Versicherungen steuerlich absetzen: Was ist möglich? Astarot, Fotolia

17. August 2018, 9:16 Uhr

So geht's richtig Ver­si­che­run­gen steu­er­lich absetzen: Was ist möglich?

Viele Versicherungen, die der persönlichen Vorsorge dienen oder für den Beruf benötigt werden, lassen sich steuerlich absetzen. Wer die entsprechenden Beiträge in seiner Steuererklärung angibt, kann sich dafür also Jahr für Jahr Geld vom Staat erstatten lassen.

Hier erfährst du, welche Versicherungen du von der Steuer absetzen kannst und ob du sie als Werbungskosten oder als Sonderausgaben angeben musst.

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Warum kann man Ver­si­che­run­gen steu­er­lich absetzen?

Versicherungsbeiträge machen oft einen großen Teil der Haushaltsausgaben aus. Viele davon sind wichtige Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Andere Versicherungen sind empfehlenswert und sinnvoll für Arbeitnehmer – wie zum Beispiel der Arbeitsrechtsschutz.

Indem sich Versicherungen steuerlich absetzen lassen, entlastet der Staat die Bürger – denn wer sich bestmöglich absichern will, kommt um viele dieser Ausgaben nicht herum.

Welche Ver­si­che­run­gen kann man von der Steuer absetzen?

Absetzbar sind vor allem Versicherungen zur persönlichen Vorsorge und solche, die aus beruflichen Gründen notwendig sind. Das gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die private Vorsorge.

Diese gesetzlichen Vorsorgeversicherungen sind absetzbar:

  • Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Ren­ten­ver­si­che­rung
  • Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
  • Pfle­ge­ver­si­che­rung

Diese privaten Vorsorgeversicherungen sind absetzbar:

  • private Alters­vor­sor­ge (Riester-Rente, Rürup-Rente und Co.)
  • Unfall­ver­si­che­rung
  • Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

Hinzu kommen folgende Versicherungen, die dem persönlichen Schutz im beruflichen oder privaten Bereich dienen:

  • Arbeits­rechts­schutz­ver­si­che­rung
  • Berufs- oder Diensthaftpflichtversicherung
  • Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • private Haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung
  • Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung, wenn sie vor 2005 abge­schlos­sen wurde

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Sach­ver­si­che­run­gen: Hausrat und Kasko sind nicht absetzbar

Zu den Versicherungen, die nicht steuerlich absetzbar sind, gehören vor allem Sachversicherungen, zum Beispiel die Hausratversicherung: Sie gilt nicht als Vorsorgeversicherung und ist daher nicht absetzbar, wenn sie sich nur auf den privaten Hausrat bezieht. Ausnahme: Wenn du von zu Hause aus arbeitest und ein Büro in deiner Wohnung hast, kannst du die Hausratversicherung dafür anteilig als Werbungskosten angeben. Der prozentuale Anteil, den du angeben kannst, richtet sich danach, wie groß das Büro im Verhältnis zur Wohnung ist.

Außerdem sind diese Versicherungen nicht absetzbar:

  • Kfz-Kaskover­si­che­rung. Nur die Kfz-Haft­pflichtver­si­che­rung kannst du beim Finanzamt angeben.
  • Gebäu­de­ver­si­che­rung
  • Fahr­rad­ver­si­che­rung
  • Rei­se­ge­päck- oder Reiserücktrittsversicherung
  • weitere Sach­ver­si­che­run­gen, die nicht als Vorsorge ein­ge­stuft werden können

Wo liegen die Höchstgrenzen?

Versicherungen – auch Vorsorgeaufwendungen – sind nicht in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzbar. Allerdings gab es in den vergangenen Jahren Verbesserungen für Steuerzahler.

Seit 2010 ist das "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" in Kraft, kurz Bürgerentlastungsgesetz (BEG) genannt.

Arbeitnehmer, Beamte und Rentner können danach pro Jahr bis zu 1.900 Euro an Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen.
Bei Selbstständigen sind es 2.800 Euro pro Jahr.

Für privat Krankenversicherte gilt dies auch – allerdings können sie in der Regel nur den Basistarif angeben, keine Zusatzleistungen wie zum Beispiel Chefarztbehandlung.

Wird der Höchstbetrag durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht ausgeschöpft, können auch Mehrleistungen angegeben werden.

Übersteigt bereits der Beitrag für Basiskrankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung den Höchstbetrag, dann erkennt ihn das Finanzamt aber trotzdem in voller Höhe an.

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Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben?  Ver­si­che­run­gen richtig angeben

Sind Beiträge zu einer Versicherung gemäß Steuererklärung Werbungskosten oder Sonderausgaben? Das richtet sich danach, ob die Versicherung berufsbedingt abgeschlossen wurde oder ein privates Risiko abdeckt.

Berufsbedingte Versicherungen gehören in die Anlage N zur Steuererklärung und fallen damit unter Werbungskosten. Zum Beispiel gehören dazu:

  • Arbeits-/Be­rufs­rechts­schutz
  • Berufs­haft­pflicht
  • Ver­si­che­rung für beruflich bedingte Unfälle

Für die Riester-Rente ist die Anlage AV wichtig. Hier wird alles erfasst, was mit dieser Form der privaten Altersvorsorge zusammenhängt.

Die meisten anderen Versicherungen, darunter alle Vorsorgen für den privaten Bereich, sind Sonderausgaben: Sie gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Hier trägst du zum Beispiel Aufwendungen ein für:

  • gesetz­li­che Kranken-, Pflege-, Arbeits­lo­sen- und Rentenversicherung
  • private Kranken- und Pflegeversicherung
  • alle Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen
  • Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung
  • Rürup-Rente
  • private Unfall­ver­si­che­rung (nur zu 50 Prozent, falls auch beruf­li­che Risiken abgedeckt werden – die anderen 50 Prozent sind dann Werbungskosten)
  • Risiko- und Kapitallebensversicherung

Du erreichst allein durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge schon den Höchstbetrag von 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro? Dann kannst du deine restlichen Versicherungen noch einmal anschauen oder von einem Steuerberater überprüfen lassen: Ist vielleicht ein Teil davon doch beruflich bedingt und kann bei den Werbungskosten mit angegeben werden?

Muss ich für jede Ver­si­che­rung Belege einreichen?

Rechtsschutz

Nein, das ist in der Regel nicht nötig. Seit 2017 gilt gemäß dem Steuermodernisierungsgesetz nur noch eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das heißt: Du musste die Belege für alles, was du in der Steuererklärung angibst, mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Einreichen musst du sie aber nur, wenn dies in einem Formular ausdrücklich gefordert wird – oder wenn das Finanzamt sie zur Überprüfung anfordert.

Für den Nachweis von Versicherungsbeiträgen sind folgende Belege wichtig und müssen unbedingt aufbewahrt werden:

  • Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung: Aus ihr sind die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ersichtlich.
  • Beschei­ni­gung der Kran­ken­kas­se über Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die nicht aus der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung her­vor­ge­hen, und/oder über Beitragserstattungen
  • Für die Riester-Rente: Beschei­ni­gung nach § 92 EStG – diese erhältst du auto­ma­tisch vom Anbieter.
  • Bei­trags­nach­wei­se für sämtliche weiteren Ver­si­che­run­gen, die du in der Steu­er­erklä­rung angibst (zum Beispiel Haft­pflicht­ver­si­che­rung, Unfall­ver­si­che­rung u.a.)

Das Finanzamt erkennt Ver­si­che­rungs-Ausgaben nicht an: Was tun?

Wenn das Finanzamt bestimmte Versicherungsbeiträge nicht anerkennt, muss es im Steuerbescheid darauf hinweisen. Die entsprechenden Angaben findest du unter "Erläuterungen" am Ende des Bescheids.

Überprüfe die im Steuerbescheid als Sonderausgaben und Werbungskosten aufgeführten Beträge. Wenn einzelne Versicherungen ohne für dich ersichtlichen Grund nicht anerkannt wurden, kannst du dagegen Einspruch einlegen – am besten schriftlich. Hier solltest du auch Belege anfügen, mit denen du deine Versicherungsbeiträge nachweisen kannst.

FAZIT
  • Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zur per­sön­li­chen oder beruf­li­chen Vorsorge können in der Regel von der Steuer abgesetzt werden – dabei gibt es aber Höchstgrenzen.
  • Bei Sach­ver­si­che­run­gen gilt dagegen meist: Sie sind nicht absetzbar.
  • Die meisten steu­er­lich absetz­ba­ren Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind Son­der­aus­ga­ben. Nur wenige, beruflich bedingte Ver­si­che­run­gen fallen unter Wer­bungs­kos­ten.
  • Du musst keine Belege über Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zusammen mit der Steu­er­erklä­rung ein­rei­chen. Aller­dings kann das Finanzamt sie nach­träg­lich anfordern.
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