
2. März 2021, 10:00 Uhr
Durchatmen Corona-Förderung: Diese Hilfen gibt's für Selbstständige und Unternehmen
Überbrückungshilfe, außerordentliche Wirtschaftshilfe, November- und Dezemberhilfen: Die Bundesregierung hat inzwischen diverse Maßnahmen aufgelegt, um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Gewerbetreibende abzumildern. Wir verschaffen dir einen Überblick, welche Hilfen für Unternehmen in Not es inzwischen gibt und wer worauf Anspruch hat.
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Außerordentliche Wirtschaftshilfe: November- und Dezemberhilfe
Im November 2020 ging Deutschland in den zweiten Lockdown, das öffentliche Leben wurde weitgehend heruntergefahren. Um die finanziellen Einbußen der von den Schließungen betroffenen Unternehmen und Selbstständigen abzufedern, legte die Bundesregierung außerordentliche Wirtschaftshilfen auf. Diese sogenannte Novemberhilfe ist speziell für diejenigen gedacht, die im November den Betrieb einstellen mussten.
Aber auch nur indirekt von den angeordneten Einschränkungen betroffenen Unternehmen wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Nämlich dann, wenn sie regelmäßig mehr als 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Betrieben machen. Das kann beispielsweise Lebensmittelgroßhändler betreffen, deren Hauptabnehmer Restaurants und Hotels sind, die allesamt schließen mussten.
Mit der Verlängerung des Lockdowns über den November hinaus wurden auch die außerordentliche Wirtschaftshilfe als sogenannte Dezemberhilfe verlängert. Die Voraussetzungen und Bedingungen für November- und Dezemberhilfe sind daher identisch:
- Berechtigt sind Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die unmittelbar oder indirekt von Schließungen im Rahmen des Lockdowns betroffen sind.
- Gezahlt werden für die Dauer der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzes der jeweiligen Vorjahresmonate, also November beziehungsweise Dezember 2019.
- Solo-Selbstständige dürfen alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 als Vergleichsumsatz heranziehen.
- Ab November 2019 gegründete Unternehmen können den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Berechnungsgrundlage heranziehen.
- Wurden November oder Dezember noch andere staatliche Corona-Hilfen bezogen, beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden diese Zahlungen auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet.
- Wurden trotz Schließung kleinere Umsätze erzielt, werden diese nicht auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet, wenn sie unter 25 % des Vergleichsumsatzes liegen.
Sonderregelung für Restaurants: Bei Restaurants wird als Berechnungsgrundlage nur der Vorjahresumsatz angesetzt, der mit der Bewirtung vor Ort gemacht wurde. Außer-Haus-Verkäufe im November und Dezember 2019 werden nicht berücksichtigt. Im Gegenzug wird Umsatz, der während des Lockdowns mit Außer-Haus-Verkäufen erzielt wird, nicht auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet.
Wichtig zu wissen: Wer seinen Betrieb erst ab Mitte Dezember einstellen musste, hat keinen Anspruch auf die Dezemberhilfe. Das betrifft vor allem Friseure und zahlreiche Einzelhändler.
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Außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen – so geht’s
Solo-Selbstständige können die Corona-Hilfe direkt online über das Überbrückungshilfe-Portal des Bundes beantragen, sofern sie:
- nicht mehr als 5.000 Euro Fördersumme beantragen wollen und
- bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
Unternehmen und Solo-Selbstständige, die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen den Antrag über einen sogenannten prüfenden Dritten stellen. Darunter fallen:
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- vereidigte Buchprüfer
- Rechtsanwälte
Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30. April 2021.
Überbrückungshilfen für Unternehmen und Selbstständige
Förderung durch die sogenannten Überbrückungshilfen können grundsätzlich alle Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler beantragen, die infolge der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnen. Also nicht nur diejenigen, die unmittelbar oder zumindest indirekt von Schließungen betroffen sind. Bei der Leistung handelt es sich in erster Linie um einen Fixkosten-Zuschuss, die Verwendung der Förderung ist also zweckgebunden.
Die Bundesregierung hat das Hilfsprogramm inzwischen zweimal verlängert. Für die drei Phasen gelten jeweils eigene Regelungen. Das macht die Sache etwas komplizierter, bedeutet aber auch, dass die Leistung mehrfach beantragt werden kann. Wer bereits Überbrückungshilfe I erhalten hat, kann also beispielsweise unter Umständen auch noch Überbrückungshilfe II oder III beantragen.
Die erste Phase der Überbrückungshilfe ist inzwischen abgeschlossen. Überbrückungshilfe I konnte bis zum 9. Oktober 2020 für die Monate Juni bis August beantragt werden.
Überbrückungshilfe II: Voraussetzungen, Fristen und Höhe
Die Überbrückungshilfe II wird für die Monate September bis Dezember 2020 gezahlt. Bereitgestellt wird sie für Solo-Selbstständige, Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestens 50 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vorjahresmonat in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020
- Im Schnitt mindestens 30 Prozent Umsatzeinbußen in der Zeit von April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
Gedacht ist die Überbrückungshilfe zur Deckung fixer Betriebskosten in den Fördermonaten. Dazu zählen unter anderem:
- Mieten und Pachten
- Energie-, Heiz- und Wasserkosten
- Ausgaben für Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Versicherungskosten
- Personalkosten
- Zinskosten von Krediten
Die Höhe der Überbrückungshilfe II orientiert sich an den Fixkosten und an den Umsatzeinbrüchen im Förderungszeitraum von September bis Dezember 2020.
- Bis zu 90 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbußen von mehr als 70 Prozent im Fördermonat
- Bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbußen von 50 bis 70 Prozent im Fördermonat
- Bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent im Fördermonat
Beantragt werden kann die Überbrückungshilfe II bis zum 31. März 2021. Anträge dürfen grundsätzlich nur durch prüfende Dritte wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.
Überbrückungshilfe III: Vereinfachte Regelungen und erweiterte Verwendung
Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021, beantragt kann die Überbrückungshilfe III nun zusätzlich auch von großen Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Jahresumsatz. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Höhe des Kostenzuschusses entspricht der oben beschriebenen Staffelung für die Überbrückungshilfe II. Neu ist allerdings, dass bei der Überbrückungshilfe III die Fixkosten um einige Positionen erweitert wurden. Erstattet werde können unter anderem auch:
- Kosten für Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen von Hygienekonzepten (bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Monat, rückwirkend bis März 2020)
- Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen, beispielsweise das Aufsetzen eines Onlineshops (einmalig bis zu 20.000 Euro)
Die Überbrückungshilfe III kann ausschließlich über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Gut zu wissen: Wenn November- oder Dezemberhilfen bewilligt wurden, kann für diese Monate nicht noch zusätzlich Überbrückungsgeld III beantragt werden.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
Viele Solo-Selbstständige, darunter auch Künstler und Kulturschaffende, haben nur geringe Fixkosten, aber enorme coronabedingte Umsatzeinbußen. Sie können statt des Fixkostenzuschusses im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch die sogenannte Neustarthilfe beantragen. Sie beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019. Maximal werden 7.500 Euro gezahlt.
Voraussetzungen für die Antragstellung:
- Die selbstständige Tätigkeit ist dein Haupterwerb.
- Die Tätigkeit als Solo-Selbstständiger oder Freiberufler ist beim Finanzamt angemeldet.
- Du warst schon vor Mai 2020 selbstständig.
- Es wurde kein Antrag auf Fixkostenerstattung durch Überbrückungshilfe III gestellt.
Ähnlich wie die Soforthilfe zu Beginn der Pandemie wird die Neustarthilfe zeitnah nach der Antragstellung als Vorschuss gezahlt. Liegen deine Umsatzeinbußen im Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 bei über 60 Prozent des Referenzumsatzes aus 2019, steht dir der volle Betrag zu. Stellt sich heraus, dass die Umsatzeinbußen geringer sind, muss zu viel geleistete Neustarthilfe anteilig zurückgezahlt werden. Dafür haben Betroffene bis zum 30. Juni 2022 Zeit.
Die Neustarthilfe kannst du direkt online beantragen. Voraussetzung ist ein gültiges Elster-Zertifikat.
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