Testamentseröffnung: So läuft sie ab Kzenon, Fotolia

7. April 2016, 9:42 Uhr

Nachlassgericht Tes­ta­ments­er­öff­nung: So läuft sie ab

Wenn jemand verstorben ist, wird durch die Testamentseröffnung festgestellt, wen der Erblasser als Erben bestimmt hat. Diese Personen werden benachrichtigt. Das Nachlassgericht ist für das Verfahren zuständig.

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Tes­ta­ments­er­öff­nung: Sache des Nachlassgerichts

Das Standesamt informiert das zuständige Nachlassgericht über jeden Todesfall. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt gelebt hat. Sofern das Testament sich in amtlicher Verwahrung befindet, liegt es dem Nachlassgericht bereits vor oder wird ihm umgehend übergeben. Häufig wird das Testament aber auch zu Hause aufbewahrt. Dann muss jedes Schriftstück, das ein Testament darstellen könnte, unverzüglich an das Nachlassgericht weitergegeben werden. Das gilt auch für einen eventuell vorliegenden Erbvertrag. Diese sogenannte Ablieferungspflicht ist in § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt und wer ihr nicht nachkommt, kann sich strafbar machen. Falls kein letzter Wille des Verstorbenen vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Auch in diesem Fall kümmert sich das Nachlassgericht um die Ermittlung und Benachrichtigung der Erben.

Ablauf und Folgen der Testamentseröffnung

Wenn das Nachlassgericht über den Sterbefall informiert ist, wird das Testament eröffnet. Die Erben müssen das nicht beantragen und sind in vielen Fällen auch nicht persönlich anwesend. Das Nachlassgericht kann aber auch einen Termin bestimmen, zu dem die Erben und weitere Beteiligte wie Testamentsvollstrecker eingeladen werden. Wenn kein Termin stattfindet, erhalten alle Beteiligten ein Eröffnungsprotokoll und eine Kopie des Testaments per Post. Das Datum der Testamentseröffnung spielt eine wichtige Rolle, falls Sie das Erbe ausschlagen möchten. Das muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Eröffnungsurkunde geschehen. Das Nachlassgericht informiert nach der Eröffnung auch das zuständige Finanzamt und eventuell das Grundbuchamt.

Einsicht in das Testament möglich

Wer im letzten Willen des Erblassers nicht bedacht wird, erhält nach der Testamentseröffnung auch keine Nachricht. Allerdings kann jede Person, die ein rechtliches Interesse daran hat und dieses glaubhaft macht, Einsicht in das Testament nehmen und eine Abschrift verlangen. Das gilt sowohl für Personen, die der Ansicht sind, im Dokument bedacht sein zu müssen, als auch für Gläubiger oder Vertragspartner des Verstorbenen.

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