auch Arbeitnehmer sind an genehmigten Urlaub gebunden
Will dein Chef genehmigten Urlaub streichen, geht das nur in wenigen Fällen. Willst du selbst bereits verbindlich vereinbarte Reisepläne ändern, ist das ebenfalls nur schwer möglich. Denn auch für dich gilt grundsätzlich: genehmigt ist genehmigt. Daran ändert beispielsweise auch die Corona-Pandemie nicht viel. Die damit verbundenen behördlichen Ausreise- und Ausgangsbeschränkungen reichen als Grund dafür nicht aus.
Generelle Ausnahme: Du wirst im Urlaub krank – ob wegen Corona oder anderer gesundheitlicher Probleme spielt dann keine Rolle. Kannst du eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, werden dir die betreffenden Tage nicht auf deinen Jahresurlaub angerechnet. Die musst du neu bei deinem Chef beantragen.
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