Auf einem gelben Verbotsschild steht in schwarzen Buchstaben: Björn Wylezich, Fotolia

14. April 2016, 8:58 Uhr

Aufsichtspflicht "Eltern haften für ihre Kinder": Stimmt das?

An vielen Orten, zum Beispiel an Baustellen, finden sich Schilder mit der Aufschrift "Eltern haften für ihre Kinder". Rechtlich ist das aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen der Fall. Lesen Sie, was Sie in puncto Aufsichtspflicht und Haftung beachten sollten.

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"Eltern haften für ihre Kinder": nicht grundsätzlich

Wenn Kinder beim Spielen etwas kaputt machen, gehen Geschädigte und Eltern oft davon aus, dass die Erziehungsberechtigten grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Das trifft allerdings nicht immer zu. Laut § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Aufsichtspflichtige – also in vielen Situationen die Eltern – nur dann Schadenersatz leisten, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und der Schaden deshalb entstanden ist. Die Haftung entfällt außerdem, wenn der Schaden auch bei eingehaltener Aufsichtspflicht entstanden wäre.

Wenn ein kleines Kind also zum Beispiel mit dem Dreirad gegen ein Auto fährt, obwohl der Vater es beaufsichtigt, muss der Autobesitzer je nach Situation möglicherweise für die Ausbesserung des Lackschadens selbst aufkommen. Bei einer Baustelle ist zudem auch der Betreiber in der Pflicht: Er muss dafür sorgen, dass das Gelände ausreichend gesichert ist und dass insbesondere nach Betriebsschluss keine Geräte oder Maschinen offen herumstehen oder -liegen und damit für Kinder zugänglich sind. Das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" befreit nicht von dieser Pflicht.

Wie muss die Auf­sichts­pflicht erfüllt werden?

Aufsichtspflicht bedeutet in der Regel nicht, dass Sie Ihr Kind rund um die Uhr im Auge behalten müssen. Gesetzlich ist die Pflicht zwar nicht klar geregelt, in der Rechtsprechung zeigt sich aber, dass das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes eine entscheidende Rolle spielen. Die Eltern müssen einschätzen, in welchem Umfang eine Beaufsichtigung nötig ist. Bei einem fünfjährigen Kind gelten zum Beispiel regelmäßige Kontrollblicke im Abstand von einigen Minuten allgemein als ausreichend. Bei einem zehnjährigen Kind sollte es in der Regel genügen, wenn die Eltern über Aufenthaltsort und Beschäftigung des Kindes Bescheid wissen.

RechtsschutzWann Kinder selbst haften

Trotz des Satzes "Eltern haften für ihre Kinder" können Kinder auch durchaus selbst haftbar gemacht werden, allerdings erst ab einem Alter von mindestens sieben Jahren. Dafür ist gemäß § 828 BGB ausschlaggebend, ob das Kind oder auch der Jugendliche über die nötige Einsicht verfügte, um den Schaden einschätzen zu können. Das gilt bis zu einem Alter von 18 Jahren, also bis zur Volljährigkeit. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln verhandelt hat, hatte beispielsweise ein Neunjähriger ein Feuer in einer Scheune angezündet, die dadurch abgebrannt war. Das Gericht entschied, dass der Junge durchaus in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen seines Handelns einzuschätzen (AZ 24 U 155/09). Auch wenn Kinder meist kein Geld haben, können sie auch im Erwachsenenalter noch zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden.

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