Alleinerben einsetzen: Tipps für das Testament Yakobchuk Olena / Fotolia

26. März 2019, 11:52 Uhr

Darf ich eigentlich? Allein­er­ben einsetzen: Tipps für das Testament

Wer nach seinem Tod nur einer einzigen Person etwas hinterlassen möchte, sollte diese in seinem Testament als Alleinerben einsetzen. Das ist grundsätzlich kein Problem, wenn man dabei auf ein paar Regeln achtet.

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Unklares Testament = ein­deu­ti­ger Ärger

Wer erbt was? Dieses Thema führt oft zum Streit und sehr unversöhnliche Fronten sogar vor das Familiengericht. Anlass kann ein uneindeutig oder lückenhaft aufgesetztes Testament sein. Das ist besonders dann bedauerlich, wenn letzte Wille zwar  erkennbar, aber juristisch anfechtbar formuliert ist. Wer Auseinandersetzungen um seinen Nachlass vermeiden möchte, sollte sich deshalb unmissverständlich und rechtlich einwandfrei ausdrücken.

Schwam­mi­ge For­mu­lie­rung kann Testament ungültig machen

Das gilt auch für den Fall, dass Menschen ihr Hab und Gut lediglich einer Person vermachen möchten. Dazu müssen sie bloß in ihrem Testament einen Alleinerben einsetzen. Was nach einer klaren Sache klingt, hat aber seine Tücken, wie ein Urteil (AZ 2 Wx 536/16) des Oberlandesgerichts Köln zeigt: Das musste sich mit dem gemeinschaftlichen, privatschriftlichen Testament eines Ehepaares befassen. Darin hieß es: "Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein."

Diese ungenaue Formulierung sorgte zwischen den Brüdern der nacheinander verstorbenen Ehepartner – erst der Mann, dann seine Frau – für Ärger. Beide Verwandten beanspruchten das Alleinerbe für sich, da jeder von ihnen die Frau zuletzt gepflegt haben wollte. Das Gericht entschied, dass das Testament zu unbestimmt verfasst und damit ungültig war. Es sei nicht festzustellen, wer mit der Bezeichnung "Alleinerbe" gemeint gewesen sei.

Immer einen konkreten Allein­er­ben einsetzen

Wer in seinem Testament einen Alleinerben einsetzen möchte, muss diesen also konkret benennen. Dazu reicht in der Regel der Name. Zusätzliche Angaben, wie das Geburtsdatum, sichern den Wunsch ab. Zum Beispiel so:

  • Ich setze Max Mus­ter­mann, geboren am 10.10.1961, als meinen Allein­er­ben ein.
  • Max Mus­ter­mann soll mein Allein­er­be sein.
  • Ich setze meinen Sohn Max Mus­ter­mann als meinen allei­ni­gen Erben ein.

Wichtig ist, dass die begünstigte Person zweifelsfrei identifizierbar ist.

Alleinerben einsetzen: Tipps für das Testament

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Wenn der Allein­er­be ausfällt: Ersatz­er­be zur Sicherheit

Ist im Testament ein eindeutiger Alleinerbe eingesetzt, so ist das zwar gut. Aber was passiert, wenn dieser das Erbe ausschlägt oder vor dem Erbantritt selbst stirbt?

Ist nichts anderes verfügt, tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das ist allerdings oft genau das, was Erblasser mit der Bevorzugung eines alleinigen Erbens verhindern wollen. Wer es nicht so weit kommen lassen möchte, sollte einen oder mehrere Ersatzerben angeben. Das lässt sich etwa mit der folgenden Formulierung erreichen: "Falls der von mir eingesetzte Alleinerbe Max Mustermann das Erbe nicht antritt, möchte ich seine Frau Erika Mustermann als Ersatzerbin bestimmen."

Befreiter und nicht befreiter Alleinerbe

Eheleute können sich jeweils als Alleinerben einsetzen (Berliner Testament). In dem Fall geht der vollständige Nachlass an den länger lebenden Partner. Darf er damit tun und lassen, was er will, ist er ein befreiter Alleinerbe. Diese gegenseitige Erbeinsetzung sollte bei Bedarf im Testament festgehalten werden:

  • "Wir setzen uns gegen­sei­tig, und zwar nach dem zuerst Ver­ster­ben­den den länger Lebenden von uns, zum befreiten Allein­er­ben ein."
  • Nun kann es sein, dass nach dem Tod des allein­er­ben­den Partners ein Kind als Nacherbe das elter­li­che Vermögen in möglichst großem Umfang bekommen soll.  Um das sicher­zu­stel­len, lässt sich im Testament ver­ein­ba­ren, dass der länger lebende Ehe­part­ner (Vorerbe) nicht nach Belieben mit dem Nachlass verfahren darf. So ist es ihm bei­spiels­wei­se untersagt, Teile daraus zu verkaufen oder ander­wei­tig zu veräußern. Auch diese Regelung sollte eindeutig aus dem gemein­schaft­li­chen letzten Willen hervorgehen:
  • "Wir setzen uns gegen­sei­tig zu allei­ni­gen, nicht befreiten Vorerben ein. Nacherbe soll unser Sohn Max sein."

Pflicht­teil ist kaum auszuschließenMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Die bereits angesprochene gesetzliche Erbfolge ist ein häufiger Grund, um im Testament einen Alleinerben festzulegen. In der Regel möchte ein Erblasser damit ausschließen, dass andere Personen – etwa unliebsame Verwandte – in den Genuss seines Nachlasses kommen. Vollkommen sicher lässt sich das allerdings nicht erreichen. Das liegt am sogenannten Pflichtteil.

Nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht er den nächsten Verwandten des Verstorbenen zu. Wird darauf berechtigter Anspruch erhoben, muss ein Alleinerbe aus seinem erhaltenen Erbe den Pflichtteil auszahlen.

Diese Regelung lässt sich nur in Ausnahmefällen umgehen – etwa dann, wenn ein Angehöriger seinen Pflichtteilsanspruch verliert, weil er zum Beispiel ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat.

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