Familie mit zwei Kindern sitzt am Pool und lacht © iStock.com/skynesher

10. Mai 2022, 11:38 Uhr

Themenseite Rei­se­män­gel: Alles Wichtige zu Ent­schä­di­gung, Fristen und Mängelarten

Du hast lange auf den Urlaub hingefiebert – doch vor Ort ist das Hotel überbucht, der Strand eine Baustelle oder das Zimmer voller Ungeziefer? Und schon ist die Urlaubsfreude dahin. Solche Reisemängel musst du bei Pauschalreisen nicht hinnehmen: In der Regel kannst du den Reisepreis mindern und manchmal sogar eine Entschädigung verlangen. Wie du Reisemängel geltend machst, welche Fristen es gibt und wie du den Schadensersatz berechnest, erfährst du hier.

Inhalt

Definition: Was ist ein Reisemangel und wann kann ich ihn geltend machen? >>

Baulärm, Ungeziefer, Dreck: Reisemängeltabellen geben Orientierung >>

Flugverspätung und Co.: Wann bekomme ich eine Entschädigung? >>

Abhilfe, Ersatz, Kündigung: Deine Ansprüche bei Reisemängeln >>

Soforthilfe bei Reisemängeln vor Ort: ADVOCARD-Service für Kunden >>

Wie berechne ich eine Reisepreisminderung? >>

Wie zeige ich Reisemängel richtig an? Beweise und Fristen >>

Defi­ni­ti­on: Was ist ein Rei­se­man­gel und wann kann ich ihn geltend machen?

Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Regel vor, wenn die Leistungen, die du als Urlauber erhältst,

  • von den vorher beschrie­be­nen oder schrift­lich zuge­si­cher­ten Leis­tun­gen deutlich abweichen
  • oder wenn sie stark verspätet, bezie­hungs­wei­se gar nicht erbracht werden.

Außerdem muss der Reisemangel einen erheblichen Nachteil für dich darstellen.

Wichtig zu wissen:

  • Von einem Rei­se­man­gel spricht man in recht­li­cher Hinsicht übli­cher­wei­se nur bei Pau­schal­rei­sen, also Kom­plett­pa­ke­ten etwa aus Flug und Hotel, die du bei einem einzigen Anbieter buchst.
  • Hat der Rei­se­ver­an­stal­ter schon vor dem Rei­se­an­tritt auf Ein­schrän­kun­gen hin­ge­wie­sen, kannst du diese übli­cher­wei­se nicht mehr als Rei­se­man­gel geltend machen. Ins­be­son­de­re dann nicht, wenn du noch aus­rei­chend Zeit und Gele­gen­heit für eine Umbuchung gehabt hättest – so entschied das Amts­ge­richt München im Falle einer Baustelle am Strand (AZ 159 C 9571/15).

Ob Reisemangel oder anderer Urlaubsärger: Bei Streit mit deinem Reiseveranstalter sichern wir dich ab. >>

Baulärm, Unge­zie­fer, Dreck: Rei­se­män­gel­ta­bel­len geben Orientierung

Auch wenn die Anreise reibungslos geklappt hat, können am Urlaubsort noch einige unangenehme Überraschungen auf dich warten. Doch gelten diese als Reisemangel?

Sogenannte Reisemängeltabellen wie die Frankfurter Tabelle oder die Kemptener Tabelle können dir als Orientierungshilfe dienen. Hier wird eine Vielzahl verschiedener Reisemängel nach Kategorien wie Unterkunft, Verpflegung oder Transport dargestellt. Mehr hierzu liest du weiter unten.

Verdreckter Pool mit altem Sprungbrett
© iStock.com/LuisPortugal

Einige typische Beispiele für Rei­se­män­gel

Baustellen und Baulärm

Baulärm ist in vielen Fällen ein anerkannter Reisemangel – vorausgesetzt, du wurdest bei der Buchung nicht ausdrücklich darüber informiert. Wenn du von der lauten Baustelle vor deinem Hotelzimmer vor Reiseantritt nichts wusstest und nun um deine Erholung fürchtest, kannst du das als Reisemangel geltend machen.

2023 gab das Amtsgericht Nürnberg einem Urlauber recht, der sich auf seiner Pauschalreise durch Baulärm erheblich beeinträchtigt fühlte. Die Versuche des Hotels, den Lärm mit Gutscheinen und kostenloser Spa-Benutzung auszugleichen, scheiterten. Schließlich sprach das Gericht dem Kläger Schadensersatz zu (AZ 240 C 4152/23).

Schimmel oder Schmutz im Hotelzimmer

In der Regel ist ein sichtbarer, großflächiger Schimmelbefall ein Reisemangel, den du sofort dem Reiseveranstalter melden solltest. Ebenso eine starke Verschmutzung, die nicht zeitnah entfernt wird oder nicht entfernt werden kann.

Tritt bei einer Billigreise Schimmel in geringem Umfang auf – etwa im Badezimmer –, müssen Urlauber dies allerdings tolerieren, entschied das Landgericht Düsseldorf (AZ 22 S 93/09). Im vorliegenden Fall hatte sich ein Pärchen über Schimmel in einem günstigen 3-Sterne-Hotel beschwert. Immerhin bekamen die Kläger eine Reisepreisminderung um 20 Prozent aufgrund fremder Haare und Schweißflecken auf den Bettbezügen.

Insekten und Ungeziefer

In wärmeren Klimazonen sind Kakerlaken und diverse Echsenarten schlicht landestypisch. Verirren sich einzelne ungefährliche Tiere in das Hotelzimmer, stellt das nach Auffassung der meisten Gerichte daher zwar eine Unannehmlichkeit dar, aber keinen Reisemangel.

Anders liegt der Fall, wenn dein Ferienhaus nur so vor Ameisen wimmelt oder du beispielsweise von Bettwanzen gebissen wirst. Solche Beeinträchtigungen müssen Urlauber nicht hinnehmen, wie etwa das Amtsgericht Bad Homburg geurteilt hat (AZ 2 C 2428/96-18).

Pool nicht nutzbar

Grundsätzlich gilt für alle Einrichtungen des Urlaubshotels: Was im Katalog oder Reisevertrag zugesagt wurde, muss auch vorhanden und nutzbar sein. Sonst ist es ein Reisemangel. Wurde dir also ein Pool angepriesen, der sich vor Ort als dreckiger Tümpel entpuppt und nicht nutzbar ist, hast du in jedem Fall Anspruch auf eine Reisepreisminderung.

Strand zu weit entfernt

Wenn dir die unmittelbare Nähe zum Strand wichtig ist, solltest du die Katalogbeschreibung bereits vor der Buchung Wort für Wort prüfen. Hier drücken sich Reiseveranstalter häufig vage aus – denn was sie nicht konkret zusichern, müssen sie auch nicht leisten.

Klassiker sind zum Beispiel Ausdrücke wie:

  • „Hotel in unmit­tel­ba­rer Nähe zum Meer“ – das kann auch heißen: zum Hafen oder zu einer Steil­küs­te, nicht zwingend zum Badestrand.
  • „Strand innerhalb von zehn Minuten zu erreichen“ – das kann auch heißen: mit dem Auto.

Je konkreter dir die Nähe zum Badestrand zugesichert wurde, desto eher hast du eine Chance, einen Reisemangel geltend zu machen – falls das nicht den Tatsachen entsprechen sollte. „Der Strand ist vom Hotel aus innerhalb von fünf Minuten fußläufig zu erreichen“ ist zum Beispiel eine konkrete Angabe.

Kein WLAN verfügbar

Bemerkst du, dass du in deiner Ferienunterkunft kein WLAN hast oder die Verbindung immer wieder abbricht, kann dies unter Umständen einen Reisemangel darstellen – nämlich dann, wenn dein Reiseveranstalter explizit mit WLAN geworben hat. Schau dir deshalb die Reiseanzeige noch mal genau an.

Hotel überbucht

Laut geltendem Pauschalreiserecht handelt es sich bei einer Überbuchung grundsätzlich um einen Reisemangel, aus dem du als Urlauber entsprechende Rechte ableiten kannst.

Welche Rechte und Ansprüche du als Urlauber hast, wenn dein Hotel überbucht ist, liest du in unserem Ratgeber.

Info

Krank im Urlaub: Rei­se­man­gel oder Pech?

Du wirst im Urlaub krank und liegst flach. Das kannst du nur dann als Reisemangel geltend machen, wenn dein Reiseveranstalter dies zu verantworten hat. Fängst du dir beispielsweise eine Infektion ein, weil das Wasser des Pools verunreinigt war, hast du Anspruch auf Schadensersatz.

Schwierig: Die Beweislast liegt bei dir. Das heißt, du musst nachweisen, dass deine Erkrankung unmittelbar mit den Mängeln vor Ort in Verbindung steht.

Das Amtsgericht München wies etwa die Klage eines Urlaubers ab, der sich auf seiner Reise mit einem Magen-Darm-Infekt angesteckt hatte. Das Gericht sah keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Hotelessen und Infekt, auch wenn sich mehrere andere Gäste angesteckt hatten. Wirklich aussagekräftig wäre dies erst, wenn mindestens zehn Prozent der Hotelgäste gleichzeitig erkrankten, so das Gericht (AZ 283 C 9/15).

Flug­ver­spä­tung und Co.: Wann bekomme ich eine Entschädigung?

Flugverspätung oder Flugausfall auf dem Weg in den Urlaub? Das ist ärgerlich, aber als Passagier hast du gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche auf eine pauschale Entschädigung.

Eine doppelte Entschädigung – nämlich vom Reiseveranstalter und von der Airline – ist nicht vorgesehen, wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Juli 2019 bestätigt hat (AZ C-163/18). Auch der BGH schloss sich 2019 dieser Rechtsprechung an. Im konkreten Fall ging es um einen komplett annullierten Flug im Rahmen einer Pauschalreise.

Frau läuft bei sanftem Sonnenlicht über ein Rollfeld zum Flugzeug
© iStock.com/VladTeodor

Fluggastrechte: Deine Ansprüche bei Flugverspätung und Co.

Welche Rechte und Ansprüche du als Fluggast hast, erfährst du ausführlich auf unserer Themenseite „Fluggastrechte“.

Abhilfe, Ersatz, Kündigung: Deine Ansprüche bei Reisemängeln

Wenn im Urlaub etwas nicht so läuft, wie du es erwartet hast, solltest du direkt handeln.

Schritt 1: Abhilfe verlangen

  • Melde dich bei deinem Rei­se­ver­an­stal­ter und bitte ihn, Abhilfe zu schaffen. Dazu ist er gemäß § 651i Abs. 3 Nr. 1 BGB verpflichtet.

Bei einer kaputten Klimaanlage im Hotelzimmer kann der Reiseveranstalter zum Beispiel auf deinen Hinweis hin einen Handwerker anfordern.

Schritt 2: Selbst Abhilfe schaffen, wenn Veranstalter nicht reagiert

  • Falls der Rei­se­ver­an­stal­ter nicht reagiert oder sofor­ti­ges Handeln geboten ist, hast du das Recht, selbst Abhilfe zu schaffen. Mögliche ent­stan­de­ne Kosten kannst du dir später vom Rei­se­ver­an­stal­ter ersetzen lassen (§ 651i Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Du solltest dabei allerdings abwägen und sicherheitshalber nicht zu weit in Vorleistung gehen.

Schritt 3: Ersatzleistungen verlangen

  • Wenn keine Abhilfe möglich oder das Problem so gra­vie­rend ist, dass der Rei­se­ver­an­stal­ter es nicht beheben (lassen) kann, kannst du auf Ersatz­leis­tun­gen pochen (§ 651i Abs. 3 Nr. 3 BGB).

Ist aber der angebotene Ersatz, zum Beispiel ein anderes Hotelzimmer, nicht gleichwertig, musst du das nicht akzeptieren. Dann kannst du zum Beispiel eine Reisepreisminderung verlangen – mehr dazu unten.

Schritt 4: Vorzeitiger Urlaubsabbruch, wenn gar nichts mehr geht

  • Das Recht auf Kündigung deines Rei­se­ver­trags hast du bei gra­vie­ren­den Rei­se­män­geln, sofern innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe geschaf­fen wurde und du auch keine gleich­wer­ti­ge Ersatz­leis­tung angeboten bekommst (§ 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB).

Aber keine Sorge: Zurückbefördern muss der Reiseveranstalter dich trotzdem. 

Bei Reisemängeln gilt grundsätzlich: Ärgere dich nicht im Stillen und hoffe auf Entschädigung. Melde den Schaden sofort und gib dem Reiseveranstalter die Chance zum Nachbessern im Sinne der Nacherfüllung. Außerdem musst du zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist setzen, es sei denn, es ist sofortiges Handeln geboten.

Sofort­hil­fe bei Rei­se­män­geln vor Ort: ADVOCARD-Service für Kunden

Du sitzt völlig entnervt in deinem dreckigen Hotelzimmer und würdest am liebsten heulen? Als ADVOCARD-Kunde kannst du durchatmen – mit uns setzt du dein Recht Schritt für Schritt durch.

Unsere „Reisemängel-vor-Ort-Hilfe“ unterstützt dich bei Reisemängeln auf Pauschalreisen bereits am ersten Urlaubstag. Der digitale Onlineassistent hilft dir dabei,

  • Mängel rechts­si­cher zu doku­men­tie­ren (z. B. Lärm, Schimmel, falsches Hotelzimmer), 
  • deine Rechte vor Ort geltend zu machen 
  • und nach­träg­lich eine Rei­se­preis­min­de­rung durchzusetzen.

Außerdem bieten wir dir wichtige Infos und Ratgeber zum Reiserecht, damit du genau weißt, was deine Rechte als Urlauber vor Ort sind.

Wichtig: Um den Reisemängel-Service zu nutzen, solltest du

  • deine Ver­si­che­rungs­schein­num­mer bereithalten.
  • den Service während der Reise nutzen – eine Doku­men­ta­ti­on im Nach­hin­ein ist nicht möglich.

Also ärgere dich nicht lang und werde aktiv – wir stärken dir den Rücken!

Tastatur Anruf iPhone
© iStock.com/xxx
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Nutze jetzt unseren digitalen Reisemängel-Assistenten und setze deine Ansprüche rechtssicher durch:

Hier geht’s zum Onlineassistenten des ADVOCARD-Reisemängel-Service. >>

Wie berechne ich eine Reisepreisminderung?

Für den Zeitraum, in dem der Reisemangel besteht und nicht beseitigt ist, mindert sich der Reisepreis anteilig. Das ist in § 651m BGB geregelt. Und das bedeutet: Du kannst bei nachgewiesenen Reisemängeln auf einen finanziellen Ausgleich bestehen und musst keine andere Entschädigung akzeptieren – etwa einen Reisegutschein.

Orientierungshilfe bieten dir Urteilssammlungen wie die

  • Frank­fur­ter Tabelle
  • Kemptener Rei­se­män­gel­ta­bel­le
  • Würz­bur­ger Tabelle für Fluss- und Seekreuzfahrten

Aus diesen lassen sich zwar keine automatischen Ansprüche ableiten, aber sie enthalten eine Übersicht über typische Fälle und du kannst leichter einschätzen, ob sich ein Rechtsstreit lohnt.

Einige Beispiele aus der Frankfurter Tabelle zeigen auf, wie unterschiedlich hoch die Reisepreisminderung in Prozent je nach Mangel ausfallen kann:

MangelMögliche Rei­se­preis­min­de­rung
Abwei­chen­de örtliche Lage (z. B. Strandentfernung)5 - 15 Prozent
Fehlender Balkon (trotz vor­he­ri­ger Zusage)5 - 10 Prozent
Schäden in der Unter­kunft (Feuch­tig­keit, Risse u. ä.)10 - 50 Prozent
Lärm in der Nacht10 - 40 Prozent
Kom­plett­aus­fall der gebuchten Ver­pfle­gung (Halb-/Voll­pen­si­on)50 Prozent
Kein Pool (trotz vor­he­ri­ger Zusage)10 - 20 Prozent
Fehlende Rei­se­lei­tung bei Besichtigungsreisen10 - 20 Prozent
Zeit­ver­lust durch not­wen­di­gen Umzug 
innerhalb desselben Hotels (antei­li­ger Rei­se­preis für)½ Tag
in ein anderes Hotel (antei­li­ger Rei­se­preis für)1 Tag

Wichtig: Die Berechnung des tatsächlichen Prozentsatzes orientiert sich immer an der Intensität der Beeinträchtigungen. Auch wird das Verlangen nach Reisepreisminderung bei Lärm in der Nacht weniger erfolgreich sein, wenn du beispielsweise ein Zimmer mitten auf der Partymeile Mallorcas gebucht hast.

Schadensersatz

Der steht dir bei Reisemängeln gemäß § 651n BGB gegebenenfalls zusätzlich zur Reisepreisminderung zu. Zu den Voraussetzungen gehört allerdings, dass der Mangel für den Reiseveranstalter vorhersehbar oder vermeidbar war und dass er nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Auch für „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ kannst du eine Entschädigung verlangen.

Dreckiges braunes Wasser kommt aus einem Wasserhahn
© iStock.com/cmannphoto

Wie zeige ich Rei­se­män­gel richtig an? Beweise und Fristen

Diese Schritte sind wichtig, wenn du im Urlaub etwas zu bemängeln hast:

  1. Beweise sammeln: Wie du ein Män­gel­pro­to­koll aufnimmst und worauf du dabei achten solltest, liest du in unserem Ratgeber „Rei­se­män­gel dokumentieren“.
  2. Mangel melden: Mangel sofort der Rei­se­lei­tung bezie­hungs­wei­se dem Rei­se­ver­an­stal­ter melden und um Abhilfe bitten.

Das weitere Vorgehen hängt davon ab, wie der Reiseveranstalter reagiert – wie oben beschrieben.

Nach dem Urlaub ist eine Frist zu beachten, um deine Rechte geltend zu machen:

  • Seit 2018 gilt in Deutsch­land: Du hast grund­sätz­lich nach Ende der Reise zwei Jahre Zeit, um Ansprüche auf Rei­se­preis­min­de­rung wegen eines Mangels schrift­lich beim Rei­se­ver­an­stal­ter geltend zu machen.
  • Du solltest jedoch lieber früher als später handeln. Denn je mehr Zeit seit dem Urlaub vergangen ist, desto schwie­ri­ger wird es, Mängel nach­zu­wei­sen – und desto länger musst du auf deine Erstat­tung warten.

Das gehört in dein Schreiben an den Reiseveranstalter:

  • eine Liste der auf­ge­tre­te­nen Reisemängel
  • wenn vorhanden: Fotos der Mängel
  • wenn vorhanden: die Namen möglicher Zeugen
  • die Ansprüche, die du konkret anmeldest, also die genaue Summe, um die der Rei­se­preis gemindert werden soll – hier hilft wieder ein Blick in die Reisemängeltabellen
  • eine Frist, die du dem Rei­se­ver­an­stal­ter setzt, um dir das Geld auf dein Konto zu überweisen
  • deine Kon­to­da­ten

Wichtige Voraussetzung für die Reisepreisminderung: Du musst den Mangel bereits im Urlaub deinem Reiseveranstalter gemeldet haben, damit dieser die Gelegenheit hatte, für Abhilfe zu sorgen.

Und zur Erinnerung: Du musst als Ausgleich keinen Reisegutschein annehmen. Wenn der Reisemangel erwiesen ist, muss der Reiseveranstalter dir die Preisminderung auszahlen.

Reagiert der Reiseveranstalter nicht oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, solltest du dir rechtlichen Beistand suchen, der dich beim nächsten Schritt unterstützt – zum Beispiel bei einem Mahnbescheid.

FAQ

  • Was ist ein erheb­li­cher Reisemangel?

Ein erheblicher Reisemangel liegt vor, wenn die vor Ort erbrachten Leistungen stark von den vertraglich vereinbarten Leistungen abweichen und deine Reise bzw. Erholung dadurch maßgeblich beeinträchtigt wird.

  • Was tun bei Lärm im Hotel?

Wird deine Urlaubsfreude durch Baulärm am Urlaubsort geschmälert, solltest du den Lärm dokumentieren und ihn sofort deinem Reiseveranstalter melden. Hat er dich nicht im Vorfeld über Baumaßnahmen im oder am Hotel informiert, stellt dies einen Reisemangel dar.

  • Wie mache ich einen Rei­se­man­gel geltend?

Einen Reisemangel dokumentierst du am besten vor Ort und meldest ihn sofort deinem Reiseveranstalter, damit er den Mangel beheben kann. Kommt er dem nicht nach oder lässt sich der Mangel nicht beheben, hast du unter Umständen die Möglichkeit, den Reisepreis schriftlich zu mindern und/oder Schadensersatz zu fordern.

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