Wenn das Kind krank ist: Regeln rund ums Kinderkrankengeld © iStock.com/olesiabilkei

6. Oktober 2022, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Wenn das Kind krank ist: Regeln rund ums Kinderkrankengeld

Das Kind ist krank und ein Elternteil muss zu Hause bleiben – das erfordert Organisation. Hier liest du, welchen Anspruch auf Krankentage und Kinderkrankengeld es gibt, welche Sonderregelungen angesichts der Corona-Pandemie gelten und was du tun kannst, wenn deine Kinderkrankentage aufgebraucht sind.

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Kin­der­kran­ken­geld und Kin­der­kran­ken­ta­ge: Darauf haben Eltern Anspruch

Das Kind ist krank und kann nicht in die Schule oder in die Kita gehen: Bei berufstätigen Eltern bricht dann häufig die Tagesplanung zusammen. Dass sie in einem solchen Fall für gewisse Zeit zu Hause bleiben dürfen, um das Kind zu betreuen, ist ihr gutes Recht. Wie lange darfst du zu Hause bleiben, wenn dein Kind krank ist?

Leben die Eltern zusammen, darf sich regulär jeder gesetzlich krankenversicherte Elternteil pro Kind und Jahr maximal für zehn Arbeitstage vom Arbeitgeber freistellen lassen und erhält anstelle des Gehalts für diese Tage das Kinderkrankengeld. Voraussetzung: Das Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert. Alleinerziehende haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf 20 Kinderkrankentage pro Jahr.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind seit 2021 allerdings vorübergehend deutlich mehr Kinderkrankentage pro Jahr möglich:

INFO

Corona-Sonderregeln zum Kinderkrankengeld

Der Staat hat den Anspruch auf Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ausgeweitet. Eltern, deren Kind mit ihnen gemeinsam gesetzlich krankenversichert ist, können pro Kind und Jahr in dieser Zeit dreimal so viele Kinderkrankentage in Anspruch nehmen wie sonst. Das heißt:

  • Bei Eltern­paa­ren mit einem Kind kann jeder Eltern­teil bis Ende 2023 insgesamt 30 Kin­der­kran­ken­ta­ge in Anspruch nehmen.
  • Allein­er­zie­hen­de mit einem Kind haben Anspruch auf 60 Kinderkrankentage.
  • Bei mehreren Kindern erhöht sich die Zahl der möglichen Kin­der­kran­ken­ta­ge auf bis zu 65 Tage pro Eltern­teil, für Allein­er­zie­hen­de auf bis zu 130 Tage.

Wichtig: Noch bis mindestens 7. April 2023 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch dann, wenn das Kind keine Symptome zeigt, aber coronabedingt zu Hause betreut werden muss.

Weitere Infos:

Wichtig: Der Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld besteht für Arbeitnehmer nur dann, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen könnte – etwa ein Elternteil, der nicht berufstätig ist.

Privat krankenversicherte Eltern haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Gleiches gilt, wenn du als Elternteil gesetzlich, aber dein Kind privat versichert ist. Wenn ihr Kind krank ist, kommt es bei privat versicherten Eltern auf die Vertragsbedingungen ihrer Krankenversicherung an, welche Möglichkeiten sie haben – oder sie müssen sich zusätzlich für diesen Fall absichern.

Eltern mit Minijob dürfen sich gemäß § 45 Absatz 5 SGB V unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie ihr krankes Kind betreuen müssen. Dies darf der Arbeitgeber nicht verwehren. Allerdings erhalten sie kein Kinderkrankengeld, da sie im Minijob üblicherweise nicht mit Krankengeldanspruch versichert sind.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengeldes liegt in der Regel bei 90 Prozent des Nettoentgelts, das du sonst für den jeweiligen Arbeitstag bekommen hättest. Es gibt aber eine Deckelung, sofern der Betrag 70 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze – umgerechnet auf Kalendertage – übersteigt. Für 2022 liegt der Höchstsatz für einen Tag Kinderkrankengeld demnach bei 112,88 Euro.

Kinderfuß mit Verband. Daneben ein Teddybein, ebenfalls mit Verband
© istockphoto.com/Annashou

Bis zu welchem Alter des Kindes kann man sich „kindkrank“ melden?

Der Anspruch, bei einem erkrankten Kind zu Hause zu bleiben und dafür Kinderkrankengeld zu beziehen, besteht grundsätzlich nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes. Wer als berufstätiger Elternteil ein krankes Kind ab zwölf Jahren zu Hause betreuen möchte, muss eine andere Lösung gemeinsam mit dem Arbeitgeber finden – zum Beispiel Urlaubstage, Homeoffice oder eine freiwillige unbezahlte Freistellung.

Bei Kindern, die eine Behinderung haben und grundsätzlich auf Hilfe angewiesen sind, gilt der Anspruch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.

Kind krank: Lohn­fort­zah­lung oder Kinderkrankengeld?

Die Lohnfortzahlung an Kinderkrankentagen ist seitens des Arbeitgebers eine rein freiwillige Angelegenheit und abhängig vom Arbeitsvertrag. Wichtig: Erhältst du an den Kinderkrankentagen das volle Gehalt, dann hast du für diese Tage keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Beim Bezug von Kinderkrankengeld ist ansonsten die oberste Regel: Du musst ein ärztliches Attest über Erkrankung und Betreuungsbedarf des Kindes bei der Krankenkasse vorlegen. Dieses muss bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ausgestellt sein – anders als bei eigenen Krankmeldungen des Arbeitnehmers.

Kann ich meine Kin­der­kran­ken­ta­ge auf den anderen Eltern­teil übertragen?

Gerade Kita-Kinder fangen sich häufig harmlose, aber langwierige Infekte ein. Wenn sämtliche Kind-krank-Tage für das aktuelle Jahr schon aufgebraucht sind, aber die Nase schon wieder läuft, müssen Eltern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Alternativen können auch hier Urlaubstage oder eine unbezahlte Freistellung sein.

Vater und Tochter sitzen zusammen auf dem Sofa zu Hause und haben eine gute Zeit
© istockphoto.com/svetikd

Kinderkrankentage können unter bestimmten Umständen auf den anderen Elternteil übertragen werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht aber nicht. Der Arbeitgeber darf ein Veto einlegen.

  • Beispiel: Das Kind wird krank. Die Eltern berat­schla­gen, dass es sinnvoll wäre, wenn der Vater zu Hause bleibt, da die Mutter gerade beruflich stärker gefordert ist.
  • Der Vater hat aber seine Kin­der­kran­ken­ta­ge für das laufende Jahr schon auf­ge­braucht. Die Mutter möchte ihm einige der ihr zuste­hen­den Tage übertragen.
  • Zunächst müssen die Arbeit­ge­ber beider Eltern­tei­le sich mit diesem Vorgehen ein­ver­stan­den erklären.
  • Anschlie­ßend muss die Über­tra­gung noch bei der Kran­ken­kas­se offiziell beantragt werden. Viele Kassen bieten dafür vor­ge­fer­tig­te Formulare an – am besten infor­mie­ren sich Eltern direkt dort.

Sich einfach selbst krankzumelden, wenn eigentlich das Kind krank ist – davon ist abzuraten: Kommt die Mogelei heraus, ist das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber geschädigt, im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung drohen.

Eine Sonderregelung für die Dauer des Kinderkrankengeldbezugs gilt, wenn ein Kind schwerst erkrankt und eine Heilung aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen ist. Während der palliativen Behandlung des Kindes hat ein Elternteil unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.

FAZIT
  • Gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Eltern dürfen sich für eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr unbezahlt vom Arbeit­ge­ber frei­stel­len lassen, um ihr krankes Kind zu betreuen. Sie erhalten für diese Tage Kran­ken­geld von der Krankenkasse.
  • Während der Corona-Pandemie gilt ein erwei­ter­ter Anspruch. Eltern können bis Ende 2023 auch dann Kin­der­kran­ken­ta­ge nehmen, wenn das Kind gesund ist, aber wegen behörd­li­cher Auflagen nicht in die Kita oder Schule gehen kann.
  • Sind die Kin­der­kran­ken­ta­ge eines Eltern­teils auf­ge­braucht, können sich die Partner unter bestimm­ten Umständen gegen­sei­tig Tage übertragen.
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