Bild eines Mannes im Hemd, der mit einer Kiste unter dem Arm das Büro verlässt, nachdem er entlassen wurde ©istock.com/Drazen Zigic

8. Juni 2021, 10:00 Uhr

Durchatmen Kündigung in der Probezeit: Wie steht es um Fristen?

Eine Kündigung in der Probezeit ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer relativ einfach möglich. Schließlich sollen beide Seiten erst einmal testen, ob es miteinander klappt. Trotzdem müssen sie dabei Fristen und Regeln beachten. Für wen in der Probezeit ein Sonderkündigungsschutz gilt und wie der Anspruch auf Urlaub geregelt ist, liest du hier.

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Kün­di­gungs­frist in der Probezeit beträgt in der Regel zwei Wochen

Die Probezeit wird in einem neu abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag häufig auf maximal sechs Monate festgelegt. In diesem Fall dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gemäß § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich kündigen. Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Wird die Kündigung also zum Beispiel am 4. eines Monats ausgesprochen, dann endet das Arbeitsverhältnis genau zwei Wochen später und nicht erst am Monatsende. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch noch am letzten Tag der Probezeit kündigen. Allerdings gilt auch dann noch eine Frist von zwei Wochen.

Verkürzen darf der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist nur, wenn dies in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist seitens des Arbeitgebers auch in der Probezeit nur dann möglich, wenn zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Anderslautende Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer benachteiligen, sind in der Regel unwirksam.

Wichtig: Damit die Kündigung des Arbeitsvertrags wirksam ist, muss sie auch innerhalb der Probezeit immer schriftlich erfolgen und eine Originalunterschrift tragen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.

Bei Kündigung in der Probezeit muss kein Grund angegeben werden

Abgesehen von der Kündigungsfrist fallen Mitarbeiter in der Probezeit nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz. So ist der Arbeitgeber beispielsweise in diesem Zeitraum nicht verpflichtet, Gründe für die Kündigung anzugeben. Ist ihm an einem konstruktiven und versöhnlichen Abschluss gelegen, wird er das in einem persönlichen Gespräch sicher trotzdem tun und den betroffenen Mitarbeiter nicht ratlos stehen lassen.

Wenn du als Arbeitnehmer selbst in der Probezeit kündigen möchtest, musst du ebenfalls keinen Grund dafür angeben. Sinnvoll ist es aber trotzdem, noch einmal das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen, Differenzen zu klären und im Guten auseinanderzugehen – auch im Hinblick auf dein Arbeitszeugnis.

INFOBOX

Sonderkündigungsschutz in der Probezeit

Grundsätzlich dürfen auch Schwerbehinderte in der Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist aus persönlichen, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz nach dem 9. Sozialgesetzbuch (§§ 168 bis 175 SGB IX) greift frühestens sechs Monate nach Einstellung.
Für Schwangere besteht hingegen bereits in der Probezeit ein Sonderkündigungsschutz. Das heißt: Wer in der Probezeit schwanger wird, darf gemäß den Regelungen im Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden.

In der Probezeit gekündigt wegen Krankheit – oder trotz Krankheit?

Es kommt vor, dass neue Mitarbeiter kurz nach der Einstellung erkranken und dann noch in der Probezeit gekündigt werden. Da sie an ihrer Erkrankung ja keine Schuld tragen, fragen sich Betroffene dann: Ist das rechtens? Grundsätzlich können auch erkrankte Mitarbeiter in der Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist gekündigt werden, da der Kündigungsschutz für sie noch nicht greift.

Wenn es in einem solchen Fall zum Rechtsstreit kommt, kann der Kündigungsgrund aber plötzlich doch relevant werden: Wurde der Mitarbeiter womöglich nur gekündigt, weil er krank und dies dem Arbeitgeber lästig war? In diesem Fall kann die Kündigung unwirksam sein, wenn ein Gericht sie zum Beispiel als willkürlich, sittenwidrig oder diskriminierend beurteilt. Gab es daneben aber nachvollziehbare Sachgründe für die Kündigung – etwa regelmäßige Unpünktlichkeit oder eine nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung –, kann die Situation anders sein.

Wer von einer solchen Kündigung im Zusammenhang mit Krankheit betroffen ist, sollte sich zur Klärung des Sachverhalts von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Junge Frau verlässt ein modernes Bürogebäude

© istock.com/RossHelen

Kündigung in der Probezeit: Urlaubs­an­spruch und Arbeitslosengeld

Auch bei einem Arbeitsverhältnis auf Probe hast du einen Urlaubsanspruch. Im Fall einer Kündigung stehen dir so viele Urlaubstage zu, wie du während deiner Betriebszugehörigkeit angesammelt hast. Beispiel:

  • Du trittst einen neuen Job an, wirst nach vier­ein­halb Monaten in der Probezeit gekündigt und verlässt das Unter­neh­men nach insgesamt fünf Monaten.
  • Dein Urlaubs­an­spruch beträgt laut Arbeits­ver­trag 30 Tage pro Jahr – also umge­rech­net 2,5 Tage pro Monat.
  • Da du fünf Monate im Unter­neh­men beschäf­tigt warst, stehen dir insgesamt 12,5 Urlaubs­ta­ge zu.

Wenn du zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch hast, kannst du die Urlaubstage noch nehmen – oder sie müssen gegebenenfalls ausbezahlt werden.

In Bezug auf den Arbeitslosengeldanspruch spielt die Probezeit keine Rolle. Es gilt wie für alle Arbeitnehmer: Kam die Kündigung vom Arbeitgeber, dann hast du den üblichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern du dich arbeitssuchend gemeldet hast. Hast du selbst gekündigt, kann eine Sperrfrist gelten.

Fazit
  • Im Regelfall können sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer innerhalb einer sechs­mo­na­ti­gen Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
  • Ein Kün­di­gungs­grund muss nicht angegeben werden. Ein klärendes Abschluss­ge­spräch ist jedoch trotzdem zu empfehlen.
  • Wer in der Probezeit länger krank war und dann gekündigt wird, sollte sich recht­li­chen Rat holen. Mög­li­cher­wei­se ist die Kündigung unwirksam.
  • Anspruch auf Urlaub besteht auch in der Probezeit. Der Jah­res­ur­laub kann im Fall einer Kündigung anteilig in Anspruch genommen werden.
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