Familie im Schrebergarten Monkey Business, Fotolia

1. Juli 2020, 10:02 Uhr

So geht’s richtig Schre­ber­gar­ten mieten: Regeln und Vor­schrif­ten für Kleingärtner

Die eigene Scholle als Gegenpol zum Alltagsstress steht hoch im Kurs. Vor allem viele Städter träumen davon, einen Schrebergarten zu mieten, in dem sie am Wochenende pflanzen, ernten und entspannen können. Wer über eine eigene Parzelle nachdenkt, sollte sich aber bewusst sein, dass das mit einigen Regeln verbunden ist. Was du wissen musst, damit die Entspannung nicht durch Ärger mit dem Gartennachbarn oder dem Kleingartenverein getrübt wird.

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Schre­ber­gar­ten pachten: So kommst du an eine eigene Scholle

Einfach einen Garten mieten und losgärtnern ist nur in den wenigsten Fällen möglich. Oft ist ein wenig Geduld gefragt. Genau genommen mietest du einen Schrebergarten übrigens nicht, sondern pachtest ihn: Du bekommst das volle Nutzungsrecht für den Garten und deine Erträge stehen dir zu. So gehst du vor:

  1. Geeig­ne­ten Garten finden: Zum Teil werden freie Klein­gär­ten in Lokal­zei­tun­gen und im Internet inseriert. Daneben bleibt dir noch die Mög­lich­keit, direkt bei Klein­gar­ten­ver­ei­nen nach­zu­fra­gen und dich um eine Parzelle zu bewerben.
  2. Vorstand über­zeu­gen: Vor allem in Groß­städ­ten, wo Schre­ber­gär­ten sehr begehrt sind, musst du häufig erst den Vorstand davon über­zeu­gen, dass du zum Verein passt. Wenn du auf­ge­nom­men wirst, kommst du auf eine Anwär­ter­lis­te für einen Garten.
  3. Mitglied werden und Garten pachten: Spä­tes­tens wenn ein passender Garten frei wird und du den Pacht­ver­trag unter­schreibst, musst du Mitglied im Klein­gar­ten­ver­ein werden. Abhängig von der Ver­eins­sat­zung kann eine Ver­eins­mit­glied­schaft aber auch schon vorher erfor­der­lich sein.
  4. Ablöse an den Vor­be­sit­zer zahlen: Der Pacht­ver­trag gilt nur für das Grund­stück selbst. Darauf befind­li­che Pflanzen und ein mög­li­cher­wei­se vor­han­de­nes Haus musst du in der Regel separat kaufen. Neben den regel­mä­ßi­gen Zahlungen für Pacht und Ver­eins­mit­glied­schaft wird also noch einmalige Ablö­se­sum­me an den Vorgänger fällig. Mehr Informationen zum Thema Mietrechtsschutz

Diese gesetz­li­chen Grund­la­gen gelten im Kleingarten

Kleingärtner müssen diverse rechtliche Regelungen berücksichtigen.

  • Grund­sätz­lich gilt das all­ge­mei­ne Pacht­recht nach § 581 bis § 584 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) – sofern sich keine geson­der­ten Regeln aus dem Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz ergeben.
  • Das Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz (BKleingG) bestimmt zahl­rei­che weitere Regeln rund um das Thema Schrebergarten.
  • Darüber hinaus müssen sich Klein­gärt­ner an die Vor­schrif­ten und Satzungen des jewei­li­gen Klein­gar­ten­ver­eins halten, bei dem sie ihre Parzelle gepachtet haben. In der Klein­gar­ten­ver­ord­nung sind alle wichtigen Details festgehalten.

All­ge­mei­ne Regeln und Pflichten für Kleingärtner

Die Satzung von Kleingartenvereinen enthält mehr oder weniger genaue Vorgaben, was wie und wo gepflanzt, gesät und angebaut werden darf. Für Ziergehölze und andere Pflanzen gelten meist bestimmte Regeln in Sachen Höhe und Abstand.

Außerdem ist in der Vereinsordnung üblicherweise auch festgelegt, wann laute Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschnitt erlaubt sind und welche Ruhezeiten gelten. Den meisten Vereinen ist eine gewisse Einheitlichkeit mit Blick auf die Erscheinung der Kleingartenkolonie wichtig. Abgeschottetes Dasein hinter meterhohen Hecken etwa ist nicht im Sinne des Vereinslebens und würde sicherlich nicht genehmigt werden. Zudem können Verpflichtungen zu Arbeitseinsätzen, beispielsweise zur Instandhaltung gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen, enthalten sein.

Hinsichtlich der Größe und der Bebauung ergeben sich verbindliche Regeln vonseiten des Gesetzgebers. Die Vorschriften des Kleingartengesetzes fließen in die Verordnungen und Satzungen der Kleingartenvereine ein.

  • Die Gar­ten­lau­be darf in ihrer Gesamt­flä­che nicht größer als 24 Qua­drat­me­ter sein und nicht dauerhaft bewohnt werden.
  • Die Gesamt­flä­che eines Schre­ber­gar­tens darf nicht größer als 400 Qua­drat­me­ter sein.
  • Min­des­tens ein Drittel der Fläche sollte “zur Gewinnung von Gar­ten­bau­er­zeug­nis­sen” genutzt werden – also in erster Linie für den Obst- und Gemü­se­an­bau.
  • Die Erträge aus dem Klein­gar­ten sind für den Eigen­be­darf Du darfst geern­te­tes Obst und Gemüse nicht mit Gewinn­in­ter­es­se verkaufen.

Grundsätzlich gibt das Bundeskleingartengesetz in § 3 vor: "Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden."

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