Kein Betretungsrecht: Strandgebühr an Nordsee rechtens ryszard filipowicz, Fotolia

20. Januar 2016, 15:54 Uhr

Urteil Kein Betre­tungs­recht: Strand­ge­bühr an Nordsee rechtens

Die Nordsee-Gemeinde Wangerland darf auch von Bewohnern der Nachbargemeinden eine Strandgebühr verlangen: Diese genießen kein allgemeines Betretungsrecht für die Strände. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden. Zwei Bürger aus benachbarten Kommunen hatten gegen die Gebühr geklagt.

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Wer in den zur Gemeinde Wangerland gehörenden Orten Hooksiel und Horumersiel-Schillig den Strand betreten möchte, muss dafür jeweils in der Zeit von April bis Oktober eine Tagesgebühr von drei Euro zahlen. Das gilt sowohl für auswärtige Urlauber als auch für Bewohner von Nachbargemeinden. Und bei dieser Strandgebühr wird es vorerst auch bleiben: Wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Oldenburg wies nun auch das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Klage zweier Anwohner ab (AZ 10 LC 87/14). Einem Bericht der "Welt" zufolge könnte dieses Urteil auch maßgeblich für andere Gemeinden werden, die eine Strandgebühr erheben.

PrivatrechtsschutzIm konkreten Fall wollten sich die Kläger gegen die Strandgebühr wehren und forderten unter dem Motto "Freie Friesen fordern freie Strände" einen kostenlosen Zugang zu einzelnen Strandabschnitten. Sie beriefen sich dabei auf ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Das OVG Lüneburg urteilte jedoch anders: Das angeführte Betretungsrecht bestehe nach Bundes- und Landesgesetzen nicht, so die Richter. Zudem handele es sich bei den fraglichen Strandabschnitten nicht um freie und ungenutzte Landschaften, sondern um eine kommerzielle Ferieneinrichtung.

Auch ein früheres Gewohnheitsrecht komme in diesem Fall nicht zum Tragen, da es inzwischen anderslautende gesetzliche Regelungen auf Landesebene gebe, so das Gericht. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVL Lüneburg nicht zugelassen.

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