
8. Februar 2021, 16:00 Uhr
So geht’s richtig Corona-Arbeitsschutzregelungen: Diese Vorgaben gelten aktuell
Die Bundesregierung hat angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie erneut die Arbeitsschutzregelungen überarbeitet. Seit dem 27. Januar 2021 gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bestehende Regelungen noch einmal ergänzt und verschärft.
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Corona-Regeln zum Arbeitsschutz: Verbindliche Vorgaben für Arbeitgeber
Seit Beginn der Corona-Pandemie sind nacheinander einige neue Arbeitsschutzregelungen in Kraft getreten. Erste Maßnahme war im April 2020 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Er enthält grundsätzliche Vorgaben, etwa zur Hygiene am Arbeitsplatz und zum Schutz älterer und gefährdeter Mitarbeiter, die auch weiterhin zu beachten sind. Mehr dazu liest du hier.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hat anschließend im August 2020 wesentliche Anforderungen an den Arbeitsschutz konkretisiert. Dazu gehört beispielsweise der 1,5-Meter-Abstand zwischen den einzelnen Beschäftigten. Diese Anforderungen gelten ebenfalls weiterhin.
Sie werden derzeit – in der “zweiten Welle” der Pandemie – durch weitere Maßnahmen und Vorgaben gemäß der noch strengeren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergänzt, die vorerst bis 15. März 2021 befristet gilt.
Gefährdungsbeurteilung: Grundlage für alle Arbeitsschutzmaßnahmen
Für den Arbeitsschutz vor Corona-Infektionen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Nach dem Ausbruch des Coronavirus war daher in vielen Betrieben schnelles Handeln angesagt. Inzwischen dürften die meisten Arbeitgeber die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf den Infektionsschutz durchgeführt haben.
Dabei geht es konkret um
- die Gestaltung der Arbeitsaufgaben
- die Gestaltung der Arbeitszeit
- den Einsatz von Homeoffice
- die Integration der Homeoffice-Arbeiter in die betrieblichen Abläufe
- psychische Belastungsfaktoren, die sich für die Beschäftigten aus der ungewohnten Situation ergeben können
- Tätigkeiten, die ein erhöhtes Corona-Infektionsrisiko haben
- individuelle Maßnahmen für schutzbedürftige Beschäftigte oder bei besonderen Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen
Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört es, aus den aktuell geltenden Vorschriften ein auf seinen Betrieb abgestimmtes Sicherheitskonzept zu erstellen – und es möglichen neuen Vorschriften jederzeit anzupassen.
Der Arbeitgeber muss daran auch die Sicherheitsbeauftragten und Betriebsärzte beteiligen. Sofern vorhanden, soll auch der Betriebsrat mitreden. Gibt es keine Arbeitnehmervertretung in deinem Betrieb, muss die Unternehmensführung stattdessen dich und deine Kollegen direkt einbeziehen.
Hast du den Eindruck, dass die geltenden Corona-Arbeitsschutzregelungen nicht eingehalten werden, solltest du dich zunächst an deinen Arbeitgeber wenden und darauf hinweisen. Reagiert er nicht, kannst du dich an den Betriebsrat oder an die zuständigen Aufsichtsbehörden wenden. Die prüfen dann in deinem Unternehmen, ob dort in dieser Hinsicht alles mit rechten Dingen zugeht.
Arbeitsschutz im Homeoffice
Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber zurzeit verpflichtet, Homeoffice anzubieten, wo immer sich dies mit der Tätigkeit des Beschäftigten vereinbaren lässt.
Auch im Homeoffice sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Dafür ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss dich unter anderem auf Folgendes hinweisen:
- einzuhaltende Arbeitszeiten
- Arbeitspausen
- die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
- richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen
Du als Arbeitnehmer solltest diese Vorgaben so genau wie möglich einhalten, um Überarbeitung und Gesundheitsschäden zu vermeiden.
Die Regeln zum richtigen Abstand im Betrieb
Für alle, die nicht im Homeoffice, sondern im Betrieb arbeiten, gehört der Sicherheitsabstand zu den wichtigsten Maßnahmen im betrieblichen Arbeitsschutz. Ihn legen die geltenden Bestimmungen auf mindestens 1,5 Meter zwischen den einzelnen Beschäftigten fest. Hast du einen Job mit einem erhöhten Luftausstoß, musst du unter Umständen größere Distanz halten.
Der Arbeitgeber muss dafür die Voraussetzungen schaffen. Gegebenenfalls ist das Mobiliar am Arbeitsplatz anders anzuordnen. Oder die Beschäftigten weichen auf andere Flächen aus, die zum Betrieb gehören oder eventuell angemietet werden müssen.
Ist der erforderliche Abstand trotzdem nicht einzuhalten, sind zwischen den Arbeitsplätzen transparente Trennwände aufzustellen. Die müssen bei sitzenden Tätigkeiten wenigstens 1,5 Meter hoch sein, bei stehenden Tätigkeiten wenigstens zwei Meter.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt derzeit außerdem Folgendes vor:
- Es ist möglichst zu vermeiden, dass sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten.
- Müssen mehrere Beschäftigte gleichzeitig in einem Raum arbeiten, dann müssen pro Person mindestens 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten müssen möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese Gruppen sollen möglichst keinen Kontakt zueinander haben.
- In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten muss zudem zeitversetztes Arbeiten angeboten werden, wenn es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen.
- Persönliche Zusammenkünfte, etwa Meetings, sollen auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden.
Wann Masken Pflicht sind – und wann der Arbeitgeber sie stellen muss
Zum Arbeitsschutz gehört auch die Maskenpflicht in vielen Bereichen. Wenn der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zwischen dir und deinen Kollegen nicht gewährleistet werden kann und es auch keine alternativen Schutzvorrichtungen wie Trennwände gibt, musst du bei der Arbeit eine medizinische Maske tragen. Einfache Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff reichen nach den aktuellen Regelungen nicht mehr aus. Stattdessen sind OP-Masken oder filtrierende Halbmasken (ohne Ausatemventil, mindestens FFP2) erforderlich.
Der Arbeitgeber muss gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geeignete Masken für seine Mitarbeiter bereitstellen oder die Kosten dafür übernehmen, wenn
- die vorgeschriebenen Abstände oder die Vorgaben zur Raumbelegung mit mindestens 10 Quadratmetern pro Person nicht eingehalten werden können
- oder wenn bei der Arbeit mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist – etwa bei körperlicher Arbeit oder dort, wo viel und laut gesprochen wird.
Du als Arbeitnehmer bist in diesen Fällen verpflichtet, bei der Arbeit die zur Verfügung gestellte Maske zu tragen.
Weil die Masken das Atmen erschweren und unter ihnen Feuchtigkeit sowie Wärme entstehen, sollen die Beschäftigten gegebenenfalls öfter Pausen machen oder zwischenzeitlich Tätigkeiten übernehmen, die ohne Maske möglich sind.
Vorschriften für das Lüften im Betrieb
Das Coronavirus wird überwiegend über die Luft verbreitet. Deshalb ist es sinnvoll, sie möglichst oft auszutauschen. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten.
Die einfachste Art des Luftaustausches ist die Fensterlüftung. Dazu schreiben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) grundsätzlich vor, dass Fenster zu Beginn einer Arbeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen geöffnet werden. In Büroräumen sollen die Intervalle gemäß ASR bei 60 Minuten liegen, in Besprechungsräumen bei 20 Minuten.
Diese Frequenz ist während der Corona-Pandemie möglichst zu erhöhen. Dazu heißt es in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: “Eine sogenannte Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster ist anzuwenden. Es wird eine Lüftungsdauer von 3 bis 10 Minuten empfohlen.”
Sind Klimaanlagen vorhanden, sollen sie während der gesamten Arbeitszeit laufen. Allerdings nur, wenn sie über Filter verfügen (z. B. Schwebstofffilter), die Viren zurückhalten, oder sie der Luft einen hohen Außenluftanteil hinzumischen. Klimaanlagen ohne diese Möglichkeiten sollten nicht eingeschaltet werden, denn sie würden Viren nur zusätzlich verteilen.
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