Alkohol am Arbeitsplatz: Wann die Kündigung droht © iStock.com/grinvalds

7. Dezember 2022, 9:16 Uhr

Fake oder Fakt? Alkohol am Arbeits­platz: Wann die Kündigung droht

Alkohol am Arbeitsplatz wird in manchen Unternehmen mehr, in anderen weniger toleriert. In bestimmten Fällen kann der Alkoholkonsum während der Arbeitszeit aber auch zu einer Abmahnung oder einer Kündigung führen. Das ist allerdings nicht immer gerechtfertigt. Und wie steht es um das Gläschen in Ehren bei Anlässen wie Firmenfeiern oder Geschäftsessen? Hier liest du, was Arbeitnehmer in Sachen Alkohol am Arbeitsplatz dürfen, was verboten ist, welche Ausnahmen bestehen und welche Rechte und Pflichten es zu beachten gibt.

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Alko­hol­kon­sum während der Arbeits­zeit: Darf ich das?

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz verbieten. Arbeitgeber können frei entscheiden, ob sie das Trinken von Alkoholika während der Arbeitszeit tolerieren oder untersagen wollen. Ein Verbot kann dann im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag angeordnet werden.

Arbeitgeber können ein absolutes Alkoholverbot aussprechen und von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen. Das ist besonders relevant für Berufsgruppen, deren Tätigkeit als sicherheitsrelevant eingestuft wird, beispielsweise im öffentlichen Straßenverkehr. Dazu zählen vor allem Piloten, Berufskraftfahrer sowie Bus- und Taxifahrer. Gibt es ein solches Verbot, sind diese Regelungen im Betriebskontext generell zu befolgen.

Sofern kein ausdrückliches Verbot seitens des Arbeitgebers besteht, haben Arbeitnehmer keine Folgen zu befürchten, wenn sie während der Arbeitszeit, in der Mittagspause oder auch nach Feierabend gelegentlich Alkohol konsumieren – zum Beispiel, wenn eine Kollegin Geburtstag hat und ein Glas Sekt ausgibt. Bei Kundenkontakt oder in anderen sensiblen Situationen, etwa vor wichtigen Terminen, sollte natürlich abgewogen werden, ob vorheriger Alkoholkonsum wirklich angebracht ist.

Ausnahmen vom Verbot können Arbeitgeber auch für bestimmte Anlässe einrichten, wie zum Beispiel bei der jährlichen Weihnachtsfeier oder beim Geschäftsessen.

Wann kann es zur Abmahnung oder Kündigung kommen?

Alkoholkonsum während der Arbeitszeit ist zwar in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Hat der Arbeitgeber aber ein Alkoholverbot ausgesprochen, kann bei einem Verstoß abgemahnt werden. Beim wiederholten Vorfall ist dann auch eine Kündigung möglich.

Besteht kein generelles Alkoholverbot, ist dennoch im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Abmahnung oder Kündigung gerechtfertigt ist. Kommst du trotz Alkoholkonsum deiner Arbeitsleistung sorgfältig nach und stellst keine Belästigung für andere Kollegen dar, etwa durch eine Alkoholfahne oder dein Verhalten am Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber nicht eingreifen.

Kannst du aber als Folge des Alkoholkonsums deiner Arbeit nicht vollständig nachgehen, darf dich der Arbeitgeber abmahnen. Bei Wiederholung oder bei schweren Verfehlungen kann es auch zur Kündigung kommen.

INFO

Unfälle am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss – Wann zahlt die Unfallversicherung?

Vorsicht: Die gesetzliche Unfallversicherung kann zwar auch bei Unfällen am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss greifen, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Für eine Kostenübernahme muss sichergestellt sein, dass der Versicherte dennoch fähig war, seine Arbeit zu verrichten und er dementsprechend nicht volltrunken war. Der Alkoholkonsum darf zudem nicht die einzige oder maßgebliche Unfallursache sein.

Beweis­pflicht des Arbeitgebers

In manchen Fällen besteht großer Diskussionsbedarf zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Abmahnung oder Kündigung wegen Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, vor allem, wenn die Ausgangssituation nicht ganz so eindeutig ist.

Lässt sich die Situation nicht auflösen, können Arbeitnehmer sich mit juristischen Schritten zur Wehr setzen. Dann liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Es muss bewiesen werden, dass der Mitarbeitende nicht mehr in der Lage war, die Arbeit sachgemäß zu erledigen und darüber hinaus eine Gefährdung für die betriebliche Sicherheit darstellte.

Zur Feststellung der Sachlage können Maßnahmen wie Alkoholtests durchgeführt werden. Einem Alkoholtest am Arbeitsplatz müssen Arbeitnehmer grundsätzlich zustimmen – es sei denn, es besteht eine wirksame betriebliche Regelung zur Überwachung eines Alkoholverbots. Besteht ein begründeter Verdacht und der Beschäftigte stimmt einem Alkoholtest nicht zu, kann der Arbeitgeber gegebenenfalls andere Konsequenzen ziehen – in schweren Fällen, bei denen auch die betriebliche Sicherheit gefährdet ist, bis hin zur Verdachtskündigung.

Frau tippt auf einem Laptop und trinkt gleichzeitig Wein aus einem Weinglas.
© iStock.com/Heimsmyndir

Fall vor dem Arbeits­ge­richt: Eine Abmahnung hätte gereicht

In einem Fall, der vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelt wurde, ging es um einen Casino-Mitarbeiter, der während der Arbeit mit einem Kunden ein Glas Portwein trank. Kollegen meldeten dies der Bank, die das Casino betreibt. Diese kündigte dem langjährigen Mitarbeiter und begründete dies mit dem Alkoholverbot für die Angestellten. Zudem habe er das Glas Wein nicht abgerechnet.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unverhältnismäßig (AZ 8 Ca 5713/14). Zum einen hatte sich der Mann während seiner langen Beschäftigungsdauer ansonsten nichts zuschulden kommen lassen, weshalb bei dem Verstoß zuerst eine Abmahnung fällig gewesen wäre. Zudem hätte es sich bei dem Glas Wein um eine geringwertige Sache gehandelt.

Alko­ho­lis­mus am Arbeitsplatz

Etwas komplizierter ist es bei Angestellten, die unter Alkoholsucht leiden, denn für Betroffene von diagnostiziertem Alkoholismus ist Alkoholkonsum keine freie Entscheidung mehr. Arbeitgeber sollten der Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitenden nachkommen, beispielsweise mit passenden Hilfsangeboten.

Präventionsmaßnahmen, Aufklärung, Sensibilisierung und explizite Angebote für Betroffene können den Arbeitsschutz im Unternehmen stärken, bevor es zu akuten Unfallsituationen durch Alkoholkonsum am Arbeitsplatz kommt.

FAZIT
  • Ein Gesetz zum Verbot von Alkohol am Arbeits­platz gibt es nicht. Arbeit­ge­ber können je nach betrieb­li­chen Erfor­der­nis­sen ent­schei­den, ob sie Alko­hol­kon­sum tole­rie­ren oder nicht. Ein mögliches Verbot seitens des Arbeit­ge­bers kann ver­trag­lich fest­ge­hal­ten werden.
  • Können alko­ho­li­sier­te Arbeit­neh­mer die Arbeit nicht sachgemäß ausführen, dürfen Arbeit­ge­ber abmahnen. Bei wie­der­hol­tem Verstoß kann auch eine Kündigung aus­ge­spro­chen werden.
  • Wird eine Abmahnung oder Kündigung wegen Alko­hol­kon­sum während der Arbeits­zeit ange­foch­ten, liegt die Beweis­last beim Arbeitgeber.
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