Wer die Abgabefrist für die Steuererklärung verpasst, muss einen Verspätungszuschlag zahlen alfa27, Fotolia

8. Mai 2018, 9:02 Uhr

Fake oder Fakt? Abga­be­frist für die Steu­er­erklä­rung: 31. Mai – Stimmt das?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet für viele Steuerpflichtige am 31. Mai. Doch das ist bald Vergangenheit: Ab dem Steuerjahr 2018 hast du zwei Monate länger Zeit, wenn du verpflichtet bist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Was heißt das genau – und was musst du tun, um die gesetzlichen Fristen nicht zu verpassen?

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Fester Abga­be­ter­min: Für wen er gilt

Den 31. Mai als festen Abgabetermin für die Steuererklärung müssen folgende Steuerpflichtige beachten:

  • Ehepaare, die die Steu­er­klas­sen 3 und 5 bezie­hungs­wei­se jeweils Steu­er­klas­se 4 mit Faktor haben, und Paare, bei denen ein Partner die Steu­er­klas­se 6 hat
  • Personen, die im betref­fen­den Steu­er­jahr Ersatz­leis­tun­gen in Höhe von mehr als 410 Euro erhalten haben – also zum Beispiel Arbeits­lo­sen­geld, Eltern­geld, Kranken- oder Kurzarbeitergeld
  • Personen mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung oder Kapi­tal­erträ­gen in Höhe von mehr als 410 Euro
  • alle, die einen Lohn­steu­er­frei­be­trag beantragt haben

Steu­er­erklä­rung: 31. Mai ist 2018 letztmals Stichtag

Wenn eine oder mehrere dieser Voraussetzungen auf dich zutreffen, gilt für dich auch weiterhin eine feste jährliche Abgabefrist für die Steuererklärung. Der Abgabetermin verschiebt sich allerdings ab dem Steuerjahr 2018 vom 31. Mai auf den 31. Juli. Dies regelt das 2017 in Kraft getretene Steuermodernisierungsgesetz. Da die Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2018 im Jahr 2019 eingereicht wird, gilt somit für die meisten Steuerpflichtigen 2019 erstmals der 31. Juli als Abgabetermin. Wer seine Steuererklärung in Rheinland-Pfalz abgibt, hat jedoch Glück: Nur in diesem Bundesland gilt bereits 2018 der 31. Juli als spätester Abgabetermin.

Ausnahmen gibt es außerdem in einigen Bundesländern für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung in elektronischer Form einreichen. Wer in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen lebt, hat mit Elster und Co. ebenfalls schon 2018 bis zum 31. Juli Zeit.

Übrigens: Für alle, die nicht zur Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, aber freiwillig eine abgeben möchten, gilt auch weiterhin eine Frist von vier Jahren.

Abga­be­frist ver­län­gern: Möglich mit Steuerberater

Wenn du dich bei deiner Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lässt, verlängert sich die Abgabefrist jeweils um sieben Monate. Bisher ergab sich daraus immer der 31. Dezember als endgültiger Abgabetermin. Ab 2019 ist es dann für alle Abgabepflichtigen der 28. Februar des Folgejahres beziehungsweise in Schaltjahren der 29. Februar.

Rechtsschutz

Abga­be­frist verpasst: Das wird teuer

Dass sich die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli verlängert, freut viele Arbeitnehmer. Ärgern wird sich allerdings, wer ab 2019 trotzdem zu spät dran ist. Für die verspätete Abgabe der Steuererklärung werden dann pro angefangenem Monat automatisch mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag fällig. Bisher lag dies im Ermessen der einzelnen Finanzämter.

Beim festen Abgabetermin gilt grundsätzlich: Fällt der Termin auf einen Samstag oder Sonntag, darf die Steuererklärung noch am darauffolgenden Montag abgegeben werden. Ist er ein Feiertag, dann endet die Frist am nächsten Werktag.

Ich kann den Abga­be­ter­min nicht einhalten: Was nun?

Wer absehen kann, dass er die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten kann, kann eine Fristverlängerung beantragen, um der verspäteten Abgabe und damit dem Verspätungszuschlag zu entgehen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel sein, dass dir noch wichtige Belege fehlen, die du für deine Steuererklärung brauchst. Ein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt ist in der Regel formlos möglich. Auf der sicheren Seite bist du aber, wenn du diesen Antrag schriftlich einreichst.

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