Die Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung ©Fotolia/Syda Productions

25. September 2020, 9:40 Uhr

Durchatmen Grund­si­che­rung im Alter: Was Rentner wissen müssen

Nicht immer reichen die eigenen Einkünfte nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. In solchen Fällen kann mit der Grundsicherung im Alter aufgestockt werden. Große Sprünge sind mit der staatlichen Leistung sicherlich nicht drin, doch sie hilft denjenigen, die nur eine kleine Rente erhalten. Wer Anspruch auf die Unterstützung hat, wie hoch sie ausfällt und wie sie beantragt wird, liest du hier.

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Wer hat Anspruch auf Grund­si­che­rung im Alter?

Grundsicherung im Alter kann beantragen, wer …

  1. die soge­nann­te Regel­al­ters­gren­ze erreicht hat, also das offi­zi­el­le Rentenalter;
  2. seinen Lebens­un­ter­halt nicht aus eigenen Ein­künf­ten bestrei­ten kann, also bedürftig ist und
  3. seinen dau­er­haf­ten Wohnsitz in Deutsch­land hat. Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Die Altersgrenze liegt abhängig vom Geburtsjahr des Antragstellers zwischen 65 bis 67 Jahren. Es ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Grundsicherung, dass der Antragsteller tatsächlich eine Rente bezieht.

Wann jemand als bedürftig eingestuft wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, da hier individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Die Deutsche Rentenversicherung gibt als Richtwert ein monatliches Einkommen von 865 Euro an. Wer im Monat weniger als diesen Betrag zur Verfügung hat, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Gut zu wissen: Bei voller Erwerbsminderung kann ebenfalls Grundsicherung beantragt werden, wenn die betroffenen Personen ihren Lebensunterhalt nicht anders bestreiten können. In diesem Fall spielt die Regelaltersgrenze keine Rolle.

Welche Kosten werden abgedeckt?

Die Grundsicherung im Alter ist nicht zu verwechseln mit der Grundrente, die es ab 2021 gibt. Die Grundsicherung ist eine staatliche Unterstützungsleistung, die im Wesentlichen dem Arbeitslosengeld II (ALG II, besser bekannt als Hartz IV) entspricht. Dementsprechend ähneln sich die Kosten, die übernommen werden:

  • not­wen­di­ger Lebens­un­ter­halt (in Höhe des Regel­be­darfs des Antrag­stel­lers; max. 432 Euro monatlich. Stand: September 2020)
  • Wohn- und Heizkosten
  • Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sowie Vorsorgebeiträge
  • Mehr­be­darf bei Gehbehinderung
  • Hilfe in Sonderfällen

Wie hoch ist die Grund­si­che­rung für Rentner?

In welcher Höhe Grundsicherung im Alter gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Einkommen und dem vorhandenen Vermögen ab. Wie bei der Berechnung von ALG II wird bei einem gemeinsamen Haushalt auch das Einkommen des Partners berücksichtigt – also eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt.

Was zum Einkommen zählt und was nicht, ist etwas kompliziert. Antragsteller sollten sich deshalb im Zweifelsfall beraten lassen, zum Beispiel bei einem Sozialverband oder auch von der Rentenversicherung. In jedem Fall als Einkommen angerechnet werden unter anderem:

  • Erwerbs­ein­kom­men, z. B. aus 450-Euro-Jobs. Es gelten jedoch Freibeträge.
  • Unter­halts­zah­lun­gen von Kindern
  • Miet­ein­nah­men
  • Zins­ein­nah­men
  • Kran­ken­geld
  • Renten- und Pen­si­ons­zah­lun­gen. Auch die Zahlungen aus privaten Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen wie der Ries­ter­ren­te werden anteilig als Einkommen berechnet. Es gilt jedoch ein Frei­be­trag von min­des­tens 100 Euro.

Vorhandenes Vermögen muss weitgehend aufgebraucht werden, bevor die Grundsicherung greift. Dazu gehören neben Bargeld, Sparguthaben und Wertpapieren auch Wertgegenstände, Ansprüche aus Lebensversicherungen und unter Umständen auch das eigene Auto. Grob gesagt: Alles, was sich zu Geld machen lässt, ohne dass der Verkauf eine besondere Härte für den Antragsteller darstellt. Es gibt allerdings ein sogenanntes Schonvermögen, das der Antragsteller behalten darf.

Verdienen die Kinder des Antragstellers mehr als 100.000 Euro im Jahr, müssen sie in der Regel für den Elternunterhalt aufkommen. Dann besteht kein Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Wie wird die Grund­si­che­rung beantragt?

Ansprechpartner in Sachen Grundsicherung ist das örtliche Sozialamt. Die gesetzliche Rentenversicherung kann zwar beraten und den Antrag entgegennehmen, entscheidet aber nicht über die Bewilligung einer Grundsicherung im Alter. Zugesichert wird die Sozialleistung in der Regel für zwölf Monate. Danach muss die Leistung neu beantragt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Mögliche Alter­na­ti­ve: Wohngeld statt Grundsicherung

Um der Altersarmut entgegenzuwirken, reicht manchmal auch schon Wohngeld. Wenn diese Leistung die Hilfebedürftigkeit behebt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung mehr. Das Wohngeld hat gegenüber der Grundsicherung einen entscheidenden Vorteil: Wer diese Leistung bezieht, darf ein deutlich höheres Vermögen besitzen.

FAZIT
  • Grund­si­che­rung im Alter wird Personen gezahlt, die das gesetz­li­che Ren­ten­al­ter erreicht haben und ihren Lebens­un­ter­halt nicht aus eigenen Ein­künf­ten bestrei­ten können.
  • Die Höhe der Grund­si­che­rung ist einkommensabhängig.
  • Vor­han­de­nes Vermögen muss (bis auf einen bestimm­ten Selbst­be­halt) auf­ge­braucht werden, bevor Anspruch auf Grund­si­che­rung im Alter besteht.
  • Verdienen die eigenen Kinder über 100.000 Euro jährlich, besteht kein Anspruch auf Grund­si­che­rung im Alter.
  • Grund­si­che­rung im Alter ist nicht identisch mit der Grundrente.
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