Kindergärtnerin mit Kleinkindern © iStock.com/FatCamera

8. Juni 2023, 17:18 Uhr

So geht’s richtig Kündigung des Kita­plat­zes: Was Eltern wissen müssen

Für die Kündigung eines Kitaplatzes können Eltern viele Gründe haben – etwa einen Umzug oder die Eingewöhnung klappt nicht wie erwartet. Manchmal kommt es dabei jedoch zum Streit mit dem Träger wegen der Kündigungsfristen. Wie kurzfristig dürfen Eltern einen Kitaplatz kündigen und was passiert, wenn der Platz vom Kitaträger selbst gekündigt wird? Hier erfährst du mehr.

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Kün­di­gungs­frist im Betreu­ungs­ver­trag: Ver­trag­li­che Rege­lun­gen für Eltern und Kita

Kitas schreiben in der Regel bestimmte Kündigungsfristen im Betreuungsvertrag vor. So schützen sie sich unter anderem vor Zahlungsausfällen, wenn Eltern beispielsweise den Kitaplatz vor den Ferien kündigen, um die Gebühren für die Betreuung zu sparen.

Die Kündigungsfrist kann von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich sein und wird so seitens der Kitaträger individuell bestimmt – es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung. Üblich ist aber eine beidseitige Kündigungsfrist von bis zu maximal drei Monaten.

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Bei den vorgeschriebenen Kündigungsfristen und der Frage, ob diese auch gerechtfertigt sind, kommt es zwischen Eltern und Kitas allerdings immer wieder zu Streitigkeiten. In einem Fall bestätigte das Amtsgericht München die Zumutbarkeit der dreimonatigen Kündigungsfrist und erklärte diese Zeitspanne somit für rechtmäßig (AZ 222 C 8644/11).

Darüber hinaus hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei einem Betreuungsvertrag einer Kindertagesstätte eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten angemessen sei (AZ III ZR 126/15). In diesem Fall wollten die Eltern den Krippenplatz bereits nach zehn Tagen fristlos kündigen – als Grund nannten sie, dass sich das Kind nicht eingewöhnen könne. Der BGH bewertete die geltende Kündigungsfrist von zwei Monaten in Übereinstimmung mit § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als kurz genug und ließ die frühere Kündigung nicht zu.

Außer­or­dent­li­che Kündigung: So kann der Kita­ver­trag vorzeitig beendet werden

Eltern müssen laut Vertrag zwar die ordentliche Kündigungsfrist der Kita einhalten, aber eine fristlose Kündigung ist laut § 626 BGB dennoch für sie möglich: Sie müssen im Kündigungsschreiben ausreichend begründen, wieso der Vertrag nicht weiter fortgesetzt werden kann.

Ein triftiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Kitaplatzes kann beispielsweise ein aus beruflichen Gründen anstehender Umzug in eine neue Stadt sein, der einen Kindergartenwechsel nach sich zieht.

Wenn die Eingewöhnung des Kindes in der Kita scheitert, ist ebenfalls eine fristlose Kündigung des Kitaplatzes möglich. Das hat das Bonner Amtsgericht in einem Einzelfall entschieden (AZ 114 C 151/15). In dem konkreten Fall war ein Kind so unglücklich, dass es sogar krank wurde. Grundsätzlich ist die außerordentliche Kündigung des Kitaplatzes durch eine langfristige Erkrankung des Kindes legitim.

Darüber hinaus kann das Abwarten der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist auch durch Streitigkeiten zwischen den Erziehern oder der Kita selbst und den Eltern unzumutbar werden. Dann ist die fristlose Kündigung allerdings nur möglich, wenn der Vorfall auch das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigt hat.

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Betreu­ungs­ver­trag darf Eltern nicht unan­ge­mes­sen benachteiligen

Schreibt der Kitaträger Regelungen vor, durch die die Eltern unangemessen benachteiligt werden, kann eine fristlose Kündigung auch rechtens sein. Beispielsweise wer das der Fall, wenn eine Kita nur sich selbst das Kündigungsrecht einräumt, etwa durch eine gescheiterte Eingewöhnung, diese den Eltern in gleicher Lage aber nicht dasselbe Recht gewährt.

Auch wenn die Kündigung nur halbjährlich oder gar jährlich möglich ist, werden Eltern je nach Lebenssituation unzumutbar benachteiligt. Ein solcher Vertrag dürfte einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht standhalten.

Tipp: Vermutest du, dass Klauseln im Betreuungsvertrag mit deiner Kita unwirksam sein könnten, solltest du stets juristischen Rat bei einem Rechtsexperten suchen, um die Angelegenheit bestmöglich zu lösen und so im Ernstfall eine fristlose Kündigung erwirken zu können.

Info

Auch die Kita kann den Betreu­ungs­platz kündigen

Nicht nur die Eltern haben beim Kitaplatz das Recht auf Kündigung – egal ob fristgerecht unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder ob außerordentlich durch triftige Gründe. Bei einer gescheiterten Eingewöhnung oder wenn der Verbleib des Kindes in der Gruppe die pädagogische Arbeit beeinträchtigt, kann die Betreuung seitens der Kita beendet werden.

Kündigung schon vor Beginn der Kita­be­treu­ung: Nur im Ausnahmefall 

Die Vertragslaufzeit beginnt bei Kitaverträgen nicht ab Unterzeichnung, sondern mit dem Beginn der Betreuung: Die Kündigungsfrist gilt also erst ab diesem Zeitpunkt. Mit entsprechender Begründung können Eltern in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Kitaträger den Vertrag trotzdem noch vor Beginn der Betreuung beenden – etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Kann der oftmals begehrte Kitaplatz direkt neu besetzt werden, zeigen sich die Betreiber oftmals kulant.

Strei­tig­kei­ten vermeiden: Früh­zei­tig an die Kündigung denken

Eltern sollten möglichst frühzeitig kündigen, sobald sie wissen, dass ein Umzug ansteht und der Kindergartenplatz am alten Wohnort dann nicht mehr benötigt wird. Ein frühzeitiger Blick in den Betreuungsvertrag ist daher empfehlenswert. So lässt sich bei der Kündigung viel Streit und Unmut vermeiden.

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