Feiertagszuschlag: Wenn an Feiertagen gearbeitet werden muss Minerva Studio, Fotolia

25. November 2019, 15:18 Uhr

Besteht ein Anspruch? Fei­er­tags­zu­schlag: Wann besteht ein Anspruch darauf?

Ob Weihnachten, Ostermontag oder andere gesetzliche Feiertage: Viele Menschen müssen arbeiten, wenn andere frei haben. Steht ihnen dafür wenigstens ein Feiertagszuschlag zu? Und wann bleibt er steuerfrei? Alle wichtigen Infos dazu findest du hier.

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Sind Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, einen Fei­er­tags­zu­schlag zu bezahlen?

Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu, an Feiertagen einen Lohnzuschlag zu zahlen – auch nicht in Branchen wie etwa der Gastronomie, wo regelmäßig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2006 bestätigt (AZ 5 AZR 97/06).

Und warum bekommen viele Arbeitnehmer trotzdem Feiertagszuschläge?

  • In vielen Branchen gibt es Tarif­ver­trä­ge, die Mit­ar­bei­tern einen Anspruch auf Fei­er­tags­zu­schlä­ge sichern.
  • Der Anspruch kann sich auch aus beson­de­ren Rege­lun­gen im Arbeits­ver­trag oder aus einer Betriebs­ver­ein­ba­rung ergeben
  • Eine weitere Mög­lich­keit ist die soge­nann­te betrieb­li­che Übung: Hat der Arbeit­ge­ber bereits mehrmals einen Fei­er­tags­zu­schlag gezahlt, dann können die Mit­ar­bei­ter erwarten, dass das auch weiterhin so sein wird.

Ganz ähnlich verhält es sich bei Zuschlägen für Sonntagsarbeit - mehr dazu liest du hier.

Auch wenn es keinen finanziellen Bonus gibt, haben Arbeitnehmer pro gesetzlichem Feiertag, an dem sie gearbeitet haben, Anspruch auf je einen Ersatzruhetag.

  • 11 Arbeits­zeit­ge­setz legt fest, dass dieser innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist, wenn der Mit­ar­bei­ter an einem gesetz­li­chen Feiertag arbeiten musste, der auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fiel.
  • Fiel der gesetz­li­che Feiertag auf einen Sonntag, gilt die ent­spre­chend strengere Regelung für die Sonn­tags­ar­beit: Der Aus­gleichs­tag muss dann innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.

 

Wann bekommt man einen Feiertagszuschlag?

Zahlt dein Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag, dann in der Regel nur für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Welche Tage das sind, regelt jedes Bundesland für sich.

  • Gesetz­li­che Feiertage in allen 16 Bun­des­län­dern sind Neujahr (1. Januar), Kar­frei­tag, Oster­mon­tag, der Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Him­mel­fahrt, Pfingst­mon­tag, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) und die beiden Weih­nachts­fei­er­ta­ge (25. und 26. Dezember).
  • Nur in bestimm­ten Bun­des­län­dern gelten hingegen bei­spiels­wei­se Heilige Drei Könige (6. Januar), Oster­sonn­tag, Pfingst­sonn­tag, Fron­leich­nam, der Refor­ma­ti­ons­tag (31. Oktober) und Aller­hei­li­gen (1. November) als gesetz­li­che Feiertage.

 

Wie viel vom Fei­er­tags­zu­schlag bleibt steuerfrei?

Wie hoch der Feiertagszuschlag ausfällt, regelt jedes Unternehmen, das ihn zahlt, individuell. Es gibt dazu keine gesetzlichen Vorgaben.

Für Arbeitnehmer, die solche Lohnzuschläge erhalten, ist die Frage relevant, wie viel davon steuerfrei bleibt. Hier wird zwischen Zuschlägen für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit unterschieden.

Der steuerfreie Anteil des Feiertagszuschlags wird anhand des Grundlohns berechnet. Für die meisten Arbeitnehmer ist das ihr monatliches Brutto-Grundgehalt, geteilt durch die vertraglich vereinbarte Zahl der Arbeitsstunden pro Monat. Als Stundenlohn dürfen hier maximal 50 Euro angesetzt werden.

  • Der Fei­er­tags­zu­schlag bleibt steu­er­frei, wenn er 125 Prozent des Grund­lohns nicht übersteigt.
  • Wenn du am Mai, am Hei­lig­abend ab 14 Uhr oder an einem der beiden Weih­nachts­fei­er­ta­ge arbeitest und dafür einen Fei­er­tags­zu­schlag erhältst, bleibt dieser sogar bis zu einer Höhe von 150 Prozent des Grund­lohns steuerfrei.
  • Bei Sonn­tags­ar­beit sind Zuschläge hingegen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Grund­lohns steuerfrei.

Der steuerrechtliche Unterschied zwischen Sonn- und Feiertagszuschlag ist zum Beispiel wichtig, wenn es um Arbeit an einem Sonntag geht, der auch gleichzeitig ein gesetzlicher Feiertag ist. Auch gut zu wissen: Die Steuerfreibeträge für Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht miteinander kombinierbar. Für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, erhöht sich die Steuerfreigrenze also nicht auf 175 Prozent des Grundlohns, sondern bleibt bei 125 Prozent.

 

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