Ohne Kündigungsrecht gibt es auch keine Rückerstattung der Flugkosten phaisarnwong2517, Fotolia

21. März 2018, 15:38 Uhr

Tarife ohne Stornierungsmöglichkeit Keine Rück­erstat­tung der Flug­kos­ten ohne Kündigungsrecht

Viele Fluggesellschaften verlangen für Flugstornierungen einen Aufschlag. Wer Zusatzkosten sparen möchte, entscheidet sich häufig für einen Tarif ohne Kündigungsrecht. Doch dürfen Airlines das gezahlte Geld tatsächlich einbehalten, wenn die Fluggäste ihre Plätze überhaupt nicht nutzen?

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Tickets ohne Erstattung

Business oder Economy Class, Fensterplatz oder Sitz am Gang, mit Verpflegung oder ohne – die Auswahlkriterien für eine Flugreise sind vielfältig. Viele Urlauber versuchen die Kosten für einen Flug gering zu halten und entscheiden sich deshalb für Tickets ohne Stornierungsmöglichkeit. Der Gedanke einer plötzlichen Verhinderung liegt bei der Urlaubsplanung häufig fern. Wenn allerdings doch ein Krankheitsfall eintritt, bleibt der Passagier in diesem Fall auf einem Großteil der Kosten sitzen. Lediglich nicht verbrauchte Steuern und Gebühren werden von vielen Airlines zurückerstattet – dies ist allerdings nur ein Bruchteil des Flugpreises.

BGH: Zulässige Einschränkung

Der Ausschluss der Kostenerstattung im Falle der Flugstornierung durch den Kunden ist laut Bundesgerichtshof (BGH) eine zulässige Individualvereinbarung. Sie steht der gesetzlichen Regelung des § 648 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen, den Beförderungsvertrag kündigen und gezahlte Kosten zurückverlangen zu können, wenn der Beförderer hierdurch Kosten spart oder die Leistung an andere Kunden verkauft. Da Flugkosten Fixkosten sind, die sich durch eine Stornierung kaum verringern, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Airlines andere Regelungen vor. Diese spiegeln sich in den unterschiedlich ausgestalteten Tarifen wider.

Kunde trägt Kostenrisiko

Im abgeurteilten Fall hatten die Kläger ihre Flüge zwischen Hamburg und den USA zwei Monate vor Antritt aus Krankheitsgründen storniert und die Erstattung des Flugpreises von 2.766,32 Euro verlangt. Der gebuchte Tarif enthielt jedoch keinen Erstattungsanspruch im Falle der Flugstornierung. Die Fluggesellschaft erstattete deshalb lediglich die gesparten Steuern und Gebühren in Höhe von 267,12 Euro.

Dieser Handhabung schloss sich der BGH mit Urteil vom 20.02.2018 an. Die Möglichkeit zur Weiterveräußerung der Flugtickets durch die Airline bei einer Stornierung ist laut BGH keine Maßnahme, auf die sich der Kunde berufen könne – der Nachweis tatsächlicher Ausgaben durch die Fluggesellschaft sei demnach nicht praktikabel.

Fluggäste können üblicherweise einen flexiblen Tarif wählen, der die Kostenerstattung im Falle der Stornierung ermöglicht. Alternativ ist die Absicherung des Erstattungsanspruchs durch eine Versicherung möglich (Reiserücktrittversicherung). Nimmt ein Kunde diese Möglichkeiten nicht in Anspruch, trägt er das Kostenrisiko. Der BGH sieht in dieser gängigen Praxis keine Benachteiligung des Fluggastes (AZ X ZR 25/17).

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