Fristlose Kündigung: Diese Gründe berechtigen andreaskrone, Fotolia

30. Januar 2015, 8:30 Uhr

Sie müssen triftig sein Fristlose Kündigung: Diese Gründe berechtigen

Eine fristlose Kündigung bezeichnet die sofortige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist der Begriff, den die meisten Arbeitnehmer daher nur äußerst ungern zu hören bekommen. Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, als auch vom Arbeitnehmer selbst in die Wege geleitet werden. Dieser Streitlotse-Ratgeber behandelt die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Dieser braucht gute Gründe für den besonderen Schritt.

Ihre Alarmglocken klingeln zu Recht. Oft kann man gegen eine fristlose Kündigung angehen. >>

Dann ist eine fristlose Kündigung rechtens

Ein Dienstverhältnis kann laut § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für diesen nicht länger zumutbar ist. Für eine fristlose Kündigung muss also ein schwerwiegender Grund vorliegen. Dabei kann es sich unter anderem um einen gravierenden Pflichtverstoß handeln, der fahrlässig oder vorsätzlich durch den Angestellten begangen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn ein Vermögensdelikt wie Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung vorliegt. Auch Tätlichkeiten, Beleidigungen oder etwa das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit können Gründe für eine Entlassung ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist sein.

Außerdem wichtig: Die fristlose Kündigung muss schriftlich und gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Zweiwochenfrist beim Arbeitnehmer eingehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber 14 Tage Zeit hat, die Kündigung schriftlich mitzuteilen, nachdem er Kenntnis über die rechtfertigenden Umstände erlangt hat. Danach wäre sie unwirksam.

Was tun im Falle einer frist­lo­sen Kündigung?

Wurden Sie fristlos gekündigt, sollten Sie überprüfen, ob die Kündigung wirklich gerechtfertigt ist. Handelt es sich um einen Irrtum, sollten Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und ihm Ihre Sicht der Dinge erklären. Es muss nicht gleich zu einem Rechtsstreit kommen. Im besten Fall kann die Sache in einem konstruktiven Gespräch geklärt werden, an welchem womöglich auch der Betriebsrat teilnehmen sollte. Hilft dies nicht, haben Sie die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese müssen Sie allerdings innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung einreichen. Eine Kündigungsschutzklage kann unter Umständen dann sinnvoll sein, wenn auch  nach einem Gespräch Zweifel an der Kündigung bestehen bleiben. Oder wenn diese  gar unwirksam ist, weil zum Beispiel falsche Vorwürfe zur Entlassung geführt haben. Ziehen Sie diesen Schritt in Erwägung, sollten Sie sich dazu von einem Experten beraten lassen.

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