Ein Pachtvertrag ist kein Mietvertrag luckybusiness, Fotolia

26. September 2017, 10:30 Uhr

Die Früchte Ihrer Arbeit behalten Pacht­ver­trag: Was Pächter wissen sollten

Pachtvertrag und Mietvertrag teilen viele Gemeinsamkeiten, sind aber nicht dasselbe; vor allem in den Nutzungsrechten gibt es große Unterschiede zwischen Pächter und Mieter. Die rechtlichen Grundlagen für Pachtverträge finden Sie in §§ 581 bis 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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Der grund­sätz­li­che Unter­schied zwischen Miet­ver­trag und Pachtvertrag

Sowohl beim Miet- als auch beim Pachtvertrag überlässt der Eigentümer seinen Besitz einem anderen zur Nutzung. Ein Mieter allerdings darf nur die Sache selbst nutzen, ein Pächter darf auch die Erträge daraus behalten. Am Beispiel einer Obstwiese bedeutet das: Der Mieter darf die Wiese benutzen, die Äpfel aber gehören dem Vermieter. Ein Pächter hat das Recht auf Fruchtgenuss beziehungsweise Fruchtziehung: Er darf die Wiese bewirtschaften und die Äpfel behalten oder verkaufen, die Bäume aber gehören weiterhin dem Verpächter. Fruchtgenuss meint aber nicht nur Obst, sondern ist ebenso auf Jagd, Gaststätten, Industrieanlagen oder Software anwendbar.

Kün­di­gungs­frist eines Pachtvertrags

Die Laufzeit eines Pachtvertrags beträgt im Schnitt zehn Jahre; mehr oder weniger ist allerdings möglich, unbefristete Pachtverträge sind ebenfalls machbar. Sofern keine Pachtdauer vereinbart wurde, können beide Parteien zum Ende des Pachtjahres kündigen – und zwar bis zum dritten Tag des Halbjahres, zu dem das Pachtverhältnis enden soll (§ 584 BGB). Für Landpachtverträge gelten besondere Bestimmungen. Treten wichtige Gründe ein, wie etwa Berufsunfähigkeit oder Tod des Pächters, gibt es kürzere, außerordentliche Kündigungsfristen (für die Erben).

Ihre Pflichten als Pächter

Rechtsschutz

Bei einem Pachtvertrag überlässt Ihnen der Verpächter in der Regel auch Inventar – das können zum Beispiel die Einrichtung einer Gaststätte, Maschinen oder Tiere sein. Als Pächter sind Sie verpflichtet, die Dinge pfleglich zu behandeln, sodass der Wert bei Rückgabe der Pachtsache nicht geringer ist als bei Vertragsabschluss.

Außerdem müssen Sie einen Pachtzins bezahlen. Meist ist das ein fester Betrag. In einigen Branchen ist dieses Äquivalent zur Miete aber auch abhängig vom Umsatz, zum Beispiel bei Apotheken. Bei langen Laufzeiten ist alle zwei Jahre eine Anpassung des Pachtzinses möglich, sofern das nicht im Pachtvertrag ausgeschlossen wurde.
Weitere Pflichten können sich aus zusätzlichen Rechtsbestimmungen ergeben. Wird zum Beispiel ein Pachtvertrag über ein Grundstück zum Zwecke der Jagd geschlossen, gilt zusätzlich das Bundesjagdgesetz (BJagdG). Pachten Sie einen Garten, gilt häufig das Bundeskleingartengesetz (BKleinG).

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