Kind in Quarantäne: Regeln für berufstätige Eltern © istock.com/Geber86

4. Oktober 2022, 10:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Kind in Qua­ran­tä­ne: Regeln für berufs­tä­ti­ge Eltern

Berufstätige Eltern standen während der Corona-Pandemie schon vor vielen Herausforderungen. Zunächst waren Kitas und Schulen lange geschlossen. Und nun droht quasi jederzeit eine Quarantäne oder Isolation zu Hause, wenn das Kind sich infiziert beziehungsweise engen Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Was dann mit deinem Lohnanspruch ist und in welchen Fällen du Kinderkrankentage nehmen kannst, liest du hier.

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Betreu­ungs­not­fall: Lohn­fort­zah­lung, wenn das Kind in Qua­ran­tä­ne muss?

Diese Nachrichten fürchten wohl alle berufstätigen Eltern:

  • Das Kind hatte in der Schule oder Kita Kontakt zu einer Person, die positiv auf das Coro­na­vi­rus getestet wurde. Es wird nun empfohlen, dass sich das Kind zu Hause isoliert.
  • Oder: In der Ein­rich­tung gab es mehrere Corona-Fälle, sodass die Schule oder Kita vor­über­ge­hend ganz geschlos­sen­wer­den muss.
  • Oder: Das Kind wird selbst positiv getestet.

Dann führt zumindest bei jüngeren Kindern kein Weg daran vorbei, dass mindestens ein Elternteil zu Hause bleiben muss, während das Kind in Quarantäne oder Isolation ist.

In einer solchen Situation geht Kinderbetreuung vor Arbeitspflicht: Wenn es keine andere Möglichkeit gibt und du dein Kind selbst betreuen musst, kann dein Chef nicht von dir verlangen, dass du arbeitest. Du bist allerdings verpflichtet, deinen Arbeitgeber schnellstmöglich darüber zu informieren, dass du nicht zur Arbeit kommen kannst – allerspätestens zum Beginn deiner üblichen Arbeitszeit.

Und was ist mit dem Gehalt? Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Ohne Arbeitsleistung besteht kein Anspruch auf Bezahlung. Gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf dein Arbeitgeber dir die Lohnfortzahlung aber nicht verweigern, wenn du der Arbeit nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ fernbleibst. Wie lange das ist, ist gesetzlich nicht definiert. Du solltest also mit deinem Arbeitgeber dazu das Gespräch suchen und die Möglichkeiten ausloten.

Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung wegen Kin­der­be­treu­ung vorerst ausgelaufen

Für Eltern, die ihr Kind aufgrund coronabedingter Maßnahmen zu Hause betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gab es längere Zeit die die Möglichkeit einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für bis zu sechs Wochen, in denen Vater oder Mutter nicht arbeiten können, zahlte der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls und bekam diesen Betrag vom Staat erstattet.

Die Verdienstausfallentschädigungsregelung ist in dieser Form allerdings am 23. September 2022 ausgelaufen. Eine Nachfolgeregelung gibt es (noch) nicht (Stand: 4. Oktober 2022). Eltern können daher vorerst nur noch Verdienstausfallentschädigung für Betreuungszeiten bis einschließlich 23. September 2022 beantragen. Mehr Informationen dazu findest du hier. 

Kind in Quarantäne zieht dem Teddybär eine medizinische Maske an.
© iStock.com/Aron M

Kin­der­kran­ken­ta­ge 2022 und 2023: Corona-Sonderregelungen

Wer sein erkranktes Kind zu Hause betreuen muss, kann für eine begrenzte Anzahl an Tagen pro Jahr Kinderkrankengeld erhalten. Statt der normalerweise üblichen zehn Tage pro Elternteil – 20 Tage bei Alleinerziehenden – stehen gesetzlich krankenversicherten Eltern im Jahr 2022 dreimal so viele Kinderkrankentage zu. Diese Ausnahmeregelung galt wegen der Corona-Pandemie auch schon für das Jahr 2021 und wird auch für das Jahr 2023 fortgeführt.

  • Bei Eltern­paa­ren mit einem Kind kann also jeder Eltern­teil 30 Kin­der­kran­ken­ta­ge nehmen, Allein­er­zie­hen­de mit einem Kind dürfen 60 Tage einreichen.
  • Bei mehreren Kindern erhöht sich die Zahl der möglichen Kin­der­kran­ken­ta­ge auf 65 pro Eltern­teil, für Allein­er­zie­hen­de auf 130.

Gut zu wissen: Diese Kinderkrankentage stehen dir als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich zu, wenn dein Kind jünger als zwölf Jahre ist und krank wird. Dein Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass du stattdessen den Überstundenausgleich oder Urlaubstage in Anspruch nimmst. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten, sind dann nicht zur Arbeit verpflichtet.

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Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderkrankengeld ist, dass das Kind gemeinsam mit dem Elternteil gesetzlich versichert ist. Für privat krankenversicherte Elternteile gilt die Corona-Sonderregelung nicht. Welche Möglichkeiten sie haben, erfahren sie bei ihrer Krankenkasse.

Wenn das Kind selbst nicht krank ist, aber wegen einer behördlichen Anordnung zu Hause betreut werden muss, können Eltern ebenfalls das Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Diese Regelung wurde verlängert bis zum 7. April 2023.

Eine Mutter sitzt am Laptop, während Kinder um sie herum spielen und sieht verzweifelt aus
© iStock.com/FamVeld

Kind in Qua­ran­tä­ne: Müssen Eltern und Geschwis­ter sich auch isolieren?

Dein Kind muss in Quarantäne, aber gilt das auch für dich selbst? Wichtig ist hier zunächst die Unterscheidung: Ist das Kind in Quarantäne, weil es lediglich Kontaktperson war – oder ist es in Isolation, weil es nachweislich selbst infiziert ist?

Ist das Kind als Kontaktperson nur vorsorglich in Quarantäne – was aktuell empfohlen, aber nicht vorgeschrieben ist –, dann sind Eltern nicht verpflichtet, sich ebenfalls zu isolieren. Sie dürfen bzw. müssen also auch arbeiten, sofern es die Betreuungssituation zulässt. 

Ist das Kind selbst nachweislich infiziert, legt die jeweilige Corona-Landesverordnung fest, ob und für wie lange auch Familienangehörige zusammen mit dem Kind unter häusliche Isolation gestellt werden. In den meisten Fällen gibt es aber keine Pflicht, sich ebenfalls zu isolieren, wenn man vollständig geimpft und negativ getestet ist.

Für ungeimpfte Familienangehörige im selben Haushalt wird bei Infektion eines Kindes in der Regel ebenfalls eine mindestens fünftägige Isolation angeordnet. Hier kann es für Berufstätige kompliziert werden, denn Arbeitnehmer, die entgegen der für sie geltenden STIKO-Empfehlung nicht gegen Covid-19 geimpft sind, erhalten keine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Bist du dir unsicher, was in deinem Fall gilt, dann ist eine juristische Beratung zu empfehlen.

Kind in Qua­ran­tä­ne: Müssen Eltern und Geschwis­ter sich auch isolieren?

Dein Kind muss in Quarantäne, aber gilt das auch für dich selbst? Wichtig ist hier zunächst die Unterscheidung: Ist das Kind in Quarantäne, weil es lediglich Kontaktperson war – oder ist es in Isolation, weil es nachweislich selbst infiziert ist?

Ist das Kind als Kontaktperson nur vorsorglich in Quarantäne – was aktuell empfohlen, aber nicht vorgeschrieben ist –, dann sind Eltern nicht verpflichtet, sich ebenfalls zu isolieren. Sie dürfen bzw. müssen also auch arbeiten, sofern es die Betreuungssituation zulässt. 

Ist das Kind selbst nachweislich infiziert, legt die jeweilige Corona-Landesverordnung fest, ob und für wie lange auch Familienangehörige zusammen mit dem Kind unter häusliche Isolation gestellt werden. In den meisten Fällen gibt es aber keine Pflicht, sich ebenfalls zu isolieren, wenn man vollständig geimpft und negativ getestet ist.

Für ungeimpfte Familienangehörige im selben Haushalt wird bei Infektion eines Kindes in der Regel ebenfalls eine mindestens fünftägige Isolation angeordnet. Hier kann es für Berufstätige kompliziert werden, denn Arbeitnehmer, die entgegen der für sie geltenden STIKO-Empfehlung nicht gegen Covid-19 geimpft sind, erhalten keine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG. Bist du dir unsicher, was in deinem Fall gilt, dann ist eine juristische Beratung zu empfehlen.

Wichtig ist es, offen mit dem Arbeitgeber zu reden und eine gemeinsame Lösung für die Quarantänedauer zu finden – wie zum Beispiel Homeoffice. Denn auch wenn Eltern nicht verpflichtet sind, sich zu isolieren, sollten sie respektieren, dass Kollegen beunruhigt sein könnten, wenn Vater oder Mutter eines infizierten Kindes bei der Arbeit direkten Kontakt zu ihnen hat.

FAZIT
  • Ist das Kind in Qua­ran­tä­ne oder Isolation, geht die Betreuung vor: Berufs­tä­ti­ge Eltern, die ihr Kind coro­nabe­dingt selbst betreuen müssen, können vom Arbeit­ge­ber dafür Ver­ständ­nis erwarten.
  • Aller­dings entfallen seit 24. September 2022 die Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung für Eltern nach IfSG und die Mög­lich­keit, sich auch dann „kindkrank“ zu melden, wenn das Kind nur in Qua­ran­tä­ne und nicht krank ist.
  • Wenn es um die Lohn­fort­zah­lung während einer Qua­ran­tä­ne des Kindes geht, müssen Eltern also zurzeit eine indi­vi­du­el­le Lösung mit ihrem Arbeit­ge­ber finden.
  • Gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Eltern haben 2022 aber weiterhin einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankengeld.
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