Frau sitzt vor Laptop und schreibt Kündigung © iStock.com/Ridofranz

24. September 2025, 14:41 Uhr

So geht’s richtig Arbeits­ver­trag kündigen: Wichtiges zu Fristen und Kündigungsschreiben

Ein Jobwechsel kann viele Gründe haben – ein besseres Angebot, ein ungutes Betriebsklima oder einfach der Wunsch nach Veränderung. Bevor du aber deine Kündigung einreichst, solltest du die wichtigsten Regeln kennen. Denn nur wenn du die relevanten Fristen und Formvorgaben einhältst, ist deine Kündigung wirksam und der Weg frei für den nächsten Karriereschritt.

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Kün­di­gungs­fris­ten im Arbeits­ver­trag: Das musst du wissen

Du würdest am liebsten sofort deine Sachen packen und beim neuen Job durchstarten? Das ist meist nicht so einfach möglich. Schließlich gibt es gesetzliche Kündigungsfristen, die für Klarheit sorgen und beide Seiten schützen: Der Arbeitgeber hat Zeit, die Übergabe an einen neuen Mitarbeitenden zu organisieren, und du hast Zeit, dich auf deinen nächsten Job vorzubereiten.

Die gesetzliche Grundregel gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lautet: Arbeitnehmer können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.

Aber Achtung: In einem Tarif- oder Arbeitsvertrag können auch andere Regelungen festgehalten sein.

  • Wenn ein Betrieb nicht mehr als 20 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt, kann gemäß § 622 Abs. 5 BGB ver­ein­bart werden, dass mit einer Frist von vier Wochen zu jedem belie­bi­gen Tag gekündigt werden darf.
  • Im öffent­li­chen Dienst können gemäß § 622 Abs. 4 BGB Fristen gelten, die sich nach Beschäf­ti­gungs­dau­er und Quar­tals­en­den richten. Auch im Bau­ge­wer­be sind Son­der­re­ge­lun­gen üblich.

Wichtig: Für dich darf die Frist nie länger sein als für deinen Arbeitgeber. Wenn du unsicher bist, lohnt sich ein Blick in deinen Vertrag oder in die jeweils geltenden Tarifregelungen.

Info

Probezeit und Aus­hilfs­tä­tig­kei­ten: Hier gelten andere Fristen

Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, die an jedem beliebigen Tag enden kann.

Weitere Sonderfälle:

  • Aus­hilfs­tä­tig­kei­ten: Bei Beschäf­ti­gungs­zei­ten von höchstens drei Monaten dürfen gemäß § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB verkürzte Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart werden.
  • Insol­venz­ver­fah­ren des Arbeit­ge­bers: Während eines Insol­venz­ver­fah­rens beträgt die Kün­di­gungs­frist nach § 113 Insol­venz­ord­nung (InsO) längstens drei Monate zum Monats­en­de, unab­hän­gig davon, ob im Arbeits­ver­trag etwas anderes ver­ein­bart wurde.

Kün­di­gungs­schrei­ben richtig for­mu­lie­ren: So machst du alles korrekt

Ein Kündigungsschreiben wirkt simpel, aber die Formvorgaben sind streng. Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail, Fax oder SMS sind unwirksam.

Dein Schreiben sollte unbedingt enthalten:

  • Namen und Anschrif­ten von dir und deinem Arbeitgeber
  • Datum des Schreibens
  • den Been­di­gungs­zeit­punkt („zum xx.xx.xxxx“), ggf. inklusive For­mu­lie­rung „hilfs­wei­se zum nächst­mög­li­chen Termin“
  • die Bitte um eine schrift­li­che Bestätigung
  • ggf. den Hinweis, dass du ein qua­li­fi­zier­tes Arbeits­zeug­nis erwartest

Damit es keine Missverständnisse gibt, ist es am besten, die Kündigung persönlich zu übergeben und dir den Empfang quittieren zu lassen. Alternativ kannst du ein Einschreiben mit Rückschein nutzen, um den fristgerechten Zugang nachzuweisen.

Arbeitnehmerin übergibt Arbeitgeber Kündigung in Büro
© iStock.com/Pichsakul Promrungsee

Kün­di­gungs­frist: Wann endet dein Arbeitsverhältnis?

Damit deine Kündigung wirksam wird, muss sie rechtzeitig beim Arbeitgeber eingehen. Entscheidend ist dabei nicht das Datum, an dem du das Schreiben verfasst hast, sondern der Tag, an dem es deinem Arbeitgeber tatsächlich zugeht.

  • Beispiel für eine Monats­frist: Steht in deinem Vertrag eine Frist von einem Monat und du möchtest zum 31. Juli kündigen, muss deine Kündigung dem Arbeit­ge­ber am 30. Juni zugehen – also genau einen Kalen­der­mo­nat eher.
  • Beispiel für eine Vier-Wochen-Frist: Bei einer vier­wö­chi­gen Frist musst du deine Kündigung am 3. Juli beim Arbeit­ge­ber ein­rei­chen, damit das Arbeits­ver­hält­nis nach vier Wochen am 31. Juli endet.

Vier Wochen sind hier also exakt 28 Tage und damit nicht dasselbe wie ein voller Kalendermonat. Lies genau nach, ob in deinem Vertrag von vier Wochen oder von einem Monat die Rede ist – sonst kann es zu Missverständnissen kommen.

Bist du unsicher, ob du richtig gerechnet hast, kannst du auch die Formulierung „oder hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ in dein Kündigungsschreiben aufnehmen – sie schützt dich davor, dass die Kündigung unwirksam wird.

Info

Kün­di­gungs­ar­ten: Ordent­lich, fristlos oder per Aufhebungsvertrag

Es gibt verschiedene Wege, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Welche Option für dich passt, hängt von deiner Situation und deinen Zielen ab:

  • Ordent­li­che Kündigung: Du musst keine Gründe nennen, sondern nur die Frist einhalten.
  • Außer­or­dent­li­che (fristlose) Kündigung: Nur erlaubt, wenn dir ein Wei­ter­ar­bei­ten unzu­mut­bar ist, etwa bei massiven Pflicht­ver­let­zun­gen, fehlendem Arbeits­schutz oder aus­blei­ben­dem Lohn. Meist ist vorher eine Abmahnung nötig.
  • Auf­he­bungs­ver­trag: Eine ein­ver­nehm­li­che Lösung ohne Fristen – praktisch, wenn du schnell wechseln willst, aber nur sinnvoll, wenn beide Seiten zustimmen.

Wenn dein Arbeit­ge­ber kündigt – diese Fristen gelten

Während für dich meist die Vier-Wochen-Regel gilt, ist die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Kündigung seitens deines Arbeitgebers ausschlaggebend. Sie ist abhängig von deiner Betriebszugehörigkeit.

Nach zwei Jahren ist es ein Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach zehn Jahren schon vier Monate zum Monatsende. Nach 20 Jahren Beschäftigungszeit beträgt die Frist sogar sieben Monate. Prüfe daher bei einer Kündigung von Arbeitgeberseite genau, ob die Frist korrekt berechnet und eingehalten wurde.

Kündigungsgespräch im Büro
© iStock.com/fizkes

Besondere Situa­tio­nen: Krankheit und Resturlaub

Bist du während der Kündigungsfrist krankgeschrieben, läuft die Kündigungsfrist weiterhin normal weiter – dein Arbeitsverhältnis endet zum vereinbarten Termin, auch wenn du arbeitsunfähig warst. Du hast weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Allerdings kann es problematisch werden, wenn deine Krankschreibung genau die Zeit bis zum Fristende abdeckt und der Verdacht entsteht, sie sei „passgenau“ gelegt worden – in solchen Fällen kann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezweifelt werden.

Übrigens: Selbst, wenn du das Unternehmen verlässt, verfällt dein Urlaubsanspruch nicht automatisch. Du hast nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG)Anspruch auf die noch offenen Urlaubstage – wenn du sie vor dem Ende der Kündigungsfrist nehmen kannst. Ist das nicht möglich, hast du Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs.

Das bedeutet: Kündigst du im ersten Halbjahr, steht dir nur ein anteiliger Urlaub zu. Kündigst du nach dem 1. Juli, kannst du deinen gesamten Jahresurlaub nehmen. Diesen Anspruch solltest du im Gespräch mit der Personalabteilung frühzeitig klären.

Gut zu wissen: Ob und wie du einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen kannst, erfährst du in diesem Ratgeber.

Du hast keinen Arbeitsvertrag? Was dann gilt, liest du hier.

FAQ

  • Wie kann ich meinen Arbeits­ver­trag kündigen?

Du musst deine Kündigung schriftlich einreichen und eigenhändig unterschreiben. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist nicht gültig.

  • Wie schnell kann ich einen befris­te­ten Arbeits­ver­trag kündigen?

Einen befristeten Vertrag kannst du nur ordentlich kündigen, wenn das ausdrücklich im Vertrag oder in einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Fehlt eine solche Regelung, endet er automatisch mit Ablauf der Befristung. Eine außerordentliche Kündigung ist davon aber unberührt.

  • Muss ich meinen Arbeits­ver­trag kündigen, bevor ich in Rente gehe?

Ja, du musst auch vor dem Renteneintritt regulär kündigen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dein Vertrag ausdrücklich bis zum Rentenbeginn befristet ist.

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