
28. Juli 2016, 9:16 Uhr
Gegenseitige Absicherung Gemeinschaftliches Testament: Tipps zum Ehegattentestament
Als Ehepaar oder als eingetragene Lebenspartner sind Sie gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) berechtigt, ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. Dieses wird oft auch als Ehegattentestament bezeichnet. Was Sie bei dieser Form des Testaments beachten müssen, lesen Sie hier.
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Warum Paare das Ehegattentestament wählen
Meist wird ein gemeinschaftliches Testament als sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt. Das bedeutet, dass sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. In diesem Fall ist der überlebende Partner auf der sicheren Seite, denn zunächst erbt er den kompletten Nachlass des Partners. Erst nach seinem eigenen Tod erben Kinder und weitere Angehörige – anders als bei der gesetzlichen Erbfolge, bei der der überlebende Partner nur die Hälfte des Nachlasses erhält und Kinder und weitere Angehörige sofort ihre Pflichtteile erhalten. Für Paare kann dies zum Beispiel von Vorteil sein, wenn ihr Vermögen im Wesentlichen in einer gemeinsam bewohnten Immobilie besteht. Der überlebende Partner ist bei dieser Form des Ehegattentestaments davor geschützt, sein Haus verkaufen zu müssen, um die weiteren Erben auszahlen zu können.
Gemeinschaftliches Testament: Formale Vorgaben
Ein gemeinschaftliches Testament dürfen gemäß §§ 2265 ff. BGB nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner errichten. Paare, die unverheiratet zusammen leben, sind dazu nicht berechtigt. Das Ehegattentestament kann von einem Notar aufgesetzt werden. Sie können dies jedoch auch selbst tun. Gemäß § 2267 BGB ist es ausreichend, dass einer der Partner das Testament handschriftlich verfasst und es danach von beiden unterschrieben wird. Der Partner, der lediglich unterschreibt, sollte sicherheitshalber Ort und Datum mit vermerken. Sollen die Regelungen des Berliner Testaments gelten, dann muss im gemeinschaftlichen Testament in jedem Fall stehen, dass Sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Ein Widerruf der Verfügungen, die Sie im gemeinschaftlichen Testament festgehalten haben, ist möglich, solange beide Partner noch leben. Ist aber ein Partner bereits verstorben, ist ein Widerruf in der Regel nicht mehr möglich.
Ehegattentestament: Was geschieht bei Scheidung?
Wenn es zur Scheidung kommt, wird das gemeinschaftliche Testament gemäß § 2011 BGB ungültig – es sei denn, die Partner haben ausdrücklich festgehalten, dass es auch in diesem Fall weiter gelten soll. Um sich in dieser Hinsicht abzusichern, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Familien- oder Erbrecht zu empfehlen.
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