Bei Problemen mit dem Reisepass muss der Reiseveranstalter nicht zahlen Monet, Fotolia

17. Mai 2017, 15:22 Uhr

Reiseveranstalter schuldlos Rei­se­ver­trag: Kos­ten­lo­se Kündigung nur bei höherer Gewalt

Platzt ein Reisevertrag beziehungsweise eine Urlaubsreise überraschend, weil es durch einen Behördenfehler Probleme mit dem Reisepass gibt, trifft den Reiseveranstalter keine Schuld. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil, bei dem eine Familie eine kostenlose Kündigung des Reisevertrags aufgrund höherer Gewalt durchsetzen wollte – und scheiterte.

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Reisende bleiben bei Pass­pro­ble­men auf Kosten sitzen

Im verhandelten Fall (AZ X ZR 142/15) klagte eine Frau gegen ihren Reiseveranstalter, weil eine Pauschalreise in die USA für sie, ihren Ehemann und ihre Tochter platzte. Die Bundesdruckerei hatte die Reisepässe fälschlicherweise als abhandengekommen gemeldet. Der Abflug in die Vereinigten Staaten wurde verweigert und die Klägerin landete gemeinsam mit ihrer Tochter auf der weltweiten Fahndungsliste. Gegen den Reiseveranstalter wurde geklagt. Der BGH entschied, dass Reisende bei derartigen Problemen mit Pässen auf den hohen Stornogebühren sitzenbleiben. Der Reisevertrag könne von der Klägerin nicht kostenlos gekündigt werden, da es sich nicht um höhere Gewalt handele. Passprobleme lägen in der Risikosphäre des Reisenden.

Rei­se­ver­trag: Kündigung nur bei höherer Gewalt kostenlos möglich

Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass der Reisevertrag gemäß § 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Reisenden oder vom Reiseveranstalter beim Einwirken höherer Gewalt und damit verbundener Erschwerung, Beeinträchtigung oder Gefährdung kostenlos gekündigt werden könne. Unter höherer Gewalt wird dabei ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Dies war im behandelten Fall nicht gegeben, da es sich um ein ungünstiges Ereignis im Rahmen der Risikosphäre der Reisenden und nicht um höhere Gewalt wie etwa eine Naturkatastrophe handelte.

Dem beklagten Reiseveranstalter könne keine Kostenübernahme zugemutet werden, da er nicht die Ursache des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, also der Reisedokumente, war. Es war maßgeblich für die Richter, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – etwa eine kurzfristig eingeführte Visumspflicht oder dergleichen – vorlag, die jeden anderen Reisenden auch hätte treffen können.

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