Geregelter Spaß: Vorschriften auf öffentlichen Spielplätzen © iStock.com/FamVeld

5. April 2023, 9:33 Uhr

Darf ich eigentlich? Gere­gel­ter Spaß: Vor­schrif­ten auf öffent­li­chen Spielplätzen

Ein guter Kinderspielplatz ist oft wie ein Mini-Freizeitpark für den Nachwuchs. Dort können Kinder herumtollen und mit Freunden Spaß haben. Jedenfalls im Rahmen des Gesetzes, denn auch auf öffentlichen Spielplätzen sind Vorschriften einzuhalten. Dass diese Regeln eingehalten werden, dafür sind die Eltern beziehungsweise die Aufsichtspersonen der Kleinen verantwortlich – zusätzlich zu ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht.

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Grundsätzlich bestimmt die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung darüber, was auf ihren Spielplätzen erlaubt ist und was nicht. Meist informiert ein Schild über die geltenden Regeln auf dem Spielplatz. Andernfalls solltest du dich bei deiner Kommune über die Vorschriften erkundigen. Allgemeine rechtliche Grundlagen bestehen also nicht. Es gibt allerdings einige Richtlinien, die praktisch auf allen öffentlichen Spielplätzen einzuhalten sind.

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Was ist ein öffent­li­cher Spielplatz?

Als öffentliche Spielplätze gelten nicht nur jene Einrichtungen, die von den Kommunen betrieben werden und für alle Kinder frei zugänglich sind. Hinzugezählt werden auch Spielplätze von:

  • Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und Wohnanlagen
  • Ein­kaufs­zen­tren
  • Rast­stät­ten und Restaurants
  • Vereinen
  • Frei­zeit­an­la­gen, z. B. Freibäder

Bei Bau, Gestaltung und Betrieb öffentlicher Spielplätze müssen sich die Betreiber an strenge Richtlinien halten. Die DIN-Norm 18034-1 stellt beispielsweise Regeln hinsichtlich der Inklusion von Spielplätzen auf. Die Ausstattung der Plätze mit Spielplatzgeräten und Spielplatzböden sowie deren Sicherheit regeln die DIN-Normen EN 1176 und 1177.

Für private Spielplätze hingegen gelten weniger harte Vorgaben (DIN EN 71-8), weil dort in der Regel weniger Kinder sind und die Spielgeräte weniger stark beansprucht werden.

Das gilt auf öffent­li­chen Spielplätzen

Weil die einzelnen Kommunen die Vorschriften für öffentliche Spielplätze festlegen, gibt es viele lokale Unterschiede, teils sogar von Platz zu Platz. Die folgenden Richtlinien gelten jedoch praktisch bundesweit einheitlich. Sie bestimmen in erster Linie das soziale Verhalten auf Spielplätzen und sollen dem Kindeswohl dienen.

  • Nut­zungs­zei­ten: Kin­der­spiel­plät­ze sind zwar rund um die Uhr zugäng­lich, dennoch gelten bestimmte Nut­zungs­zei­ten, bei­spiels­wei­se von 7 bis 21 Uhr. Prin­zi­pi­ell gilt dies auch für Sonntage.
  • Lärm: Wo Kinder spielen, wird es schnell laut. Das empfinden manche Anwohner als störend. Dagegen können sie jedoch kaum etwas machen. Selbst wenn ein Spiel­platz erst nach Jahren in eine bestehen­de Nach­bar­schaft inte­griert wird, müssen Anwohner laute Spiel­ge­rä­te oder Kin­der­lärm dulden. So hat es bei­spiels­wei­se das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rheinland-Pfalz (AZ 1 C 11131/16) ent­schie­den. Anwohner haben auch kein Recht auf Mit­tags­ru­he. Gleich­wohl sind öffent­li­che Spiel­plät­ze so anzulegen und zu betreiben, dass möglichst wenig Lärm von ihnen ausgeht.
  • Alters­be­schrän­kun­gen: Spiel­plät­ze sind für Kinder gedacht. Deshalb dürfen meist Jugend­li­che ab 14 Jahren diese Orte nicht nutzen, auch nicht zu gemein­sa­men Treffen. Davon nicht betroffen sind erwach­se­ne Begleit­per­so­nen, die ein Kind auf dem Spiel­platz betreuen.
  • Ziga­ret­ten und Alkohol: Beide Formen von Genuss­mit­teln sind auf öffent­li­chen Spiel­plät­zen verboten. Wer gegen diese Vor­schrift verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
  • Abfall: Jeder muss seinen Müll selbst wegräumen. Nimmst du z. B. Ver­pfle­gung auf den Spiel­platz mit, musst du die leeren Ver­pa­ckun­gen ord­nungs­ge­mäß entsorgen. Tust du das nicht, kannst du mit einem Bußgeld belangt werden.
  • Hunde: Die Vier­bei­ner sind auf öffent­li­chen Spiel­plät­zen fast immer verboten. Manchmal dürfen Besucher ihre Hunde angeleint mitnehmen. Zuwi­der­hand­lun­gen kosten häufig um die 50 Euro, in manchen Gemeinden aber deutlich mehr.
  • Fuß­ball­spie­len: Diese Sportart ist aus zwei Gründen nicht gestattet. Zum einen, um die Lärm­be­läs­ti­gung möglichst niedrig zu halten, zum anderen, um Kinder vor Ver­let­zun­gen durch umher­flie­gen­de Bälle zu schützen.
  • Fahrräder und Skate­boards: Die meisten Vor­schrif­ten verbieten auf Spiel­plät­zen beide Fahr­ge­rä­te. Es sei denn, auf dem Gelände sind Flächen vor­ge­se­hen, auf denen sie genutzt werden dürfen.
  • Fahr­rad­hel­me: Obwohl es zunächst wider­sin­nig klingen mag, ist diese Art von Kopf­schutz auf Spiel­ge­rä­ten verboten, weil sich dadurch die Ver­let­zungs­ge­fahr (auch für andere Kinder) erhöht.
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