Ausbildung abbrechen: So gehst du richtig vor Monkey Business, Fotolia

14. März 2019, 8:42 Uhr

Durchatmen Aus­bil­dung abbrechen: So gehst du richtig vor

Dein Entschluss steht fest: Du willst deine Ausbildung abbrechen.  Bei der Kündigung des Ausbildungsvertrags kommt es zum einen darauf an, ob du noch in der Probezeit bist – Stichwort Kündigungsfrist. Entscheidend ist auch, aus welchen Gründen du den Ausbildungsabbruch anstrebst: Willst du dich einfach neu orientieren oder gibt es einen wichtigen Grund, etwa Mobbing oder ausbleibende Vergütung? Was du in diesen Fällen aus rechtlicher Sicht beachten musst, erfährst du hier.

Bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber hilft ein Arbeitsrechtsschutz. >>

Aus­bil­dung abbrechen: Diese Kün­di­gungs­fris­ten gelten laut Gesetz

Die rechtlichen Regelungen zum Thema Ausbildungsabbruch finden sich in § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Wenn du als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen willst, gilt:

Solange du noch in der Probezeit bist, darfst du deinen Ausbildungsvertrag jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen und somit von einem auf den anderen Tag die Ausbildung abbrechen. Die Probezeit darf gemäß § 20 BBiG bei einer Berufsausbildung zwischen einem und vier Monaten betragen. Näheres regelt dein Ausbildungsvertrag.
Wenn die Probezeit schon abgelaufen ist, kannst du mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen (ordentliche Kündigung).
Gibt es einen wichtigen Grund, kannst du den Ausbildungsvertrag gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BBiG aber auch nach Ablauf der Probezeit fristlos kündigen.
Als "wichtiger Grund" gelten zum Beispiel Gewalt oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder wiederholte Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz, etwa bei den Arbeitszeiten. Auch wenn du deine Ausbildungsvergütung nicht wie vereinbart bekommst, kannst du fristlos kündigen.

Du bist mit der Situation in deinem Ausbildungsbetrieb nicht zufrieden, bist dir aber nicht sicher, ob das ein "wichtiger Grund" ist, der es rechtfertigt, deine Ausbildung fristlos abzubrechen? Ein Anwalt kann dich dazu beraten.

Aus­bil­dungs­ab­bruch unver­meid­bar: So solltest du vorgehen

Wenn du deine Ausbildung abbrechen möchtest, bist du damit nicht allein: Laut dem neuesten Berufsausbildungsbericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung haben im Jahr 2016 deutschlandweit 25,8 Prozent aller Azubis ihren Ausbildungsvertrag vorzeitig gekündigt. Dennoch: Ein Ausbildungsabbruch ist keine Entscheidung, die man leichtfertig treffen sollte. Je nach Situation ist vorher einiges zu klären.

Fall 1: Du merkst, dass der gewählte Ausbildungsberuf einfach nicht das Richtige für dich ist und möchtest aus diesem Grund die Ausbildung abbrechen. Die Probezeit ist allerdings schon um.

So gehst du am besten vor:

Rechtlich bist du in der Regel auf der sicheren Seite, wenn du eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von vier Wochen einreichst.
Ausnahme: Wenn du im gewählten Ausbildungsberuf bleiben und nur in einen anderen Betrieb wechseln willst, muss dein Arbeitgeber die Kündigung in dieser Form nicht akzeptieren. Stattdessen könnte ein Aufhebungsvertrag die Lösung sein. In diesem Fall solltest du dich von einem Anwalt zum besten Vorgehen beraten lassen.
In jedem Fall gilt: Um keinen Streit mit deinem Noch-Arbeitgeber zu provozieren, solltest du den Ausbildungsbetrieb nicht einfach mit der schriftlichen Kündigung überraschen, sondern vorher das Gespräch mit deinem betrieblichen Betreuer suchen und die Situation erklären. Schließlich hast du noch Anspruch auf ein Zeugnis – und das wird umso wohlwollender ausfallen, wenn alles vernünftig geklärt ist.
Idealerweise hast du schon einen konkreten Plan B oder sogar einen neuen Ausbildungsvertrag in der Tasche.

Ausbildung abbrechen: So gehst du richtig vor

fizkes

Fall 2: Die Situation in deinem Ausbildungsbetrieb ist für dich unerträglich. Du wirst gemobbt, musst ständig Überstunden machen oder bekommst nur fachfremde und anspruchslose Aufgaben zugeteilt.

So gehst du am besten vor:

Auch in einem solchen Fall solltest du das Gespräch suchen: Je nach Situation können dein betrieblicher Betreuer, Berufsschullehrer, der Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung deines Betriebs neutrale und hilfreiche Ansprechpartner sein.
Auch die Arbeitsagentur oder die zuständige Handwerkskammer beziehungsweise die Industrie- und Handelskammer kann beratend und vermittelnd eingreifen.
Ist Mobbing im Spiel, hilft es, die Angriffe seitens der Kollegen in einem Mobbing-Tagebuch zu dokumentieren. Damit hast du eine konkrete Grundlage für spätere Forderungen und Auseinandersetzungen in der Hand.
Wenn sich der Konflikt nicht lösen lässt und keine Besserung eintritt, bist du gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 BBiG berechtigt, unter Angabe des konkreten wichtigen Grundes fristlos zu kündigen.
Sinnvoll ist es, möglichst sofort eine Lösung des Konflikts anzustoßen und nicht zu lange zu warten. Sonst kann die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 22 Absatz 4 Satz 1 BBiG auch unwirksam sein.

Kündigung schreiben: Das muss drinstehen

Deinen Ausbildungsvertrag musst du gemäß § 22 Absatz 3 BBiG in jedem Fall schriftlich kündigen – am besten unter Angabe des Datums, an dem dein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde, und des Datums, zu dem du unter Einhaltung der geltenden Frist kündigst. Wenn du noch minderjährig bist, muss ein Erziehungsberechtigter die Kündigung mit unterschreiben.

Wichtig: Wenn die Probezeit bereits abgelaufen ist, musst du Gründe für den Ausbildungsabbruch angeben – sonst muss dein Arbeitgeber die Kündigung nicht akzeptieren.

Ausbildung abbrechen: So gehst du vor

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Deine Rechte und Pflichten nach dem Ausbildungsabbruch

Bei einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist nach der Probezeit hast du als Auszubildender die Pflicht, regulär bis zum Ablauf der Frist weiter im Betrieb zu erscheinen.

Folgende Ansprüche hast du gegenüber deinem Noch-Arbeitgeber:

Er muss dir ein Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeugnis ausstellen und dir deine Arbeitspapiere aushändigen.
Du erhältst deine Ausbildungsvergütung bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.
Du kannst deinen Resturlaub nehmen und gegebenenfalls Überstunden abbauen oder erhältst ersatzweise eine Ausgleichszahlung.

Das Thema Schadenersatz kommt ins Spiel, wenn du durch eine unerträgliche Situation quasi dazu gezwungen bist, deine Ausbildung abzubrechen. Liegt der wichtige Grund für den Ausbildungsabbruch aufseiten des Arbeitgebers, solltest du dich von einem Anwalt zu deinen Ansprüchen beraten lassen. Bei einer ordentlichen Kündigung hast du aber keine Ansprüche auf Schadenersatz.

Wichtig: Gemäß § 23 Absatz 1 BBiG können sowohl Azubis als auch Ausbildungsbetriebe Schadenersatz von der Gegenseite verlangen, wenn diese den Grund für den Abbruch der Ausbildung zu verantworten hat.

Aus­bil­dung abge­bro­chen: Bekomme ich Arbeitslosengeld?

Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Nach Abbruch der Ausbildung musst du dich arbeitslos melden, wenn du noch keinen neuen Ausbildungsvertrag hast und auch keine alternative Tätigkeit (wie zum Beispiel ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Studium) ausübst.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast du grundsätzlich, wenn du innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast – auch als Azubi.
Hast du den Ausbildungsvertrag aber selbst gekündigt, kann die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von drei Monaten setzen, bis du Arbeitslosengeld I bekommst. Auch deswegen solltest du dir nach Möglichkeit vorher einen Plan zurechtlegen, wenn du deine Ausbildung abbrechen willst.

FAZIT
  • In der Probezeit kannst du jederzeit die Aus­bil­dung abbrechen und kündigen.Danach kannst du entweder mit vier­wö­chi­ger Frist ordent­lich kündigen – oder aus wichtigem Grund fristlos.
  • Die Kündigung muss immer schrift­lich erfolgen.
  • Du erhältst deine Aus­bil­dungs­ver­gü­tung bis zum letzten Tag weiter, musst aber auch – bei ordent­li­cher Kündigung – bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist weiter im Betrieb erscheinen.
  • Wenn dich ein wichtiger Grund, den nicht du zu ver­ant­wor­ten hast, zum Aus­bil­dungs­ab­bruch zwingt, du eventuell Anspruch auf Schadenersatz.
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