Erbvertrag: Dies sollten Sie zum Nachlassdokument wissen Text und Gestaltung, Fotolia

12. März 2015, 9:30 Uhr

Vertraglich bindend Erb­ver­trag: Dies sollten Sie zum Nach­lass­do­ku­ment wissen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu regeln. Eine davon ist der Erbvertrag. Mit diesem legen mindestens zwei Personen vertraglich fest, dass die eine nach dem Tod der anderen deren Vermögen erbt. Hier erfahren Sie, was es mit dem Erbvertrag genau auf sich hat und worin der Unterschied zum Testament liegt.

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Erb­ver­trag ist bindend

Mit einem Erbvertrag vereinbaren Erblasser und Bedachter durch vertragsmäßig bindende Wirkung das Erbe. Im Unterschied zum Testament, das Sie als Erblasser allein verfassen können, benötigen Sie für die Wirksamkeit des Erbvertrages die Zustimmung des Vertragspartners. Damit geht einher, dass eine einseitige Vertragsänderung oder auch der Rücktritt einer Person vom Vertrag nicht ohne entsprechende Klauseln beziehungsweise nur in sehr speziellen Situationen möglich ist. Das Nachlassdokument ist bindend.

Beispiel: Ein Vater hat zwei Töchter im Alter von 20 und 28 Jahren und möchte sein Haus an die ältere Tochter vererben. Schließt er als Erblasser mit dieser einen Erbvertrag ab, welcher die ältere Tochter als Alleinerbin festlegt, kann er von dieser Entscheidung nicht mehr so einfach zurücktreten, sollte er es sich nach einigen Jahren anders überlegt haben.

Nach­lass­do­ku­ment muss notariell beglau­bigt werden

Ein Erbvertrag muss anders als ein Testament notariell beglaubigt und vom Erblasser persönlich abgeschlossen werden. Dieser muss im Unterschied zum Verfassen eines Testaments nicht nur testierfähig, sondern auch voll geschäftsfähig sein. Möchte ein Vertragspartner etwas gegen den Willen des anderen ändern oder vom Schreiben zurücktreten, ist dies äußerst schwer durchzusetzen. Zwar kann der Erbvertrag vom Erblasser notariell angefochten werden, doch sieht das Gesetz einen Rücktritt nur bei schweren Verfehlungen des Bedachten wie etwa Straftaten vor.

Anders ist dies, wenn der Vertrag ein Änderungs- oder Rücktrittsrecht beinhaltet. Die Bindungswirkung kann also individuell vereinbart werden. So können je nach Schreiben auch einseitige Änderungen möglich sein. Tipp: Sollten Sie unsicher sein, wie Sie einen Erbvertrag am besten aufsetzen, nutzen Sie die anwaltliche Vorabberatung des 360°-Rechtsschutzes.

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