Der Pflichtteilsverzicht ist weder vollständiger Erbverzicht noch Enterbung antic, Fotolia

21. Dezember 2017, 11:02 Uhr

Erbstreitigkeiten vorbeugen Pflicht­teils­ver­zicht: Was Erblasser und Erben wissen sollten

Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist kein vollständiger Erbverzicht und auch keine Enterbung. Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet, versichert lediglich, dass er im Erbfall keine finanziellen Ansprüche geltend macht, bleibt aber dennoch Teil der Erbfolge.

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Unter­schied zwischen Pflicht­teil und Erbteil

Um den Pflichtteilsverzicht zu verstehen, muss zunächst der Unterschied zwischen Pflichtteil und Erbteil klar sein. Die gesetzliche Erbfolge regelt sehr komplex, wer wie viel Prozent des Erbes bekommt. Ein Erbe wird dabei Rechtsnachfolger des Verstorbenen – er übernimmt gleichermaßen Recht und Pflichten, Vermögen und Schulden. Pflichtteilsberechtigte haben einen finanziellen Anspruch in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Wer seinen Pflichtteil einklagt, wird also niemals ein Haus erhalten, sondern höchstens den Geldwert des halben Hauses.

An genau diesem Punkt wird es oft kritisch: Der juristische Zwang, den Pflichtteil auszuzahlen, kann schnell zu finanziellen Schwierigkeiten führen. Etwa wenn dadurch einem Familienunternehmen die Liquidität entzogen wird oder der Familienwohnsitz verkauft werden muss, um Geld für den Pflichtteil zu beschaffen. Ein Pflichtteilsverzichtvertrag kann diese Probleme abwenden.

Pflicht­teils­ver­zicht­ver­trag braucht Notar

Rechtsschutz

Der Pflichtteilsverzicht ist der Form nach ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben. Verträge können nur zu Lebzeiten geschlossen werden. Auch um einen Pflichtteilsverzichtvertrag rückgängig zu machen, müssen beide Parteien noch am Leben und einverstanden sein. Ebenfalls wichtig: Der Pflichtteilsverzichtvertag muss notariell beurkundet werden. Ohne Notar ist die Vereinbarung nichtig.

Beim Inhalt des Pflichtteilverzichtsvertrags sind die Vertragsparteien recht flexibel. Der Verzicht kann vollständig und bedingungslos erfolgen. Es können aber auch Beschränkungen auf bestimmte Gegenstände oder Beträge eingebaut werden. Häufig geht der Verzicht mit einer Abfindung zu Lebzeiten einher. Achten Sie beim Unterzeichnen genau darauf, ob wirklich nur auf den Pflichtteil verzichtet wird oder ob Sie einen kompletten Erbverzicht unterzeichnen und damit sämtliche Rechte in Hinblick auf ein zukünftiges Erbe abgeben. Bedenken Sie auch, dass der Pflichtteilsverzicht nicht nur den Erben, sondern auch dessen Kinder und Kindeskinder betrifft.

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