
3. April 2020, 15:26 Uhr
Darf ich eigentlich? Covid-19-Gesetz: Wann dürfen Verbraucher Kreditraten aussetzen?
Infolge der Corona-Pandemie müssen viele Verbraucher Einkommenseinbußen hinnehmen. Geraten sie deshalb bei der Rückzahlung laufender Kredite in Schwierigkeiten, haben Bankkunden seit dem 1. April vorübergehend einen Rechtsanspruch auf die Stundung ihrer Kreditraten. Unter welchen Voraussetzungen du deine Kreditrate pausieren darfst, liest du hier.
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Was ändert sich durch das Covid-19-Abmilderungsgesetz für Kreditkunden?
Mit dem am 27. März verabschiedeten “Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” reagiert die Bundesregierung auf die aktuelle Ausnahmesituation. Es enthält unter anderem eine Sonderregelung zum Darlehensrecht in Artikel 240 § 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Damit soll Kreditnehmern, die aufgrund der Corona-Krise Zahlungsschwierigkeiten haben, ein wenig Luft verschafft werden. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Kreditraten auszusetzen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem dürfen Banken Kredite bei Zahlungsverzug nicht mehr kündigen.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf eine Ratenpause?
Die Sonderregelung gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Also in erster Linie Raten- und Immobilienkredite; Förderkredite und Arbeitgeberdarlehen fallen nicht unter die gesetzliche Regelung. Gewerbliche Darlehen sind von dieser Regelung ebenfalls ausgenommen.
Recht auf eine vorübergehende Stundung von Kreditraten haben allerdings nur Verbraucher, die ...
- infolge der Corona-Krise nachweisliche Einkommenseinbußen haben, beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust.
- durch die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kreditgeber unzumutbar finanziell belastet würden, sodass ihr Lebensunterhalt gefährdet wäre.
Du darfst deine Kreditrückzahlung also nur dann aussetzen, wenn dich die Raten in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bringen.
Vorgehen: So erhältst du einen Corona-bedingten Zahlungsaufschub
Auch wenn du die Voraussetzungen erfüllst, darfst du deine monatlichen Raten nicht einfach so aussetzen. Kontaktiere deine Bank; erkläre, dass du deiner Zahlungsverpflichtung wegen Gefährdung des Lebensunterhalts aufgrund von Covid-19 derzeit nicht nachkommen kannst, und sprich das weitere Vorgehen ab.
Den Einkommensausfall musst du gegenüber der Bank nachweisen, zum Beispiel durch eine Bestätigung deines Arbeitgebers über angeordnete Kurzarbeit. In der Regel wirst du einen schriftlichen Antrag auf Stundung der Kreditraten gemäß Covid-19-Abmilderungsgesetz stellen müssen. Am besten legst du dem Schreiben gleich entsprechende Belege bei.
Wichtig dabei: Das geringe Einkommen muss in Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Das kann auch der Fall sein, wenn du als Freiberufler weniger arbeiten kannst, weil du wegen der Schulschließungen deine Kinder selbst betreuen musst.
Vorerst kannst du nur Raten aufschieben, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden. Eine rückwirkende Stundung ist allerdings nicht möglich. Wenn du seit dem 1. April bereits eine Rate gezahlt hast, kannst du das Geld nicht von der Bank zurückfordern. Du kannst nur die Aussetzung kommender Zahlungen beantragen. Das ist auch im Juni noch möglich.
Folgen: Wann muss ich die ausgesetzten Raten nachzahlen?
Wenn du dein Stundungsrecht nutzt, verschieben sich alle weiteren Zahlungen um die Dauer der Zahlungspause. Setzt du zwei Monatsraten aus, läuft dein Kredit einfach zwei Monate länger. Verbraucher müssen also nicht alle aufgeschobenen Raten auf einen Schlag nachzahlen.
Zusätzliche Zinsen für die längere Laufzeit darf die Bank bei der gesetzlichen Stundung nicht erheben. Das ist bei sogenannten Ratenpausen anders, die in manchen Kreditverträgen vorgesehen sind: Sie verteuern den Kredit in der Regel. Bietet dir deine Bank statt der gesetzlichen Stundung andere Lösungen an, solltest du diese Angebote deshalb genau prüfen. Verbraucherschützer raten dazu, solche Vereinbarungen nicht voreilig zu unterschreiben.
Verbraucherschutz: Rechte von Bankkunden
Es ist den Kreditinstituten zwar erlaubt, abweichende Vereinbarungen mit ihren Kunden zu treffen. Doch wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Banken eine Kreditstundung gemäß Covid-19-Abmilderungsgesetz nur in Ausnahmefällen ablehnen. Nämlich nur dann, wenn der Kreditnehmer schwere Pflichtverletzungen begeht. Ansonsten haben betroffene Verbraucher einen Anspruch darauf.
Außerdem schützt das Covid-19-Gesetz Kreditnehmer besser vor einer Kündigung ihrer Darlehensverträge durch das Kreditinstitut. Bis zum Ende der Stundung, also voraussichtlich bis Ende Juni 2020, sind Vertragskündigungen aus folgenden Gründen unzulässig:
- Zahlungsverzug
- Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
- Wegbrechen (genau genommen: “Verschlechterung der Werthaltigkeit”) der für das Darlehen angegebenen Sicherheiten. Eine solche Sicherheit kann zum Beispiel das beim Kreditabschluss angegebene feste Monatsgehalt sein.
Grundsätzlich sind die Banken von der Bundesregierung angehalten, Lösungen für Kreditnehmer zu finden, die aufgrund des Coronavirus Zahlungsschwierigkeiten haben.
- Verbraucher dürfen Kreditraten aussetzen, wenn sie wegen der Corona-Pandemie ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten haben.
- Ausgesetzt werden dürfen vorerst Zahlungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden.
- Ausgelassene Raten müssen nachgezahlt werden, die Kreditlaufzeit verlängert sich entsprechend.
- Der Kredit verteuert sich bei einer Stundung gemäß Covid-19-Abmilderungsgesetz nicht.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.