Corona-Arbeitsschutz: Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern © iStock.com/martin-dm

29. November 2022, 11:30 Uhr

So geht’s richtig Corona-Arbeits­schutz: Pflichten von Arbeit­ge­bern und Arbeitnehmern

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, ihre Mitarbeiter vor einer Corona-Infektion zu schützen. Welche aktuellen Rechte du als Arbeitnehmer daraus ableiten kannst, worauf du selbst achten solltest und wann eine Corona-Infektion im Job als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, liest du hier.

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Corona-Regeln zum Arbeits­schutz: Arbeit­ge­ber hat Fürsorgepflicht

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind regelmäßig neue Arbeitsschutzregelungen in Kraft getreten. Neben grundsätzlichen Vorgaben etwa zur Hygiene am Arbeitsplatz gibt es seit 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung,die zusätzliche Maßnahmen und detaillierte Vorgaben enthält.Zwischen dem 25. Mai und dem 30. September 2022 war sie vorübergehend außer Kraft.

Für den Schutz vor Corona-Infektionen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Grundlage dafür ist eine verpflichtende Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf den Infektionsschutz, die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgesehen ist. Auf der Basis dieser Beurteilung muss der Arbeitgeber ein Hygienekonzept umsetzen. Dieses muss nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung unter anderem gewährleisten,

  • dass Beschäf­tig­te am Arbeits­platz min­des­tens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten können oder ein zusätz­li­cher Schutz (Trenn­wän­de) ein­ge­rich­tet wird,
  • dass die Hand­hy­gie­ne ein­ge­hal­ten werden kann,
  • dass zwi­schen­mensch­li­che Kontakte am Arbeits­platz auf das Not­wen­di­ge reduziert sind
  • und dass in allen Arbeits­räu­men aus­rei­chend gelüftet wird.

Hast du den Eindruck, dass dein Arbeitgeber seinen Pflichten in Bezug auf den Infektionsschutz nicht nachkommt, solltest du zunächst deine Vorgesetzten ansprechen und darauf hinweisen. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kannst du dich an den Betriebsrat oder an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden. Die prüfen dann in deinem Unternehmen, ob dort in dieser Hinsicht alles mit rechten Dingen zugeht.

Gemäß seinem Hausrecht kann der Arbeitgeber auch Kunden, Geschäftspartner oder Besucher wegen erhöhten Infektionsrisikos beispielsweise zum Maskentragen auffordern.

Muss mein Arbeit­ge­ber Corona-Tests und Masken zur Verfügung stellen?

Der Arbeitgeber muss Masken zur Verfügung stellen, wenn sonst keine ausreichenden Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen werden können – also zum Beispiel, wenn es nicht möglich ist, dass Mindestabstände eingehalten oder zwischen den einzelnen Arbeitsplätzen Trennwände aufgestellt werden. Die Mitarbeiter müssen diese Masken dann verpflichtend tragen

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung können Arbeitgeber das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz grundsätzlich immer anordnen. Auch dann müssen sie die Masken zur Verfügung stellen.

Arbeitgeber sind weiterhin nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Mitarbeitern kostenfreie Corona-Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Sie sind lediglich dazu angehalten, diese Möglichkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Das ist vor allem in Betrieben relevant, in denen Homeoffice keine Option ist.

Muss mein Arbeit­ge­ber Home­of­fice anbieten?

Eine generelle Homeoffice-Pflicht gibt es nicht mehr. Dennoch sollen Arbeitgeber nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung seit Oktober 2022 wieder verstärkt die Möglichkeit in Betracht ziehen, ihre Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Denn die Kontakte im Betrieb sollen möglichst eingeschränkt werden.

Sinnvoll ist Homeoffice spätestens dann, wenn du Kontakt mit einer infizierten Person hattest und deine Kollegen nicht gefährden möchtest. Da du als Kontaktperson derzeit weder zwingend in Quarantäne musst noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgehändigt bekommst, läge ein Homeoffice-Angebot sicher auch im Interesse deines Arbeitgebers. In so einem Fall suchst du am besten das Gespräch.

Darf mein Arbeit­ge­ber einen Impf­nach­weis verlangen?

Arbeitgeber haben grundsätzlich kein Recht, den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden direkt abzufragen. Es sei denn, der Betrieb fällt unter eine Ausnahmeregelung, beispielsweise in der Pflege und weiteren medizinischen Einrichtungen. Hier gilt seit dem 15. März 2022 grundsätzlich die einrichtungsbezogene Impfpflicht – vorbehaltlich abweichender Regelungen der einzelnen Bundesländer.

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt: Es gibt keine 3G-Regelung am Arbeitsplatz mehr – du benötigst also weder einen Impf-, Test- noch Genesenennachweis, um deine Arbeitsstätte zu betreten. Gut zu wissen: Arbeitgeber sind verpflichtet, die bereits erhobenen Daten über den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden nach sechs Monaten zu löschen.

Wenn du während der Arbeitszeit einen Termin für eine Corona-Impfung hast, darf dein Arbeitgeber nichts dagegen sagen. Denn die Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet ihn dazu, Impfungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Handwerker und Handwerkerinnen mit Schutzhelm und medizinischen Masken
© iStock.com/nikom1234

Muss ich es dem Arbeit­ge­ber sagen, wenn ich Corona-positiv bin?

Wenn du weißt, dass du aktuell positiv bist, sollte es selbstverständlich sein, dass du zum Schutz anderer Menschen nicht zur Arbeit gehst, sondern allenfalls im Homeoffice arbeitest. Eine generelle Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine Corona-Infektion mitzuteilen, gibt es nicht. Wenn du beispielsweise ausschließlich im Homeoffice arbeitest oder längere Zeit nicht im Betrieb warst, reicht es, dich krankzumelden und eine AU einzureichen. Details musst du dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht verraten.

Wenn du jedoch gerade erst noch am Arbeitsplatz warst und das Risiko besteht, dass du Kollegen angesteckt haben könntest, musst du deinem Arbeitgeber dies mitteilen, damit er gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen treffen kann.

Muss ich arbeiten, wenn ich in Qua­ran­tä­ne bin?

Wenn du mit Covid-19 infiziert bist, musst du dich in der Regel für mindestens fünf Tage in Isolation begeben, bis du wieder negativ getestet bist. Hast du Symptome, kannst du dich für diese Zeit einfach vom Arzt krankschreiben lassen. Gut zu wissen: Die telefonische Krankschreibung ist in solchen Fällen möglich, aktuell befristet bis zum 31. März 2023.

Geht es dir trotz Infektion gut und du hast die Möglichkeit zur Homeoffice-Arbeit, solltest du mit deinem Arbeitgeber besprechen, wie ihr weiter vorgeht.

Wenn du während der Isolationszeit im Homeoffice arbeiten kannst, erhältst du dein Gehalt natürlich auch weiterhin.

Wann gilt Corona als Arbeitsunfall?

Steckst du dich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen deines Arbeitgebers in deinem Betrieb an, kann die Erkrankung mit Corona als Arbeitsunfall oder Wegeunfall gelten. Entscheidend ist dabei, dass es nachweislich im Rahmen deiner Tätigkeit beziehungsweise auf dem Arbeitsweg und nicht in deinem privaten Umfeld zur Infektion gekommen ist. Ebenfalls erforderlich ist ein positiver PCR-Test.

Möglich ist eine Einstufung als Arbeitsunfall unter folgenden Umständen.

  • Du hattest im Zuge deiner Tätigkeit für eine bestimmte Dauer engen Kontakt mit einer infi­zier­ten Person (Index-Person). Eine Ori­en­tie­rung bezüglich der soge­nann­ten Kon­takt­zeit gibt das Robert-Koch-Institut mit seinen Hinweisen zur Kon­takt­per­so­nen-Nach­ver­fol­gung.
  • In deiner beruf­li­chen Umgebung gab es viele infek­tiö­se Menschen sowie die Anste­ckung begüns­ti­gen­de Bedin­gun­gen (zum Beispiel Inten­si­tät, Anzahl und Dauer der Kontakte, räumliche Umstände oder vom Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­te Grup­pen­be­för­de­rung sowie Fahr­ge­mein­schaf­ten und Auf­ent­hal­te in der Kantine).

Besteht der Verdacht, dass die Corona-Infektion ein Arbeitsunfall war, solltest du deinen Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Er muss dann eine Unfallanzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger stellen. Nähere Informationen zur Unfallanzeige gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Die betriebliche Unfallversicherung prüft anschließend, ob die Bedingungen für einen Arbeitsunfall gegeben sind. Dabei untersucht sie beispielsweise, ob es Verstöße gegen die Corona-Regeln beim Arbeitsschutz gegeben hat. Trotzdem solltest auch du entsprechende Sachverhalte notieren, gegebenenfalls Zeugen benennen und darüber die Unfallversicherung informieren. Die kontrolliert allerdings ebenso, ob die Ansteckung womöglich an anderer Stelle erfolgt sein könnte. Das ist im Einzelfall zweifelsfrei zu klären.

Dass das durchaus schwierig sein kann, zeigt ein Urteil aus September 2022: Eine Büroangestellte, die nach einer Covid-19-Infektion unter Langzeitfolgen (Long Covid) litt, klagte vor dem Sozialgericht Konstanz auf Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie begründete dies damit, dass sie drei Tage vor den ersten Symptomen Kontakt in ihrem Betrieb mit einer infizierten Person hatte. Dies reichte dem Gericht allerdings nicht als ursächlich aus, da die Frau im maßgeblichen Zeitraum auch familiären Umgang hatte sowie einkaufen gegangen war (AZ S 1 U 452/22).

INFO

Corona als Arbeitsunfall: Diese Rechte kannst du geltend machen

Die Anerkennung von Corona als Arbeitsunfall beziehungsweise als Wegeunfall hat einige Vorteile. So trägt die Unfallversicherung sowohl die Kosten der akuten medizinischen Behandlung sowie die Aufwendungen für die Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit gemindert oder kommt es zu schweren dauerhaften Spätfolgen, zahlt sie unter Umständen eine Rente; gegebenenfalls auch eine Hinterbliebenenrente. Vergleichbare Leistungen bietet die gesetzliche Krankenkasse entweder nur eingeschränkt oder – wie eine Rente – gar nicht. Die beschriebenen Vorteile gelten übrigens auch, wenn Corona als Berufskrankheit anerkannt wurde.

Wann gilt Corona als Berufskrankheit?

Es gibt Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen Ansteckungsrisiken verbunden ist. Welche Berufe das betrifft, regelt die Berufskrankheitenliste unter der Nummer 3101 (Infektionskrankheiten). Sie gilt, „wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.

Das betrifft beispielsweise Beschäftigte in:

  • Kran­ken­häu­sern
  • ärzt­li­chen Praxen
  • Ret­tungs­diens­ten
  • Pfle­ge­diens­ten und -einrichtungen
  • Kitas
  • Sucht- und Obdachlosenhilfen

Entscheidend ist analog zur Anerkennung von Corona als Arbeitsunfall, dass es im beruflichen Umfeld nachweislich zu Kontakt mit Index-Personen gekommen ist oder besondere Infektionsgefahren bestanden haben. Ebenso müssen klinische Krankheitssymptome sowie ein positiver PCR-Test vorliegen. Weitere Details findest du im Merkblatt „COVID-19 als Berufskrankheit – Informationen für Beschäftigte im Gesundheitswesen“ von der Deutschen interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sowie der DGUV.

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