Zug zum Flug: Verspätung der Bahn ist Risiko der Urlauber iStock/anyaberkut

9. Januar 2020, 11:52 Uhr

Reiserecht Zug zum Flug: Ver­spä­tung der Bahn ist Risiko der Urlauber

Mit dem Zug zum Flug – das klingt nach entspanntem Urlaub von Anfang an. Aber hat die Bahn Verspätung und der zeitliche Puffer ist zu klein, können Reisende ihren Flug verpassen. Auf den Folgekosten bleiben sie dann oft sitzen – wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Bei Ärger mit einem Reiseveranstalter stärken wir dir den Rücken. >>

Flug verpasst wegen Bahn = Pech gehabt

Wer mit dem Zug zum Flug in eine Pauschalreise startet, tut das auf eigenes Risiko. Denn hat die Bahn Verspätung und der gebuchte Flieger hebt deshalb ohne ihn in den Urlaub ab, ist das sein persönliches Pech. Extrakosten für Umbuchungen kann er jedenfalls nicht unbedingt vom Reiseveranstalter erwarten. Ebenso wenig eine Erstattung für entgangene Urlaubszeit. Diese Erfahrung mussten ein Mann und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersachsen vor dem Amtsgericht (AG) München machen.

Ent­schä­di­gung für Hotel und Ersatz­flug verlangt

Beide hatten im Mai 2018 über ein TV-Reisebüro eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Dubai gebucht. Die schloss ein "Rail and Fly"-Ticket der Deutschen Bahn für eine Zugfahrt jeweils am Hin- und Rückflugtag zum und vom Flughafen Düsseldorf ein. Von dort sollte es am 6. Juli 2018 um 21:15 Uhr zum Reiseziel losgehen.

Dafür hatten die beiden Urlauber nach eigenen Angaben einen ICE gewählt, der am selben Tag um 16:31 Uhr vom Hauptbahnhof in Hannover nach Düsseldorf fahren sollte. Dort wäre der Zug zum Flug  planmäßig um 18:58 Uhr eingetroffen.  Also gut zwei Stunden vor dem Abheben. Doch die Bahn hatte Verspätung und so wurde der Flug verpasst: Als Vater und Sohn um 20:40 Uhr am Airport in Düsseldorf eintrafen, waren die Schalter der Fluglinie bereits geschlossen.

Die Männer übernachteten für 139 Euro in einem Hotel nahe dem Flughafen und buchten am nächsten Tag beim TV-Reisebüro einen Ersatzflug nach Dubai – Kosten: 1.682,88 Euro. Diese Auslagen sowie eine Minderung wegen eines entgangenen Urlaubstags wollten Vater und Sohn gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Weil der die geforderten 2.074,45 Euro nicht zahlen wollte, klagten sie – und verloren den Prozess vor dem AG München (AZ114 C 23274/18). Mehr Informationen zum Thema Privatrechtsschutz

AG München: Zeit­li­cher Puffer war zu gering

Die Urlauber hätten sich an das Reisebüro, aber nicht an den eigentlich zuständigen Reiseveranstalter gewendet, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ihm hätten sie den Reisemangel melden und eine Frist zur Abhilfe (Abhilfeverlangen) stellen müssen. Das sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, weil er von dem Problem gar nichts gewusst habe. Außerdem heiße es in den Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters: "Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (...), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen."

Die 17 Minuten Zeitspanne zwischen Eintreffen des ICEs am Flughafen Düsseldorf und dem Start des Fliegers waren damit zu knapp. Beim Zug zum Flug müssen Reisende immer mit einer Verspätung der Bahn rechnen.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.