Frustriertes junges Paar prüft ein Dokument zu Hause und sieht besorgt aus ©istock.com/EmirMemedovski

14. Juli 2021, 8:00 Uhr

So geht’s richtig Erbe aus­schla­gen: Wie es geht und wann es sinnvoll ist

Wer erbt, steht manchmal vor der Frage: Erbe ausschlagen oder annehmen? Denn neben dem Vermögen kann der Nachlass auch Schulden enthalten. Und oft kommt es beim Thema Erben zu Konflikten mit Verwandten. Wie findet man heraus, ob es sinnvoll ist, das Erbe auszuschlagen – und was muss man dabei beachten?

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Erbe aus­schla­gen: Frist für die Ent­schei­dung beträgt sechs Wochen

Wenn dich jemand in seinem Testament bedacht hat oder du aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erbst, gilt das nicht nur für das Vermögen, sondern auch für mögliche Schulden des Verstorbenen. Für die haftest du gegebenenfalls mit deinem Privatvermögen, wenn der Nachlass zum Begleichen nicht ausreicht. Wer sich davor schützen möchte, kann das Erbe ausschlagen. Das bedeutet, dass du alle diesbezüglichen Ansprüche und Verpflichtungen aufgibst und anschließend mit dem Erbe nichts mehr zu tun hast. 

Die Frist, innerhalb derer du das Erbe ausschlagen musst, beträgt gemäß § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem du von dem Erbe erfahren hast. Ausnahme: Wenn du dich zum Fristbeginn im Ausland aufgehalten hast oder wenn der Erblasser im Ausland gewohnt hat, hast du sechs Monate dafür Zeit.

Wichtig: Das Nachlassgericht benachrichtigt dich nur dann, wenn der Verstorbene dort ein Testament hinterlegt hatte oder jemand anders, der vor dir erbberechtigt gewesen wäre, das Erbe bereits ausgeschlagen hat. Ist das nicht der Fall, beginnt die Frist, sobald du weißt, dass der Erblasser verstorben ist.

Lässt du die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen. Es nachträglich auszuschlagen, ist dann nur noch ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel durch eine Anfechtung. Bei Bedarf solltest du dich rechtlich beraten lassen.

Vorgehen und Kosten bei der Erbausschlagung

Wenn du die Entscheidung getroffen hast, ein überschuldetes Erbe innerhalb der Frist auszuschlagen, kannst du

  • entweder die Aus­schla­gung per­sön­lich beim zustän­di­gen Nach­lass­ge­richt erklären
  • oder dir von einem Notar ein ent­spre­chen­des beglau­big­tes Schreiben an das Gericht aufsetzen lassen.
  • Ein selbst ver­fass­tes Anschrei­ben an das Gericht reicht nicht aus.

Du musst mit Kosten in Höhe von 30 Euro rechnen, Notarkosten entstehen gegebenenfalls zusätzlich.

Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen. Du kannst dich aber auch an dein örtliches Amtsgericht wenden, das die Erklärung innerhalb der Frist weiterleiten kann.

Du kannst immer nur das gesamte dir zugedachte Erbe ausschlagen – inklusive aller Vermögenswerte und Schulden. Das umfasst auch deinen Pflichtteil, den du mit der Ausschlagung ebenfalls aufgibst.

Wichtig: Wenn du das Erbe ausschlagen willst, darfst du keinen Erbschein beantragen, denn damit nimmst du das Erbe an.

Nahaufnahme von Händen, die einen Vertrag unterschreiben

© istock.com/fizkes

Erbe aus­schla­gen oder annehmen? Diese Punkte solltest du prüfen

Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Erbe auszuschlagen, muss natürlich wissen, um was es sich dabei genau handelt. Also: Wie hoch sind die Vermögenswerte und – falls vorhanden –  die Schulden? Mögliche Verbindlichkeiten sind etwa

  • Steu­er­schul­den
  • laufende Kredite
  • Kon­to­über­zie­hun­gen
  • offene Rech­nun­gen
  • eine sanie­rungs­be­dürf­ti­ge oder noch nicht abbe­zahl­te Immobilie

Optimal ist es, wenn Erblasser und Erbberechtigte diese Punkte bereits zu Lebzeiten besprechen. Dann ist es zum Beispiel möglich, sich auf einen Erbverzicht zu einigen und diesen vertraglich festzuhalten.

Ist das nicht geschehen, muss so schnell wie möglich ein Überblick über den Nachlass her, um die Frist für eine mögliche Ausschlagung wahren zu können. Das ist manchmal gar nicht so einfach: Um eine Bankauskunft zu erhalten, muss man in der Regel einen Erbschein vorweisen können, das Erbe also bereits angenommen haben. Eine Ausschlagung ist danach nicht mehr möglich.

INFOBOX

Erbe ausschlagen: Was darf man trotzdem?

Du darfst als Erbberechtigter beispielsweise innerhalb der Sechs-Wochen-Frist die Wohnung des Verstorbenen betreten, um dir einen Überblick über Papiere und Vermögenswerte zu verschaffen.

Schlägst du aber das Erbe aus, hast du keinen Anspruch auf Geld oder Gegenstände aus dem Nachlass, sondern musst dir darüber mit den nachfolgenden Erben einig werden. Falls die Erben darauf bestehen, musst du bereits mitgenommene Gegenstände aus dem Nachlass wieder herausgeben.

Alle weiteren Rechte und Pflichten – etwa in Bezug auf die Wohnungsauflösung und die Entscheidung darüber, was mit den einzelnen Besitztümern des Verstorbenen geschieht – gibst du ab, sobald du das Erbe ausgeschlagen hast.

Wenn die Vermögenslage sehr unübersichtlich ist und du auf der sicheren Seite sein möchtest, kann das Gericht auf deinen Antrag eine Nachlassverwaltung einsetzen, die die Vermögenswerte und Schulden ordnet. Schulden werden dann direkt aus dem Nachlass bezahlt und du haftest nicht mit deinem Privatvermögen.

Du hast das Erbe bereits angenommen, stellst nun aber fest, dass es überschuldet ist? In diesem Fall kann ein Nachlassinsolvenzverfahren die Haftung auf den Nachlass begrenzen und dein Privatvermögen schützen. Ein Anwalt oder Notar kann dich dazu beraten.

Nahaufnahme einer Urne

© istock.com/Anze Furlan/psgtproductions

Erbe aus­ge­schla­gen: Wer erbt dann und wer zahlt die Beerdigung?

Wenn ein Erbberechtigter das Erbe ausschlägt, rückt entweder eine andere im Testament bedachte Person oder der Nächste in der gesetzlichen Erbfolge nach. Du solltest daher deine Angehörigen über deine Entscheidung informieren, um sie nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen und Streit zu riskieren. Hast du minderjährige Kinder und möchtest nicht, dass sie nach dir als nächste Erbberechtigte die Schulden des Verstorbenen erben, kannst du das Erbe für sie mit ausschlagen.

Wenn alle Erbberechtigten nacheinander das Erbe ausschlagen und niemand mehr übrig bleibt, fällt das Erbe an den Staat.

Wer das Erbe annimmt, muss auch für die Beerdigungskosten aufkommen. Möchte aber niemand erben, kann es kompliziert werden. Denn der Staat kann sich diese Kosten im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Hinterbliebenen zurückholen – gegebenenfalls auch, wenn diese nicht erben. Eine Erbausschlagung schützt also nicht zwingend davor, die Beerdigung bezahlen zu müssen. Nur wenn niemand erbt und es keine zahlungsfähigen Angehörigen gibt, trägt der Staat die Bestattungskosten.

Fazit
  • Niemand muss Schulden erben: Das Erbe kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen aus­ge­schla­gen werden.
  • Erb­be­rech­tig­te können bei einer Aus­schla­gung auch ihre min­der­jäh­ri­gen Kinder mit ein­schlie­ßen, damit diese nicht als nächste in der Reihe erben.
  • Ist der Nachlass unüber­sicht­lich, kann eine Nach­lass­ver­wal­tung helfen, Vermögen und Schulden zu sortieren.
  • Wer das Erbe annimmt, muss die Beer­di­gungs­kos­ten zahlen. Nimmt niemand das Erbe an, fällt es an den Staat. Dieser kann die Beer­di­gungs­kos­ten aber unter Umständen trotzdem von den Ange­hö­ri­gen einfordern.
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