Arbeitslos oder arbeitssuchend melden: Wann muss ich was machen? © iStock.com/skynesher

24. November 2020, 16:40 Uhr

So geht‘s richtig Arbeits­los oder arbeits­su­chend melden: Wann muss ich was machen?

Die Begriffe „arbeitslos“ und „arbeitssuchend“ werden im Alltag häufig synonym gebraucht. Tatsächlich stecken aber zwei verschiedene Vorgänge dahinter. Bei Jobverlust musst du dich im Regelfall sowohl arbeitslos als auch arbeitssuchend melden. Andernfalls riskierst du Kürzungen bei deinem Arbeitslosengeld. Was der Unterschied zwischen beiden ist und welche Fristen du beachten musst, erfährst du hier.

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Recht­zei­ti­ge Meldung ist ent­schei­dend für das Arbeitslosengeld

Unabhängig davon, ob du selbst kündigst, ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft oder dein Arbeitgeber dir die Kündigung überreicht: Sobald absehbar ist, dass du demnächst ohne Job dastehst und eine neue Anstellung brauchst, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, musst du die Agentur für Arbeit informieren. Und zwar unverzüglich. Rechtliche Grundlage dafür ist § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Verstößt du dagegen, musst du später mit Sanktionen beim Arbeitslosengeld rechnen.

Wann muss man sich arbeits­su­chend melden?

Das SGB III sieht vor, dass du dich spätestens drei Monate, bevor dein Arbeitsverhältnis endet, als arbeitssuchend meldest. In der Praxis ist das allerdings nur möglich, wenn für deinen Arbeitsvertrag mindestens eine dreimonatige Kündigungsfrist gilt oder er von vornherein befristet ist. Deshalb gelten folgende Fristen für die Arbeitssuchendmeldung:

  • Drei Tage nach Kennt­nis­er­lan­gung über das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses, also bei­spiels­wei­se nach Erhalt der Kündigung, wenn das Arbeits­ver­hält­nis in weniger als drei Monaten endet.
  • Spä­tes­tens drei Monate vor Ver­trags­en­de, wenn das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses mehr als drei Monate im Voraus feststeht.

Du musst dich grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Um die Frist zu wahren, kann es aber ausreichen, wenn du dich zunächst nur telefonisch oder über das entsprechende Onlineformular meldest.

Was passiert, wenn man sich nicht recht­zei­tig arbeits­su­chend meldet?

Meldest du dich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist arbeitssuchend, wird eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich also um eine Woche.

Eigentliches Ziel der Arbeitssuchendmeldung ist allerdings nicht, dass du Arbeitslosengeld erhältst. Sondern, dass dich die Agentur für Arbeit bei deiner Stellensuche unterstützt und dir im Idealfall eine neue Anstellung vermittelt. Und je eher die Meldung erfolgt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das nahtlos klappt. Deshalb die Pflicht zur frühzeitigen Meldung.

Als Faustregel gilt: Arbeitssuchend meldet man sich, solange man noch im Job ist. Arbeitslos erst, wenn man tatsächlich ohne Arbeit ist. Es kann natürlich auch beides zusammenfallen, etwa bei einer fristlosen Kündigung.

Wann muss man sich arbeits­los melden?

Die Meldung als arbeitssuchend sorgt nicht dafür, dass nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses automatisch Arbeitslosengeld gezahlt wird. Dafür ist die Arbeitslosmeldung entscheidend. Sie ist gleichzeitig der Antrag auf ALG I, sofern ein Anspruch darauf besteht.

Dabei gelten andere Fristen als bei der Arbeitssuchendmeldung, die in § 141 SGB III geregelt sind. Es ist möglich, sich bis zu drei Monate vor dem eigentlichen Eintreten einer erwartbaren Arbeitslosigkeit arbeitslos zu melden. Spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung aber erfolgen. Einzige Ausnahme: Wenn die zuständige Agentur an diesem Tag geschlossen hat, reicht die Meldung am nächsten Tag, an dem die Behörde wieder im Dienst ist. Die Arbeitslosmeldung muss in jedem Fall persönlich erfolgen. Im Regelfall ist es nicht möglich, sich telefonisch, per E-Mail oder Brief arbeitslos zu melden.

Eine verspätete Arbeitslosmeldung kann weitreichende Folgen haben: Im schlimmsten Fall verfällt der Anspruch auf ALG I komplett und du erhältst nur ALG II, also Hartz IV. Selbst wenn kein ALG-I-Anspruch besteht, ist eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung wichtig. Denn nur dann zählt die Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit für die gesetzliche Rente.

 

FAZIT
  • Arbeits­los­mel­dung und Arbeits­su­chend­mel­dung sind zwei ver­schie­de­ne Vorgänge. Beides ist für den Bezug von Arbeits­lo­sen­geld I erforderlich.
  • Man muss sich nicht zwingend arbeits­su­chend melden, wenn man keinen neuen Job will. Wer sich arbeits­los, aber nicht arbeits­su­chend meldet und dem Arbeits­markt nicht zur Verfügung steht, hat aller­dings keinen Anspruch auf ALG I.
  • Arbeits­su­chend melden muss man sich bereits drei Monate vor dem Ende eines Arbeits­ver­hält­nis­ses bzw. drei Tage nach der Kündigung.
  • Die Arbeits­los­mel­dung muss spä­tes­tens am ersten Tag ohne Job erfolgen.
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