Wer Pflichten im Arbeitsvertrag verletzt, muss mit Strafzahlung rechnen Robert Kneschke, Fotolia

15. Mai 2017, 9:54 Uhr

Rechte und Pflichten Ver­trags­stra­fe im Arbeits­ver­trag: Was ist möglich?

Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag regelt mögliche Strafzahlungen des Arbeitnehmers, wenn dieser bestimmte im Vertrag festgehaltene Pflichten verletzt. Welche Vertragspflichten dies betrifft, ist meist sehr genau festgehalten, sodass es bei Problemen möglichst keinen Streit über die Strafe gibt.

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Was ist eine Ver­trags­stra­fe im Arbeitsvertrag?

Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag dient dazu, den Arbeitnehmer zügig und ohne große Diskussionen mit der Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu sanktionieren, wenn dieser eine oder mehrere der vertraglich vereinbarten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Dabei geht es beispielsweise um die Pflicht des pünktlichen Erscheinens und die Einhaltung der Kündigungsfrist bei einer Eigenkündigung. Neben Arbeitspflichten regeln Arbeitsverträge oft auch andere Pflichten des Arbeitnehmers durch Vertragsstrafen ab, darunter etwa die Pflicht zur Verschwiegenheit in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder die Pflicht zur Herausgabe von Firmeneigentum.

Für den Arbeitgeber ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag sinnvoll, weil er rascher und einfacher einen finanziellen Ausgleich erhält, als wenn nur die allgemeinen gesetzlichen Schadensersatzansprüche greifen würden. Außerdem dient die vertragliche Regelung dazu, den Arbeitnehmer durch die drohende Strafe dazu zu motivieren, seine Pflichten korrekt zu erfüllen.

Was ist bei Ver­trags­stra­fen möglich, was nicht?

Die Höhe der Vertragsstrafe wird wie die jeweiligen Pflichten, um die es geht, im Arbeitsvertrag möglichst genau festgelegt. Dabei orientiert sich das Maß der Strafe in der Regel an dem wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung, also am Bruttoeinkommen. Die Strafen sind üblicherweise vom Arbeitgeber einseitig formuliert und werden nicht verhandelt – Arbeitnehmer sollten daher auf jeden Fall darauf achten, ob die Strafen angemessen sind oder nicht.

Die Frage, welche finanziellen Grenzen gezogen werden dürfen, ist nicht immer einfach zu beantworten. Fest steht, dass es bei einer Vertragsstrafe niemals um Profit für den Arbeitgeber gehen darf und das die Höhe der Sanktion stets im Verhältnis bleiben muss beziehungsweise nicht als "unangemessene Benachteiligung" des Arbeitnehmers ausgelegt werden darf. Letztlich ist es einzelfallabhängig, was angemessen und was unangemessen ist.  Als Richtschnur für eine Art Höchstgrenze für Vertragsstrafen gilt, dass ein Monatsgehalt als Strafe eine Obergrenze darstellt. Je nach individueller Lage kann dies aber schon zu hoch gegriffen sein.

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Wann ist eine Ver­trags­stra­fe im Arbeits­ver­trag unzulässig?

Unwirksam ist eine Vertragsstrafe meist dann, wenn sie an versteckter Stelle in den Vertrag "hineingemogelt" wurde, also nicht sofort ersichtlich ist, unverständlich oder schwammig formuliert sind oder unangemessene Benachteiligungen für den Arbeitnehmer enthalten. So wäre zum Beispiel eine Strafe der Zahlung eines Monatsgehalts für das einmalige Nichterscheinen eines Arbeitnehmers deutlich zu hoch. Im Zweifel müssen die Gerichte entscheiden, was angemessen ist und was nicht.

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