Testamentsvollstrecker: Diese Rechte bleiben den Erben JackF, Fotolia

19. März 2015, 8:30 Uhr

Transparenz ist wichtig Tes­ta­ments­voll­stre­cker: Diese Rechte bleiben den Erben

Ein Testamentsvollstrecker trägt Sorge dafür, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umgesetzt werden. Er wird zum Beispiel dann durch den Erblasser ernannt, wenn die Erben noch minderjährig sind und unmittelbar nach dem Tod des Erblassers noch keine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den Nachlass haben sollen. Aber auch dann, wenn Streit unter den Erben – etwa in einer Erbengemeinschaft – besteht und eine Art "Schiedsrichter" benötigt wird. Doch welche Rechte bleiben Erben?

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Tes­ta­ments­voll­stre­cker zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung verpflichtet

Der Testamentsvollstrecker ist durch das Gesetz zu einer verantwortungsvollen und ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Als eine Art Verwalter in treuhänderischer Position, darf sich der Testamentsvollstrecker nicht einfach Teile des Erbes wie beispielsweise Geld selbst zuführen oder es an Personen weitergeben, die der Erblasser nicht bestimmt hat. Bei einer Pflichtverletzung haftet der Testamentsvollstrecker persönlich.

Nach dem Tod des Erblassers erhält der ernannte Testamentsvollstrecker als erste Person Einsicht und Zugang zum Nachlass. Direkt nach Antritt des Amtes muss er den Erben ein sogenanntes Nachlassverzeichnis vorlegen. Diese Liste führt beispielsweise alle zum Erbe gehörenden Vermögensgegenstände oder Schulden auf – das Nachlassverzeichnis soll für ausreichend Transparenz bei der Nachlassverwaltung sorgen. Der Erbe oder die Erben können verfügen, dass Sie zu Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen werden.

Miss­brauch bei der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung verhindern

Erben können durch Einsicht in das Nachlassverzeichnis, eine gewisse Kontrolle ausüben und so Missbrauch vermeiden. Falls Sie als Erbe erbrechtliche Fehltritte des Testamentsvollstreckers vermuten, zum Beispiel in Form von vermeintlichen Fehlbeträgen, sollten Sie die Person zunächst darauf ansprechen – womöglich handelt es sich um ein Missverständnis. Wenn die Unklarheiten nicht aus dem Weg zu räumen sind, nutzen Sie die Beratung Ihres Privat-Rechtsschutzes, um die Rechtslage eindeutig klären zu lassen.

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