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18. November 2014, 9:43 Uhr

Mit dem Arbeitgeber sprechen Mobbing am Arbeits­platz: Das können Sie tun

Wo Menschen zusammenkommen, entsteht Konfliktpotential – so auch im Büro. Mobbing am Arbeitsplatz gehört leider für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Sind Sie selbst betroffen, müssen Sie sich dies nicht gefallen lassen. Hier erfahren Sie, was Sie unternehmen können, um der Opferrolle zu entkommen.

Zum Mobbing gehören immer zwei. Machen Sie das Spiel nicht mit! >>

Verhalten bei Mobbing am Arbeitsplatz

Geraten Sie immer wieder in heikle Konfliktsituationen mit Kollegen, versuchen Sie sachlich zu bleiben und sich nicht provozieren zu lassen. Versuchen Sie dem schwelenden Konflikt aus dem Weg zu gehen, indem Sie beispielsweise den Raum verlassen oder den Kontakt mit bestimmten Personen von Vorneherein versuchen zu vermeiden. Da Wegschauen und Verdrängen im Fall von Mobbing am Arbeitsplatz jedoch keine angemessene Lösung ist, sollten Sie auf jeden Fall das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten oder gegebenenfalls mit dem Betriebsrat suchen.

Sprechen Sie offen über die Situation. Damit Ihnen die Schilderung der negativen Erlebnisse einfacher fällt und Sie in all der Aufregung keine wichtigen Details vergessen, empfiehlt es sich, Protokoll zu führen. Vermerken Sie genau die Mobbinghandlungen mit Zeit, Ort und den beteiligten Personen. Archivieren Sie auch Mails oder andere Schriftstücke – so sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite und können das Mobbing am Arbeitsplatz im Ernstfall beweisen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn Sie sich entscheiden sollten, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Pflichten des Arbeitgebers

Menschen, die Mobbing am Arbeitsplatz erleben, können nach § 12 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreift, um das Mobbing zu unterbinden und seinen Angestellten zu schützen. Dies kann in Form einer Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung bis hin zur Kündigung des Täters geschehen.  Außerdem steht dem Mobbing-Opfer nach § 13 Abs. 1 AGG das Beschwerderecht zu.

Die Beschwerde ist vor allem dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber vom Mobbing am Arbeitsplatz gewusst hat. Dann kann er sogar zur Verantwortung gezogen werden, allerdings nur wenn das Mobbing-Opfer nachweisen kann, dass er Kenntnis von der systematischen Schikane hatte.

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