Arbeitszeitkonto im Minijob: So funktioniert die Regelung © iStock.com/MNStudio

23. September 2020, 9:06 Uhr

So geht's richtig Arbeits­zeit­kon­to im Minijob: So funk­tio­niert die Regelung

Ein Arbeitszeitkonto, das die geleisteten Arbeitsstunden erfasst, kann für Minijobber mehr Flexibilität bedeuten. Vor allem für Saisonkräfte kann ein solches Zeitkonto hilfreich sein, um in bestimmten Monaten mehr arbeiten zu können, den Minijob-Status aber trotzdem aufrecht zu erhalten. Welche Voraussetzungen dabei gelten, erfährst du hier.

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Min­dest­lohn und 520-Euro-Grenze begrenzen Stun­den­zahl im Minijob

Für geringfügig Beschäftigte gelten zwei wichtige Regelungen, die die potenzielle Arbeitszeit einschränken:

  • Mini­job­ber dürfen höchstens 520 Euro pro Monat bzw. 6.240 Euro pro Jahr sozi­al­ver­si­che­rungs­frei verdienen. Bis Ende September 2022 lag die monat­li­che Ver­dienst­gren­ze bei 450 Euro.
  • Außerdem haben Mini­job­ber Anspruch auf den Min­dest­lohn: Ihre Arbeit­ge­ber müssen ihnen sei Oktober 2022 min­des­tens 12 Euro pro Stunde zahlen.

Grundsätzlich ergibt sich daraus, wie viele Stunden man pro Monat im Minijob arbeiten kann. Wenn du ein monatliches Festgehalt erhältst, dann teilst du den Betrag durch deinen Stundenlohn und errechnest so die maximale Anzahl deiner Arbeitsstunden. Bekommst du beispielsweise exakt 520 Euro im Monat und bekommst pro Stunde 12 Euro, rechnest du: 520 Euro : 12 Euro = 43,3 Stunden

Minijobber mit Mindestlohn dürfen im Monat also maximal 43 Stunden arbeiten. Verdienst du als Minijobber mehr als den Mindestlohn, reduziert sich die mögliche Stundenanzahl entsprechend: Bei einem Stundenlohn von 15 Euro sind es zum Beispiel abgerundet nur 34 Stunden, die du pro Monat arbeiten kannst, ohne über die 520-Euro-Grenze zu kommen.

Für Jobs, in denen es starke saisonale Schwankungen bezüglich der anfallenden Arbeit gibt – etwa Erntehelfer und Eisverkäufer –, ist diese Begrenzung natürlich ungünstig. Geringfügig Beschäftigte mit solchen Jobs könnten zu den Spitzenzeiten theoretisch oft deutlich mehr als die 43 Stunden pro Monat arbeiten und dementsprechend auch mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses als Minijobber ist das allerdings nicht erlaubt.

Arbeits­zeit­kon­to ermög­licht Mini­job­bern mehr Flexibilität

Eine gute Lösung für Minijobber, die vorübergehend mehr als die erlaubten Stunden im Monat arbeiten wollen, ist die Nutzung eines Arbeitszeitkontos. Diese Regelung ermöglicht es, auf genau solche Arbeitsspitzen flexibel reagieren zu können.

Ein Arbeitszeitkonto funktioniert grundsätzlich so:

  • Die tat­säch­lich geleis­te­te Arbeits­zeit wird erfasst und mit der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit abgeglichen.
  • Hast du mal mehr gear­bei­tet als ver­ein­bart, hast du Plus­stun­den aufgebaut. Hast du weniger gear­bei­tet, sind Minus­stun­den entstanden.
  • Bei einem auf Kurzzeit aus­ge­rich­te­ten Konto (Über­stun­den­kon­to) sollen Plus- und Minus­stun­den einander zeitnah aus­glei­chen werden.

Zwar sind Arbeitszeitkonten eher bei regulären Festanstellungen üblich, sie können aber auch für Minijobber eingerichtet werden. Wenn der Arbeitsanfall saisonal schwankt und Minijobber Plusstunden aufbauen, kann ein Arbeitszeitkonto dafür sorgen, dass sie außerhalb der Saison bis zu drei Monate lang von der Arbeit freigestellt werden können. Ihren vereinbarten Lohn bis zu einer Höhe von 520 Euro pro Monat bekommen sie während dieser Zeit trotzdem weiter ausbezahlt.

Frau schneidet Trauben aus einem Weinstock
© iStock.com/Morsa Images

Arbeits­zeit­kon­to im Minijob: Darauf muss der Arbeit­ge­ber achten

Wenn im Minijob ein Arbeitszeitkonto geführt werden soll, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das schriftlich vereinbaren. Dabei ist es wichtig, dass ein fester monatlicher Verdienst bis zu einer Höhe von 520 Euro festgelegt wird. Diesen bekommst du auch dann ausgezahlt, wenn du mal einen Monat mehr oder weniger als die möglichen Stunden arbeitest. Der maximale Jahresverdienst beträgt 6.240 Euro (520 Euro mal 12).

Wenn ein Minijobber pro Stunde nicht mehr als den geltenden Mindestlohn erhält, darf gemäß § 2 Absatz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) die vereinbarte Anzahl von Arbeitsstunden monatlich höchstens um die Hälfte überschritten werden. Beispiel: Bei 40 vereinbarten Arbeitsstunden dürften pro Monat höchstens 60 Stunden tatsächlich gearbeitet werden. Bei Stundenlöhnen über dem Mindestlohn gilt diese Einschränkung nicht.

Der Arbeitgeber muss bei der Verwendung von Arbeitszeitkonten grundsätzlich immer das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachten, insbesondere die Regelungen zu Überstunden und Mehrarbeit.

Muss der Arbeit­ge­ber Mini­job­bern ein Arbeits­zeit­kon­to anbieten?

Nein, dazu ist er gesetzlich nicht verpflichtet – aber vielleicht lässt er sich ja mit Argumenten überzeugen. Das Arbeitszeitkonto für Minijobber hat nämlich grundsätzlich auch für den Arbeitgeber Vorteile: Er ist zum Beispiel in Spitzenzeiten bei der Personalplanung flexibler, weil er den Minijobber über die üblichen Stunden hinaus einsetzen kann, ohne ihn sozialversicherungspflichtig fest anstellen zu müssen. Denn die geleistete Mehrarbeit kann ja in der Nebensaison einfach wieder ausgeglichen werden.

Allerdings muss der Arbeitgeber unter anderem auch dafür Sorge tragen, dass wirklich jeder Mitarbeiter seine Arbeitszeiten zuverlässig erfasst. Wenn ein Arbeitgeber diesen Aufwand scheut und lieber mehr Minijobber beschäftigt, um den hohen Arbeitsanfall in Spitzenzeiten aufzufangen, ist das sein gutes Recht. Unbezahlte Überstunden musst du aber als Minijobber nicht leisten – auch wenn es im Betrieb mal hoch hergeht.

FAZIT
  • Arbeit­ge­ber und Mini­job­ber können schrift­lich ver­ein­ba­ren, dass ein Arbeits­zeit­kon­to geführt wird.
  • Basis ist ein fester monat­li­cher Verdienst, auf dessen Grundlage eine monat­li­che Soll-Arbeits­zeit fest­ge­setzt wird.
  • Die tat­säch­li­che Arbeits­zeit pro Monat kann anschlie­ßend darüber oder darunter liegen – wichtig ist, dass die Bilanz über das Jahr gesehen stimmt und die Jah­res­ver­dienst-Höchst­gren­ze von 6.240 Euro nicht über­schrit­ten wird.
  • Der Arbeit­ge­ber ist aller­dings nicht ver­pflich­tet, Mini­job­bern ein Arbeits­zeit­kon­to einzurichten.
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