
1. Juli 2020, 10:02 Uhr
So geht’s richtig Schrebergarten mieten: Regeln und Vorschriften für Kleingärtner
Die eigene Scholle als Gegenpol zum Alltagsstress steht hoch im Kurs. Vor allem viele Städter träumen davon, einen Schrebergarten zu mieten, in dem sie am Wochenende pflanzen, ernten und entspannen können. Wer über eine eigene Parzelle nachdenkt, sollte sich aber bewusst sein, dass das mit einigen Regeln verbunden ist. Was du wissen musst, damit die Entspannung nicht durch Ärger mit dem Gartennachbarn oder dem Kleingartenverein getrübt wird.
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Schrebergarten pachten: So kommst du an eine eigene Scholle
Einfach einen Garten mieten und losgärtnern ist nur in den wenigsten Fällen möglich. Oft ist ein wenig Geduld gefragt. Genau genommen mietest du einen Schrebergarten übrigens nicht, sondern pachtest ihn: Du bekommst das volle Nutzungsrecht für den Garten und deine Erträge stehen dir zu. So gehst du vor:
- Geeigneten Garten finden: Zum Teil werden freie Kleingärten in Lokalzeitungen und im Internet inseriert. Daneben bleibt dir noch die Möglichkeit, direkt bei Kleingartenvereinen nachzufragen und dich um eine Parzelle zu bewerben.
- Vorstand überzeugen: Vor allem in Großstädten, wo Schrebergärten sehr begehrt sind, musst du häufig erst den Vorstand davon überzeugen, dass du zum Verein passt. Wenn du aufgenommen wirst, kommst du auf eine Anwärterliste für einen Garten.
- Mitglied werden und Garten pachten: Spätestens wenn ein passender Garten frei wird und du den Pachtvertrag unterschreibst, musst du Mitglied im Kleingartenverein werden. Abhängig von der Vereinssatzung kann eine Vereinsmitgliedschaft aber auch schon vorher erforderlich sein.
- Ablöse an den Vorbesitzer zahlen: Der Pachtvertrag gilt nur für das Grundstück selbst. Darauf befindliche Pflanzen und ein möglicherweise vorhandenes Haus musst du in der Regel separat kaufen. Neben den regelmäßigen Zahlungen für Pacht und Vereinsmitgliedschaft wird also noch einmalige Ablösesumme an den Vorgänger fällig.
Diese gesetzlichen Grundlagen gelten im Kleingarten
Kleingärtner müssen diverse rechtliche Regelungen berücksichtigen.
- Grundsätzlich gilt das allgemeine Pachtrecht nach § 581 bis § 584 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – sofern sich keine gesonderten Regeln aus dem Bundeskleingartengesetz ergeben.
- Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) bestimmt zahlreiche weitere Regeln rund um das Thema Schrebergarten.
- Darüber hinaus müssen sich Kleingärtner an die Vorschriften und Satzungen des jeweiligen Kleingartenvereins halten, bei dem sie ihre Parzelle gepachtet haben. In der Kleingartenverordnung sind alle wichtigen Details festgehalten.
Allgemeine Regeln und Pflichten für Kleingärtner
Die Satzung von Kleingartenvereinen enthält mehr oder weniger genaue Vorgaben, was wie und wo gepflanzt, gesät und angebaut werden darf. Für Ziergehölze und andere Pflanzen gelten meist bestimmte Regeln in Sachen Höhe und Abstand.
Außerdem ist in der Vereinsordnung üblicherweise auch festgelegt, wann laute Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschnitt erlaubt sind und welche Ruhezeiten gelten. Den meisten Vereinen ist eine gewisse Einheitlichkeit mit Blick auf die Erscheinung der Kleingartenkolonie wichtig. Abgeschottetes Dasein hinter meterhohen Hecken etwa ist nicht im Sinne des Vereinslebens und würde sicherlich nicht genehmigt werden. Zudem können Verpflichtungen zu Arbeitseinsätzen, beispielsweise zur Instandhaltung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen, enthalten sein.
Hinsichtlich der Größe und der Bebauung ergeben sich verbindliche Regeln vonseiten des Gesetzgebers. Die Vorschriften des Kleingartengesetzes fließen in die Verordnungen und Satzungen der Kleingartenvereine ein.
- Die Gartenlaube darf in ihrer Gesamtfläche nicht größer als 24 Quadratmeter sein und nicht dauerhaft bewohnt werden.
- Die Gesamtfläche eines Schrebergartens darf nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
- Mindestens ein Drittel der Fläche sollte “zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen” genutzt werden – also in erster Linie für den Obst- und Gemüseanbau.
- Die Erträge aus dem Kleingarten sind für den Eigenbedarf Du darfst geerntetes Obst und Gemüse nicht mit Gewinninteresse verkaufen.
Grundsätzlich gibt das Bundeskleingartengesetz in § 3 vor: "Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden."
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