Aufsichtspflicht: Kind in der Kita verletzt – und nun? drubig-photo, Fotolia

17. Dezember 2015, 11:00 Uhr

Betreuung im Kindergarten Auf­sichts­pflicht: Kind in der Kita verletzt – und nun?

Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen und Erzieher in der Kita soll verhindern, dass sich die dort betreuten Kinder verletzen oder anderen Schaden zufügen. Wenn doch etwas passiert, stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortlichkeit.

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Auf­sichts­pflicht in der Kita: Das umfasst sie

Mit dem Betreuungs- und Aufnahmevertrag in der Kita übertragen Eltern ihre in § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte Aufsichtspflicht für die Zeit, in der das Kind in der Kita betreut wird, auf die Einrichtung. Diese überträgt die Aufsichtspflicht in der Regel wiederum auf ihre Mitarbeiter, die Erzieher. Wer einem Kind gegenüber aufsichtspflichtig ist, muss dafür sorgen, dass es keinen Schaden erleidet, nicht durch andere Personen gefährdet wird und auch anderen Personen keinen Schaden zufügt. Der Aufsichtspflichtige muss mögliche Gefahrensituationen erkennen und entsprechend reagieren. Er hat gleichzeitig das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen und zu beaufsichtigen.

Kind verletzt – Auf­sichts­pflicht verletzt?

Kleine Verletzungen kommen bei Kindern nicht nur in der Kita häufig vor. Wenn das Kind beim Spielen stolpert oder sich stößt, entsteht schnell eine Schramme oder ein blauer Fleck. Nicht immer bedeutet eine Verletzung in der Kita jedoch, dass die Erzieher ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Hier wird in der Rechtsprechung meist stark auf den Einzelfall eingegangen. Die Richter beziehen bei ihrer Entscheidung verschiedene Faktoren mit ein, etwa das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes. Zudem ist entscheidend, in welcher Umgebung der Unfall passiert ist, ob und wie die Erzieher auf Gefahren reagiert und auf diese hingewiesen haben. Das Amtsgericht München hat beispielsweise geurteilt (AZ 262 C 20011/06), dass nicht zwingend eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, wenn ein Kind in der Kita über ein Spielzeug stolpert und sich dabei verletzt. Dies könne auch unter das allgemeine Lebensrisiko fallen.

Advocard-PrivatrechtsschutzAuch kleine Ver­let­zun­gen dokumentieren

Jede Verletzung eines Kindes in der Kita muss genau dokumentiert werden, denn während der Betreuungszeit und auch auf dem Weg in ihre Kita sind Kinder gesetzlich unfallversichert. Die Erzieher sollten dabei vermerken, wann, wie und wo sich das Kind verletzt hat. Das ist auch bei vermeintlich harmlosen Verletzungen wichtig, mit denen das Kind nicht zum Arzt muss. Falls sich doch Spätfolgen aus der Verletzung ergeben, kann sie so belegt werden, sodass die Unfallversicherung die Behandlungskosten übernimmt.

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