Kindererziehungszeiten – steht Eltern zusätzliche Rente zu zinkevych, Fotolia

26. März 2018, 14:22 Uhr

Berechnung der Rente Kin­der­er­zie­hungs­zei­ten – steht Eltern zusätz­li­che Rente zu?

Sollten Eltern für die Kindererziehungszeiten einen höheren Anspruch auf Rente bekommen als bisher? Durch die Kindererziehung haben Eltern häufig Nachteile gegenüber Kinderlosen bei der Rentenversicherung. Doch Kinder sichern den Bestand des Rentensystems.

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Ent­gelt­punk­te für das Rentenkonto

Dem für die Erziehung der Kinder zuständigen Elternteil werden nach der aktuellen Gesetzeslage drei Jahre Kindererziehungszeiten – bzw. zwei Jahre für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, – im Rentenkonto gutgeschrieben. Das bedeutet, dass der Elternteil so gestellt wird, als ob er den Jahresdurchschnittsverdienst von derzeit 36.000 Euro in diesen zwei bzw. drei Jahren bezogen hätte.

Die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung bietet den Versicherten dabei einen Überblick über bisher erworbene Anwartschaften und die Höhe der zu erwartenden Altersrente.

BSG: Keine Zusatzpunkte

Das Bundesozialgericht (BSG) hatte über die Klage einer Mutter zu entscheiden, die zusätzliche Entgeltpunkte für ihr Rentenkonto verlangte. Begründung: Mit der Erziehung ihrer Kinder habe sie der Gemeinschaft künftige Beitragszahler beigesteuert – dies müsse auch in der Rentenzahlung angemessen honoriert werden. Das BSG schloss sich dieser Argumentation nicht an und befand die aktuelle Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Rente als ausreichend.

Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht vergleichbarRechtsschutz

Insbesondere ein Vergleich mit der Regelung für Pflegeversicherungsbeiträge hinke, so das BSG. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass Kinderlose einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung leisten – als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung fällt allerdings den Versicherten selbst zur Last und nicht der Gemeinschaft der Steuerzahler. Das ist bei der Rentenversicherung anders, weshalb hier eine zusätzliche Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Rente ausscheide (Urteil vom 21.03.2018, AZ B 13 R 19/14 R).

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