Bestattungskosten: Wer zahlt die Beerdigung? © Fotolia/Kzenon

21. Oktober 2021, 8:22 Uhr

So geht’s richtig Bestat­tungs­kos­ten: Wer zahlt die Beerdigung?

Eine Beerdigung ist teuer: Die Kosten für Sarg oder Urne, Bestatterleistungen, Blumenschmuck und Grabstätte summieren sich leicht auf einen vierstelligen Betrag. Wer das zahlen muss, ist gesetzlich geregelt: die Erben. Aber was ist, wenn sich die Hinterbliebenen nicht einig sind oder kein Geld da ist, um die Beerdigung zu bezahlen?Alle Informationen zu der privaten Rechtsschutzversicherung von ADVOCARD

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Das BGB regelt: Wer erbt, zahlt die Bestattungskosten

In § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Kostentragungspflicht für eine Beerdigung festgelegt: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Das klingt nach einem eindeutigen Sachverhalt – ist es aber oft nicht. Was, wenn es mehrere Erben gibt? Und wenn einer davon vielleicht genügend Geld hat, um die Beerdigung zu bezahlen, während es bei anderen finanziell eng ist?

Zunächst ist hier zu beachten: Die Erben dürfen die Bestattungskosten mit Mitteln aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlen. Hinterlässt dieser also ein gut gefülltes Sparbuch, bietet es sich an, dieses Geld für die Bestattungskosten zu verwenden, bevor es an die Aufteilung des restlichen Erbes geht.

Wer Erbe ist, bestimmt die gesetzliche Erbfolge oder davon abweichende Regelungen im Testament des Verstorbenen.

  • Hat ein Ver­stor­be­ner im Testament zum Beispiel seine Partnerin, mit der er in einer ehe­ähn­li­chen Gemein­schaft lebte, als Erbin ein­ge­setzt, muss sie sich an den Bestat­tungs­kos­ten beteiligen.
  • Greift statt­des­sen die gesetz­li­che Erbfolge, dann geht die Partnerin beim Erbe leer aus, muss aber auch keine Beer­di­gungs­kos­ten zahlen.

Übrigens: Wenn jemand die Bestattung bereits bezahlt hat, aber nach der Testamentseröffnung erfährt, dass er wider Erwarten doch nichts erbt, ist er berechtigt, die Kosten von den tatsächlichen Erben zurückzufordern. In einem solchen Fall ist juristischer Beistand zu empfehlen.

INFO

Kostentragungspflicht und Bestattungspflicht

Die Kostentragungspflicht ist nicht zu verwechseln mit der Bestattungspflicht – auch wenn beide Pflichten meist denselben Personenkreis betreffen. Bestattungspflicht bedeutet: Die nächsten Angehörigen müssen veranlassen, dass der Verstorbene ordnungsgemäß beerdigt wird, inklusive aller notwendigen Formalitäten. Um die Kosten geht es dabei noch nicht.

Die Bestattungspflicht hat zunächst der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Gibt es keinen oder lebt dieser nicht mehr, fällt die Bestattungspflicht den Kindern des Verstorbenen zu. Ansonsten geht sie nach absteigender Reihenfolge an die Eltern, die Geschwister und weitere Verwandte bis zum dritten Grad über. Die Bundesländer treffen dazu ihre eigenen Regelungen in den jeweiligen Bestattungsgesetzen.

 

Wie teilen sich die Erben die Bestat­tungs­kos­ten unter­ein­an­der auf?

Wenn die Bestattung nicht aus dem Nachlass bezahlt wird, müssen die Erben selbst dafür aufkommen. Gibt es nur einen Erben, ist die Sache eindeutig. Er muss die Kosten allein schultern. Wenn aber zum Beispiel mehrere Geschwister gemeinsam erben, stellt sich oft die Frage: Wer zahlt die Beerdigung des Vaters oder der Mutter? Müssen alle dafür aufkommen? Auch Nachkommen, die selbst nicht viel Geld zur Verfügung haben, während Bruder oder Schwester gut situiert ist?

Laut Gesetz müssen sich tatsächlich alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft an den Kosten beteiligen. Denn gemäß § 2058 BGB haften die Erben für Nachlassverbindlichkeiten – wozu die Bestattungskosten zählen – als Gesamtschuldner. Wie viel jeder Einzelne zahlt, richtet sich nach seinem prozentualen Anteil am Nachlass – der sogenannten Erbquote.

In der Praxis ist der Ablauf meist so:

  • Das Bestat­tungs­un­ter­neh­men stellt seine Rechnung an ein Mitglied der Erben­ge­mein­schaft. Dazu ist der Bestatter gemäß § 421 BGB (Forderung von einem Gesamt­schuld­ner) berech­tigt. Der Rech­nungs­emp­fän­ger geht in Vor­leis­tung und begleicht die komplette Rechnung erst einmal.
  • Wer die Rechnung bezahlt hat, ist wiederum berech­tigt, die Kosten von seinen Miterben anteilig ein­zu­for­dern.
  • Vor­aus­set­zung dafür ist, dass diese ent­spre­chen­de Mittel zur Verfügung haben. Wenn jemand ein geringes Einkommen hat, das gerade zum Leben reicht, oder von Sozi­al­leis­tun­gen lebt, kommt er häufig um die Betei­li­gung an den Bestat­tungs­kos­ten herum.

Damit es in einer solchen Situation nicht zum Streit kommt, sollte bereits zu Lebzeiten des Vaters oder der Mutter ein offenes Gespräch geführt werden. Künftige Erben sollten klären, ob es möglicherweise bereits finanzielle Rücklagen für die Beerdigung gibt oder ob Regelungen dazu im Testament stehen.

Tritt der Erbfall dann ein, sollten die Erben sich idealerweise über die Kostenaufteilung einig sein, bevor einem von ihnen eine Rechnung ins Haus flattert.

Ein Strauß roter Mohnblumen steht in einer Vase auf einem Grab.

© istock.com/Gaschwald

INFO

Vorsorgen für die eigene Bestattung

Um möglichen Streit unter den Erben wegen der Bestattungskosten zu verhindern, kann der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich bestimmen, dass diese aus dem Nachlass bezahlt werden sollen.

Wer genaue Vorstellungen in Bezug auf die eigene Beerdigung hat und rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen möchte, kann außerdem mit einer Trauerverfügung Vorsorge treffen. Darin kann von der Bestattungsform (Sarg, Urne, Seebestattung, anonyme Bestattung) bis hin zur Gästeliste für die Trauerfeier vieles rechtsverbindlich festgehalten werden. Mit dem Vorsorge-Generator von ADVOCARD geht das ganz einfach.

 

Ich will das Erbe aus­schla­gen. Muss ich trotzdem die Beer­di­gung bezahlen?

Bei einer Erbausschlagung verzichtest du auf sämtliche Ansprüche und Pflichten, die mit dem Nachlass zusammenhängen. Du bist dann kein Erbe, also musst du auch die Beerdigung nicht bezahlen. Wichtig ist, dass du schnell handelst, denn eine Erbausschlagung ist nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich.

Schwierig wird es oft, wenn sich auch unter den übrigen Angehörigen niemand findet, der das Erbe antreten möchte. Dann zahlt zunächst der Staat die Beerdigung, kann aber anschließend möglicherweise Kosten von den Hinterbliebenen zurückfordern – auch von denjenigen, die das Erbe ausgeschlagen haben.

 

Wer zahlt die Beer­di­gung, wenn kein Geld da ist?

Manchmal reicht der Nachlass des Verstorbenen nicht aus, um daraus die Bestattungskosten zu bestreiten. Wer als Erbe selbst nur über ein geringes Einkommen verfügt oder von Sozialleistungen lebt, steht dann schnell vor Problemen.

Wenn du verpflichtet bist, die Kosten für eine Beerdigung zu zahlen, dir das aber nicht leisten kannst, kann eine Sozialbestattung in Betracht kommen. Dazu stellst du beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten.

Mehr zum Thema Sozialbestattung liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >>

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