
12. Januar 2021, 10:00 Uhr
So geht’s richtig Wie hoch ist der Mindestlohn und wie wird er berechnet?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Anfang 2021 9,50 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Juli 2021 folgt eine weitere Erhöhung, dann müssen Arbeitgeber mindestens 9,60 Euro zahlen. Das klingt nach einer eindeutigen Angelegenheit – ist es aber längst nicht immer. Denn wenn du Sonderzahlungen oder bestimmte Zuschläge erhältst, kann es kompliziert werden.
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Wann ein Stundensatz unter dem aktuellen Mindestlohn zulässig ist
Arbeitgeber sind durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet, bestimmte Untergrenzen bei der Bezahlung ihrer Mitarbeiter einzuhalten. Wenn du einen Job hast, bei dem du nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt wirst und es keine zusätzlichen Zahlungen, beispielsweise Weihnachtsgeld oder Zulagen gibt, musst du den Mindestlohn nicht groß berechnen: Dein Brutto-Stundenlohn darf nicht unter dem aktuellen Mindestlohn liegen.
Komplizierter wird die Berechnung des Mindestlohns bei
- leistungsabhängiger Vergütung, beispielsweise auf Provisionsbasis oder Akkordlohn
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
In solchen Fällen kann dein vertraglich vereinbarter Stundenlohn geringer ausfallen als der gesetzliche Mindestlohn. Das gilt aber nur, solange du unterm Strich mit allen Zusatzleistungen doch auch den Mindestlohn kommst.
Wie hoch ist der Mindestlohn?
Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre geprüft und gegebenenfalls an veränderte Lebenshaltungskosten angepasst. Bis Ende 2022 gelten folgende Lohnuntergrenzen pro Arbeitsstunde:
- 01.2021 - 30.06.2021: 9,50 Euro
- 07.2021 - 31.12.2021: 9,60 Euro
- 01.2022 - 30.06.2022: 9,82 Euro
- 07.2022 - 31.12.2022: 10,45 Euro
Tipp: Wenn du nach einem variablen Vergütungsmodell bezahlt wirst, solltest du regelmäßig prüfen, ob du den gesetzlichen Mindestlohn erreichst. Dazu teilst du das auf der Abrechnung angegebene Bruttogehalt durch die Zahl der monatlich geleisteten Arbeitsstunden. Oder du nutzt den Mindestlohn-Rechner des Bundesarbeitsministeriums.
Was zählt zum gesetzlichen Mindestlohn?
Grundsätzlich gilt: Zahlungen, mit denen du fest rechnen kannst und die eine direkte Gegenleistung für deine Arbeit sind, dürfen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Im Mindestlohngesetz ist allerdings nicht genauer festgehalten, welche Zahlungen und Zuschläge darunter fallen. Für ein wenig Klarheit können Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG, AZ 5 AZR 135/16) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, AZ C-341/02 und C-522/12) herangezogen werden.
Auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen demnach folgende Zulagen:
- Sonn- und Feiertagszuschläge
- Zulagen für geleistete Überstunden
- Vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligungen
- Akkord- oder Leistungsprämien
- Gefahrenzulagen
- Schichtzulagen
- Nachtzuschläge (sofern diese nicht durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgeschrieben sind)
Häufiges Streitthema ist die Anrechenbarkeit von Weihnachtsgeld. Kein Wunder, denn hier kommt es immer auf die jeweilige Regelung an. Wenn im Arbeitsvertrag beispielsweise festgehalten ist, dass jedes Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatslohns ausgezahlt wird, kann das auf den Mindestlohn angerechnet werden und dein Stundenlohn entsprechend niedriger ausfallen. Denn du kannst dich auf den Erhalt des Geldes verlassen, es kommt quasi einer Lohnzahlung gleich.
Wenn das Weihnachtsgeld eine widerrufliche Leistung ist, die beispielsweise nur in guten Geschäftsjahren gezahlt wird, darf es bei der Berechnung des Mindestlohns nicht berücksichtigt werden.
Was darf nicht angerechnet werden?
Zahlungen, die nicht unmittelbar eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit sind, darf der Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Darunter fallen zum Beispiel folgende Leistungen:
- widerrufliche Gratifikationen, beispielsweise das oben erwähnte, vertraglich nicht fest vereinbarte Weihnachtsgeld
- Prämien, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, beispielsweise Gratifikationen für langjährige Betriebszugehörigkeit
- vermögenswirksame Leistungen (VL)
- Aufwandsentschädigungen wie Wege- oder Kleidergeld
- Sachleistungen, etwa kostenloses Mittagessen in der Kantine oder ein Firmenhandy, das auch privat genutzt werden darf. Einzige Ausnahme: Die Unterkunft von Saisonarbeitern darf angerechnet werden und kann den Stundenlohn auf unter Mindestlohnniveau drücken.
- Trinkgeld, denn das ist keine Leistung des Arbeitgebers
- Der Mindestlohn liegt bis Mitte 2021 bei 9,50 Euro, ab Juli bei 9,60 Euro. Ab Januar 2022 gilt ein Mindestlohn von 9,82 Euro, im Juli 2022 erfolgt eine Erhöhung auf 10,45 Euro.
- Variable Vergütungsmodelle sind möglich, sofern sichergestellt ist, dass ein Arbeitnehmer dabei in jedem Fall auf den Mindestlohn kommt.
- Zulagen und Zuschläge, die eine direkte Gegenleistung für die geleistete Arbeit sind, zählen zum Mindestlohn. Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder ein 13. Monatsgehalt ebenfalls.
- Nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen Sachleistungen, Trinkgelder, Aufwandsentschädigungen und widerrufliche Gratifikationen.
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