Selbst gemaltes Bild mit Mutter und Kind ©mizina/Fotolia

12. Juli 2019, 9:48 Uhr

Darf ich eigentlich? Sor­ge­recht abgeben: Mög­lich­kei­ten und Konsequenzen

Scheitert eine Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, kann es vorkommen, dass ein Elternteil das Sorgerecht abgeben möchte. Hier erfährst du, ob und wie das möglich ist und welche Konsequenzen die Abgabe des Sorgerechts hat.

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Kurz erklärt: Das gemein­sa­me Sorgerecht

Die Elterliche Sorge, kurz auch Sorgerecht genannt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Grundsätzlich hat sie drei Bestandteile:

  • die Per­so­nen­sor­ge (geregelt in § 1631 Absatz 1 BGB): Sie umfasst das Recht, das Kind zu beauf­sich­ti­gen und zu erziehen und über seinen Auf­ent­halts­ort zu bestimmen. Sie soll sicher­stel­len, dass ein Kind behütet und ohne Gewalt aufwächst.
  • die Ver­mö­gens­sor­ge (geregelt in §§ 1638 ff. BGB): Sie umfasst alle finan­zi­el­len Inter­es­sen, die das Kind betreffen. So dürfen Eltern etwa das Vermögen des Kindes verwalten.
  • und die gesetz­li­che Ver­tre­tung (geregelt in § 1629 BGB): Sie ist für alles Recht­li­che rund um das Kind zuständig. Das beinhal­tet auch Ent­schei­dun­gen, die zum Beispiel die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung betreffen.

Ein gemeinsames Sorgerecht besteht grundsätzlich dann, wenn beide Partner bei der Geburt des Kindes verheiratet sind. Bei Partnerschaften ohne Trauschein hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Kindsvater kann es aber mithilfe einer Sorgerechtserklärung gemeinsam mit der Mutter ausüben.

 

Sor­ge­recht abgeben: Welche Gründe kann es dafür geben?

Der Abgabe des Sorgerechts durch einen Elternteil geht meist die Trennung der leiblichen Eltern voraus. Zieht beispielsweise einer der beiden Ex-Partner danach mit dem Kind weit weg, ist beim gemeinsamen Sorgerecht die Abstimmung oft schwierig. Die Abgabe des Sorgerechts erfolgt dann oft, damit nicht bei jeder Erziehungsfrage eine Abstimmung zwischen beiden Ex-Partnern erfolgen muss.

Manchmal ändern sich auch die Lebensumstände des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter in dem Maße, dass er oder sie nicht mehr für das gemeinsame Kind sorgen kann. Eine Konsequenz kann es dann sein, das Sorgerecht abzugeben.

 

Auch bei Abgabe des Sor­ge­rechts muss Unterhalt gezahlt werden

Die Abgabe des Sorgerechts bedeutet nicht, dass der abgebende Elternteil dann gar keine Verpflichtungen mehr hat oder überhaupt nicht mehr für sein Kind da sein darf. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Abgabe des Sorgerechts entbindet nicht von der Unterhaltspflicht. Wer leibliche Kinder hat, die nicht bei ihm leben, muss – im Rahmen der gesetzlichen Regelungen – Unterhalt für sie zahlen.

Das Umgangsrecht bleibt von der Sorgerechtsabgabe ebenfalls grundsätzlich unberührt. Sollte es entzogen werden, ist dazu eine gesonderte familienrichterliche Entscheidung notwendig.

 

So wird das Sor­ge­recht abgetreten

Ansprechpartner ist zunächst das zuständige Jugendamt, um Details und offene Fragen zu dieser sehr persönlichen und individuellen Entscheidung zu klären.

Für die Abgabe des Sorgerechts muss der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht übernehmen soll, dann einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Stimmt der andere Elternteil zu, ist die Abgabe des Sorgerechts schnell erledigt.

Wird das alleinige Sorgerecht allerdings beantragt, ohne das der ehemalige Lebenspartner dem zustimmt, muss das Familiengericht eine Entscheidung zum Wohl des Kindes treffen. Der Elternteil, der das alleinige Sorgerecht übernehmen will, muss darlegen können, dass das Kindeswohl beim Ex-Partner gefährdet wäre. Eine Beratung durch einen Anwalt ist in diesem Fall zu empfehlen.

Eher selten ist der Fall, dass sowohl der Vater als auch die Mutter freiwillig das Sorgerecht abgeben wollen, zum Beispiel, weil beide mit dem Kind nicht zurechtkommen. Das ist nicht unmöglich – aber auch nicht ganz einfach, denn die elterliche Sorge ist ein absolutes Recht und stellt ein Schutzverhältnis für das minderjährige Kind dar. Entsprechend muss hier ausführlich abgewogen werden.

Sehen sich beide Eltern nicht in der Lage, für das Kind zu sorgen, dann besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das Sorgerecht auf das Jugendamt oder auf Pflegeeltern zu übertragen.

 

Die Folgen einer Abgabe des SorgerechtsMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Das Sorgerecht abzugeben, hat Konsequenzen, über die sich jeder Erziehungsberechtigte bewusst sein sollte:

  • Es ist dann nicht mehr möglich, bei wichtigen Ent­schei­dun­gen  gleich­be­rech­tigt mitreden zu können. Das kann eine schwie­ri­ge Operation des Kindes ebenso betreffen wie bei­spiels­wei­se einen dau­er­haf­ten Aus­lands­auf­ent­halt oder einen Umzug an einen anderen Ort.
  • Die Personen- und Ver­mö­gens­sor­ge für das eigene Kind entfällt komplett.
  • Wenn der mit dem allei­ni­gen Sor­ge­recht betraute Eltern­teil verstirbt, bekommt der Eltern­teil, der das Sor­ge­recht abgegeben hat, dieses nicht auto­ma­tisch zurück – auch dann nicht, wenn er es aus­drück­lich möchte. Statt­des­sen prüft zustän­di­ge Fami­li­en­ge­richt erst einmal sorg­fäl­tig, ob alle Vor­aus­set­zun­gen für einen solchen Schritt gegeben sind.
FAZIT
  • Grund­sätz­lich ist es möglich, dass einer der leib­li­chen Eltern­tei­le nach einer Trennung oder Scheidung das Sor­ge­recht für gemein­sa­me Kinder abgibt.
  • Diese Ent­schei­dung hat aber weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen: In Fragen rund um Auf­ent­halt, Vermögen oder medi­zi­ni­sche Behand­lun­gen des Kindes darf der Eltern­teil ohne Sor­ge­recht dann nicht mehr mitentscheiden.
  • Wer das Sor­ge­recht abgibt, ist dadurch nicht auto­ma­tisch von der Unter­halts­pflicht für seine Kinder befreit.
  • Auch das Umgangs­recht kann weiter bestehen bleiben.
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