Seinen Pflichtteil einklagen kann, wer laut Testament leer ausgeht Stockfotos-MG, Fotolia

14. Februar 2018, 9:56 Uhr

Streit um den Nachlass Pflicht­teil einklagen: Was ist zu beachten?

Tauziehen um ein Erbe ist unschön. Trotzdem: Wer laut Testament leer ausgeht,  kann einen Pflichtteil einklagen. Doch nicht jeder ist dazu berechtigt.

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Wer ist Pflichtteilsberechtigter?

Wem er was nach seinem Tod vermacht, entscheidet ein Erblasser weitgehend frei. Trotzdem haben Personen, die er nicht in seinem Testament berücksichtigt, unter Umständen Anrecht auf einen bestimmten Anteil seines Nachlasses. Nämlich dann, wenn sie sogenannte Pflichtteilsberechtigte sind. Als solche können sie den damit verbundenen Pflichtteil einklagen. Das ist ein Geldanspruch, den sie gegenüber letztwillentlich begünstigten, einzelnen Erben oder einer Erbengemeinschaft besitzen. Wer einen Pflichtteil einfordern darf, ist in § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entscheidend ist hier ein enges verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser.  Pflichtteilsberechtigte sind demnach:

  • eheliche, außer­ehe­li­che, legitime und adop­tier­te Abkömm­lin­ge des Erb­las­sers, also Kinder, Enkel und Urenkel
  • Ehe­part­ner oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner des Erblassers
  • Eltern des Erblassers

Rei­hen­fol­ge der Ansprüche

Je direkter die Pflichtteilsberechtigten von dem Erblasser abstammen oder mit ihm verwandt sind, desto größer ist ihr Anspruch. Daraus ergibt sich die obige Rangfolge. So sind Kinder im Vorteil gegenüber den Eltern eines Verstorbenen. Letztere können Ihren Pflichtteil nur einklagen, wenn der Erblasser ohne Nachwuchs geblieben ist oder keinen Ehe- beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner hatte. Großeltern, Geschwister sowie noch weiter entfernte Verwandte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Jedem Pflichtteilsberechtigten steht die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu.

Pflicht­teil einklagen: Wie geht das?

Um wie viel Geld es im Einzelfall geht, lässt sich durch ein Auskunftsbegehren (§ 2314 BGB) klären. Pflichtteilsberechtigte richten es an den oder die Erben. Die müssen Berechtigten ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände aushändigen. Auf Wunsch haben sie es auch notariell zu beurkunden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche sollten möglichst einvernehmlich oder im Rahmen einer Mediation befriedigt werden. Klappt das nicht, bleibt nur der Rechtsweg. Achtung: Die Klage muss innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen. Entscheidend ist, wann das Nachlassgericht ein Protokoll der Testamentseröffnung zugestellt hat. Zu welchem Zeitpunkt das war, muss im Zweifel der Pflichtteilsberechtigte selbst ermitteln.

Welches Gericht für eine Klage zuständig ist, richtet sich nach Streitwert, dessen Höhe dem geforderten Pflichtteilsanspruch entspricht. Liegt der bei maximal 5.000 Euro, wenden sich Pflichtteilsberechtigte an das jeweilige Amtsgericht. Wird diese finanzielle Grenze überschritten, landet der Fall vor einem Landesgericht.

Stu­fen­kla­ge oder Pflichtteilsklage?

Für den Prozess kommen zwei Arten der Klage infrage. Im Zuge der sogenannten Stufenklage wird zunächst ein Auskunftsbegehren über den Nachlassbestand nach § 2314 BGB bei den Erben eingereicht. So wird der Streitwert geklärt. Dessen Höhe sichert bei Bedarf eine eidesstattliche Versicherung der Erben ab. Im nächsten Schritt lässt sich beim zuständigen Gericht der Pflichtteil einklagen.

Rechtsschutz

Bei der Pflichtteilsklage ist der Streitwert bereits bekannt und es geht nur noch darum, den Zahlungsanspruch zu erwirken. Wird dem stattgegeben, die Zahlung aber verweigert, lässt sich eine Zwangsvollstreckung bei den Erben erwirken.

Wer trägt die Kosten?

Kommt es zu einem zivilrechtlichen Verfahren, muss der Verlierer sämtliche Kosten tragen – auch jene der Gegenseite. Dazu zählen sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren. Deren Höhe orientiert sich jeweils nach dem ermittelten Streitwert. Daneben ist auch entscheidend, ob ein Sachverständiger involviert war, in welcher Instanz sich die Parteien geeinigt haben und ob überhaupt ein Urteil ergangen ist.

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