5. September 2016, 10:24 Uhr
Erholung oder Nebenjob Arbeiten im Urlaub: Was ist erlaubt?
Der Erholungsurlaub soll der Freizeit und der Erholung dienen. Wenn Sie stattdessen auch im Urlaub arbeiten – etwa, indem Sie einem Zweitjob nachgehen –, sieht Ihr Arbeitgeber dies vermutlich nicht besonders gern. Lesen Sie, was erlaubt ist und wann Sie mit Konsequenzen rechnen müssen.
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Erholungsurlaub: Urlaubszweck steht im Vordergrund
Ihr Erholungsurlaub ist Freizeit, die Sie verbringen können, wie Sie möchten. Das heißt: Ihr Arbeitgeber darf nicht von Ihnen verlangen, dass Sie im Urlaub arbeiten oder für seine Anrufe erreichbar sind. Was aber, wenn Sie im Urlaub einen Neben- oder Minijob ausüben wollen? § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schränkt die Möglichkeiten in Bezug auf das Arbeiten im Urlaub ein. Dort heißt es, dass Arbeitnehmer während ihres Erholungsurlaubs "keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten" dürfen. Da der Urlaubszweck die Erholung ist, dürfen Sie also keine Tätigkeit ausüben, die Sie in ähnlichem Umfang belastet wie Ihr eigentlicher Job.
Verbotenes Arbeiten im Urlaub: Mögliche Konsequenzen
Verstoßen Sie gegen diese Vorgabe, kann dies als Verletzung Ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber angesehen werden. Denn dieser hat ein Interesse daran, dass Sie sich im Urlaub erholen und sich anschließend mit voller Arbeitskraft wieder Ihrem Hauptjob widmen können. Der Arbeitgeber kann daher verlangen, dass Sie die Nebentätigkeit unterlassen. Er kann Sie auch abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.
Urlaub nehmen für Zweitjob: Oft entscheiden Gerichte
Da das Bundesurlaubsgesetz dem Arbeiten im Urlaub jedoch keine ausdrücklichen zeitlichen oder inhaltlichen Grenzen setzt, sind im Streitfall oft die Arbeitsgerichte gefordert. In einem solchen Fall entschied auch das Landesarbeitsgericht Köln (AZ 2 Ca 59/09) – und zwar zugunsten einer Arbeitnehmerin. Die Frau hatte in ihrem Erholungsurlaub drei Wochen lang im Weihnachtsmarktstand ihres Ehemannes mitgearbeitet. Ihr Arbeitgeber sprach dafür zwei Abmahnungen und schließlich die Kündigung aus, woraufhin die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erhob.
In letzter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht: Da die wöchentliche Arbeitszeit der Frau bei Ihrem Hauptarbeitgeber 37 Stunden betrug und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden vorübergehend erlaubt sei, dürfe sie die restlichen 23 Stunden pro Woche im Urlaub für eine Nebentätigkeit nutzen. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass sie im Urlaub mehr Stunden gearbeitet hatte. Das Gericht bewertete die Kündigung daher als nicht begründet.
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