Wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält vom Staat eine Erwerbsminderungsrente Cello Armstrong, Fotolia

26. Oktober 2017, 10:54 Uhr

Zu krank für die Arbeit Erwerbs­min­de­rungs­ren­te: Vor­aus­set­zun­gen und Höhe

Eine Erwerbsminderungsrente zahlt der Staat, wenn Berufstätige wegen Krankheiten oder Unfällen nicht mehr arbeiten können. Wer in den vollständigen oder teilweisen Genuss der Leistung kommen möchte, muss dafür verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

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Wenn es einfach nicht mehr geht

Chronische Schmerzen oder andauernde Depressionen – das sind nur zwei mögliche Gründe von vielen, die Menschen für unabsehbare Dauer an der Ausübung Ihres Berufs oder einer Arbeit hindern. In solchen Fällen gewährt die gesetzliche Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2001 eine volle oder halbe Erwerbsminderungsrente. Sie löste die bis dahin geltende Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente ab.

Erwerbs­min­de­run­gren­te: Die Voraussetzungen

Anspruch auf die Erwerbminderungsrente besitzt grundsätzlich, wer täglich nicht mehr als sechs Stunden arbeiten kann. Außerdem  müssen Betroffene insgesamt fünf Jahre lang – die sogenannte Wartezeit –  Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.  Dies braucht allerdings nicht am Stück geschehen zu sein. Weitere Voraussetzung: Binnen der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen sie wenigsten drei Jahre Rentenbeiträge entrichtet haben. Auch hier sind Unterbrechungen möglich. Entscheidend ist also nur die Summe der Beitragszeiten.

Verkürzte Wartezeit

Für die Anrechnung der fünfjährigen Wartezeit lassen sich nicht nur Plichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, sondern unter anderem auch andere Beitragszeiten hinzuziehen. Zum Beispiel von:

  • Kran­ken­geld
  • Arbeits­lo­sen­geld
  • Arbeits­lo­sen­geld II, falls es zwischen Januar 2005 bis Dezember 2010 gewährt wurde
  • Über­gangs­geld
  • Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten
  • frei­wil­li­ge Beitragszeiten
  • Zeiten der nicht erwerbs­mä­ßi­gen häus­li­chen Pflege

Eine weitere Ausnahme gilt unter anderem, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt wird. Wenn zum Beispiel ein Arbeits­unfall, eine Berufskrankheit, eine Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung Ursache für die Erwerbsminderung ist. Die Voraussetzungen sind hier schon erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Krankheit lediglich ein einziger Rentenbeitrag geleistet worden ist. Wer zu diesem Zeitpunkt nicht versicherungspflichtig war, muss für die zwei Jahre zuvor wenigsten zwölf Pflichtbeiträge nachweisen.

Die halbe oder volle Erwerbsminderungsrente?

Wie eingangs erwähnt, gibt es eine volle und eine halbe Erwerbsminderungsrente. Voraussetzungen für den Erhalt der vollen Unterstützung sind jeweils:

  • Betrof­fe­ne können nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten.
  • Betrof­fe­ne arbeiten in einer aner­kann­ten Werkstatt für Behin­der­te und sind nicht auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt vermittelbar.
  • Betrof­fe­ne sind arbeits­los und gesund­heit­lich so ange­schla­gen, dass sie nur noch eine Teil­zeit­ar­beit von min­des­tens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich leisten können.

Die halbe Erwerbsminderungsrente wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Betrof­fe­ne können zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten.
  • Betrof­fe­ne können grund­sätz­lich sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten, dies aber weniger als sechs Stunden im erlernten Beruf oder einer ver­gleich­ba­ren Tätigkeit und ihr Geburts­da­tum liegt vor dem 2. Januar 2001.

Rechtsschutz

Welche Höhe erreicht die Erwerbsminderungsrente?

Um die Erwerbminderungsrente zu berechnen, muss man die jeweiligen Versicherungsjahre in der Rentenversicherung und die Entgeltpunkte zusammenzählen. Unterm Strich entspricht die volle staatliche Leistung in den meisten Fällen weniger als einem Drittel des letzten Bruttogehalts. 2016 lag der Durchschnittswert bei 736 Euro pro Monat.

Leistung nur auf Antrag

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen möchte, sollte sich zuvor am besten in einer Auskunfts- oder Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren. Gezahlt wird sie nicht automatisch, sondern ausschließlich nach einem Antrag. Dazu sollten alle relevanten ärztlichen Unterleragen eingereicht werden. Anschließend wird die Anfrage geprüft. Erfahrungsgemäß wird durchschnittlich nur jeder zweite Fall positiv beschieden.

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