Gesetzliche Kündigungsfrist: Datum auf einem Kalenderblatt wird mit einem Kugelschreiber umkringelt zinkevych, Fotolia

25. September 2015, 12:26 Uhr

Immer gleich lang? Gesetz­li­che Kün­di­gungs­frist: Arbeit­neh­mer haben viele Rechte

Die gesetzliche Kündigungsfrist greift immer dann, wenn im Arbeitsvertrag keine andere Kündigungsfrist vereinbart worden ist. Alles was Sie als Arbeitnehmer zu dem Thema wissen sollten, erfahren Sie im Streitlotse-Ratgeber. Übrigens: Bei Ärger mit dem Chef kann ein Berufs-Rechtsschutz hilfreich sein.

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Bür­ger­li­ches Gesetz­buch regelt gesetz­li­che Kündigungsfrist

§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass Arbeiter und Angestellte grundsätzlich eine vierwöchige Mindestkündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats haben. Jedoch können Ausnahmen gelten, in denen diese Frist kürzer ausfällt: In kleineren Betrieben, die nicht mehr als 20 Angestellte haben, kann die Kündigungsfrist von vier Wochen beispielsweise ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden.

Gut zu wissen: Eine kürzere Kündigungsfrist kann in Ihrem Arbeitsvertrag nur dann vereinbart werden, wenn es sich nur um eine bis zu dreimonatige Aushilfstätigkeit handelt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit bestimmt ver­län­ger­te gesetz­li­che Kündigungsfristen

Der Gesetzgeber stärkt Arbeitnehmern den Rücken, die schon längere Zeit in einem Unternehmen arbeiten: Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer unterschiedlich ausfallen. Eine verlängerte Grundkündigungsfrist abhängig von der Betriebszugehörigkeit gestaltet sich nach § 622 Abs. 2 BGB folgendermaßen:

  • 5 Jahre Beschäf­ti­gungs­dau­er = 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre Beschäf­ti­gungs­dau­er = 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre Beschäf­ti­gungs­dau­er = 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre Beschäf­ti­gungs­dau­er = 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahre Beschäf­ti­gungs­dau­er = 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre Beschäf­ti­gungs­dau­er = 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats

Die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben laut Gesetz für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2010 entschieden, dass diese Regelung einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt.

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Ver­län­ger­te Fristen gelten nur für Kündigung durch Arbeitgeber

Möchten Sie nach einer langjährigen Tätigkeit in einem Unternehmen kündigen, um sich neuen Herausforderungen zu stellen, müssen Sie sich keine Sorgen machen: Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber. Reichen Sie die Kündigung ein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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