Frau im Büro überreicht dem Mann ihr gegenüber eine Mappe Robert Kneschke, Fotolia

4. Mai 2015, 14:12 Uhr

Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeits­los melden: Immer persönlich

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet oder Ihnen gekündigt wurde, müssen Sie sich arbeitslos melden. Wichtig: Die Arbeitslosmeldung sollte persönlich erfolgen. Ein Anruf allein bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus, wie der Fall einer arbeitslosen Frau zeigt.

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Wichtig: per­sön­lich arbeits­los melden

Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist meist ein Schock. Wie geht es jetzt weiter? Zunächst sollten Sie sich arbeitslos melden. Denn: Nur mit der Arbeitslosmeldung können Sie Ihre finanziellen Ansprüche sichern. Wie der Fall (AZ L 3 AL 1/13 B PKH) einer arbeitslosen Frau zeigt, ist es notwendig, dass Sie persönlich in der Agentur für Arbeit erscheinen. Die Frau war bereits arbeitslos gemeldet, änderte ihren Status aber wieder, weil Sie einen neuen Job in Aussicht hatte. Als das Beschäftigungsverhältnis doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst lediglich telefonisch beim Callcenter der Agentur für Arbeit arbeitslos und später erst persönlich. Die Folge: Die Frau erhielt für den Zeitraum zwischen dem Anruf und der persönlichen Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld.

Die Angelegenheit ging vor Gericht. Das Sächsische Landessozialgericht gab der Klägerin kein Recht; der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Der Meldepflichtige habe persönlich in der Arbeitsagentur zu erscheinen, auch dann, wenn eine Beschäftigung wider Erwarten nicht zustande kommt und die Person zuvor bereits gemeldet war.

Weitere Infos zur per­sön­li­chen Arbeitslosmeldung

Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit bei der für den Wohnort zuständigen Arbeitsagentur erfolgen, informiert die Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich sollte die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes geschehen, um eine Sperrzeit von einer Woche zu vermeiden. Je früher Sie sich arbeitslos melden – frühesten jedoch 3 Monate vor dem Beschäftigungsende – desto besser. Denn: In der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt und die Dauer des finanziellen Anspruchs reduziert.

Bringen Sie Ihren Personalausweise oder alternativ den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Identitätsprüfung sowie die Rentenversicherungsnummer mit. Sollte bereits ein Kündigungsschreiben vorliegen, halten Sie dieses auch bereit.

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