
22. März 2022, 11:00 Uhr
Darf ich eigentlich? Kind in Quarantäne: Regeln für berufstätige Eltern
Berufstätige Eltern standen während der Corona-Pandemie schon vor vielen Herausforderungen. Zunächst waren Kitas und Schulen lange geschlossen. Und nun droht quasi jederzeit eine Quarantäne: entweder wegen eines Kontakts zu einer infizierten Person oder weil der Corona-Test des eigenen Kindes positiv ausfällt. Für Eltern gibt es dann grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Verdienstausfallentschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder Kinderkrankengeld. Unter welchen Voraussetzungen du Anspruch hast, liest du hier.
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Betreuungsnotfall: Bekommen Eltern trotzdem weiter ihr Gehalt?
Diese Nachricht fürchten wohl alle berufstätigen Eltern: Es gibt einen Corona-Fall in der Schulklasse oder der Kindergartengruppe. Das eigene Kind muss sofort in Quarantäne. Oder: In der Einrichtung gab es mehrere Corona-Fälle, sodass die Schule oder Kita vorübergehend ganz geschlossen werden muss. Dann führt zumindest bei jüngeren Kindern kein Weg daran vorbei, dass mindestens ein Elternteil zu Hause bleiben muss.
In einer solchen Situation geht Kinderbetreuung vor Arbeitspflicht: Wenn es keine andere Möglichkeit gibt und du dein Kind selbst betreuen musst, kann dein Chef nicht von dir verlangen, dass du arbeitest. Du bist allerdings verpflichtet, deinen Arbeitgeber schnellstmöglich darüber zu informieren, dass du nicht zur Arbeit kommen kannst – allerspätestens zum Beginn deiner üblichen Arbeitszeit.
Und was ist mit dem Gehalt? Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Ohne Arbeitsleistung besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf dein Arbeitgeber dir die Lohnfortzahlung aber nicht verweigern, wenn du der Arbeit nur “für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” fernbleibst. Eine Quarantäne oder Schulschließung kann sich jedoch hinziehen. Eltern können daher im Ernstfall staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. Die in 2021 eingeführten Regelungen gelten auch für 2022 vorerst weiter.
Verdienstausfallentschädigung für Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen müssen
Für Eltern, die ihr Kind aufgrund coronabedingter Maßnahmen zu Hause betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es seit Anfang 2021 die Möglichkeit einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- Für bis zu 6 Wochen, in denen Vater oder Mutter nicht arbeiten können, zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, maximal jedoch 2.016 Euro monatlich. Diesen Betrag bekommt der Arbeitgeber vom Staat erstattet.
- Ab der 7. Woche müssen Arbeitnehmer die Entschädigung direkt beim Staat beantragen, für Selbstständige gilt das direkt ab dem ersten Tag. Hier findest du weitere Infos dazu.
Die Entschädigung wird pro Elternteil für maximal 10 Wochen gezahlt, an Alleinerziehende für maximal 20 Wochen. Die Entschädigungsregelung wurde vorerst verlängert bis zum 23. September 2022.
Wann bekomme ich als Elternteil die Verdienstausfallentschädigung – und wann nicht?
Folgende grundlegende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Eltern die Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG erhalten:
- Dem betreuenden Elternteil entsteht ein Verdienstausfall.
- Das zu betreuende Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt beziehungsweise auf besondere Hilfe angewiesen, etwa wegen einer Behinderung.
- Die Schule oder Kita des Kindes wurde geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt. Oder eine Behörde hat für das Kind eine Quarantäne angeordnet, etwa wegen eines Corona-Falls in der Einrichtung.
- Das Kind hat keinen Platz in einer Notbetreuung und kann auch von niemand anderem angemessen betreut werden. Diese Möglichkeit entfällt bei Quarantäneanordnung ohnehin.
Kein Anspruch auf die Verdienstausfallentschädigung besteht aber beispielsweise, wenn Eltern für die Betreuung vom Arbeitgeber bezahlt freigestellt werden. Kinder unter 12 Jahren müssen seit dem 20. März 2022 nach einem Urlaub in ein Corona-Risikogebiet nicht mehr in Quarantäne. Auch in diesem Fall gibt es also keinen Anspruch mehr auf Verdienstausfallentschädigung, da die Kinder nicht zuhause bleiben müssen.
Für Beamte gilt die Regelung zur Verdienstausfallentschädigung grundsätzlich nicht.
Für Tage, an denen die Schule oder Kita auch in Nicht-Corona-Zeiten geschlossen wäre – etwa an gesetzlichen Feiertagen oder in den Ferien – gibt es keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.

Kinderkrankentage 2022: Corona-Sonderregelungen
Wer sein erkranktes Kind zu Hause betreuen muss, kann für eine begrenzte Anzahl an Tagen pro Jahr Kinderkrankengeld erhalten. Statt der normalerweise üblichen 10 Tage pro Elternteil – 20 Tage bei Alleinerziehenden – stehen gesetzlich krankenversicherten Eltern auch im Jahr 2022 dreimal so viele Kinderkrankentage zu. Diese Ausnahmeregelung galt wegen der Corona-Pandemie auch schon für das Jahr 2021.
- Bei Elternpaaren mit einem Kind kann also jeder Elternteil 30 Kinderkrankentage nehmen, Alleinerziehende mit einem Kind dürfen 60 Tage einreichen.
- Bei mehreren Kindern erhöht sich die Zahl der möglichen Kinderkrankentage auf 65 pro Elternteil, für Alleinerziehende auf 130.
Gut zu wissen: Diese Kinderkrankentage stehen dir als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich zu, wenn dein Kind jünger als zwölf Jahre ist und krank wird. Dein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass du stattdessen den Überstundenausgleich oder Urlaubstage in Anspruch nimmst. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten, sind dann nicht zur Arbeit verpflichtet.
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Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderkrankengeld ist, dass das Kind gemeinsam mit dem Elternteil gesetzlich versichert ist. Für privat krankenversicherte Elternteile gilt die Corona-Sonderregelung nicht. Welche Möglichkeiten sie haben, erfahren sie bei ihrer Krankenkasse.
Wenn das Kind selbst nicht krank ist, aber wegen einer behördlichen Anordnung zu Hause betreut werden muss, können Eltern ebenfalls das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt vorerst noch bis zum 23. September 2022.
Wichtig: Verdienstausfallentschädigung und Kinderkrankentage dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Für Tage, an denen ein Elternteil “kindkrank” ist, hat auch der andere keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung – denn er kann ja theoretisch arbeiten, während der andere Elternteil die Kinder betreut.

Kind in Quarantäne: Müssen Eltern und Geschwister sich auch isolieren?
Dein Kind muss in Quarantäne, aber gilt das auch für dich selbst? Wichtig ist hier zunächst die Unterscheidung: Ist das Kind in Quarantäne, weil es lediglich Kontaktperson war – oder weil es nachweislich selbst infiziert ist?
Ist das Kind als Kontaktperson nur vorsorglich in Quarantäne, dann sind Eltern im Regelfall nicht verpflichtet, sich ebenfalls zu isolieren. Sie dürfen bzw. müssen also auch arbeiten, sofern es die Betreuungssituation zulässt. Für sie gelten ansonsten die hier im Text aufgeführten Regeln zu Verdienstausfallentschädigung und Kinderkrankengeld.
Ist das Kind selbst infiziert, legt die jeweilige Corona-Landesverordnung fest, ob und für wie lange auch Familienangehörige zusammen mit dem Kind unter Quarantäne gestellt werden. Das Gesundheitsamt gibt den Familien darüber Bescheid.
Für ungeimpfte Familienangehörige im selben Haushalt wird bei Infektion eines Kindes in der Regel ebenfalls eine Quarantänemaßnahme angeordnet. Hier kann es für Berufstätige kompliziert werden, denn Arbeitnehmer, die entgegen der für sie geltenden STIKO-Empfehlung nicht gegen Covid-19 geimpft sind, erhalten keine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Bist du dir unsicher, was in deinem Fall gilt, dann ist eine juristische Beratung zu empfehlen.
Wichtig ist es, offen mit dem Arbeitgeber zu reden und eine gemeinsame Lösung für die Quarantänedauer zu finden wie zum Beispiel Homeoffice. Denn auch wenn Eltern nicht verpflichtet sind, sich zu isolieren, sollten sie respektieren, dass Kollegen beunruhigt sein könnten, wenn Vater oder Mutter eines infizierten Kindes bei der Arbeit direkten Kontakt zu ihnen haben.
Wichtig zu wissen: Ab dem 20. März entfallen Test- und Maskenpflicht in Schulen und Kitas. Einige Bundesländer verlängern diese Frist jedoch vorerst bis zum 2. April. Mehr zu den aktuellen Regelungen findest du hier.
- Berufstätige Eltern, die ihr Kind coronabedingt selbst betreuen müssen und in dieser Zeit nicht arbeiten können, haben in vielen Fällen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
- Die Verdienstausfallentschädigung (Regelung derzeit befristet bis 23. September 2022) kann für maximal 10 Wochen gewährt werden, für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen. Sie beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls.
- Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben 2022 zudem weiterhin einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ebenfalls noch bis zum 23. September 2022 gilt: Dafür muss das Kind selbst nicht krank sein, der nachgewiesene coronabedingte Betreuungsengpass reicht aus.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.